Verbesserter strafrechtlicher Schutz von Persönlichkeitsrechten vor Deepfakes
Mittwoch, 08.04.2026
Digitale Gewalt ist reale Gewalt. Sie kann zu Angst, Rückzug sowie dem Verlust von Selbstbestimmung führen und trifft diejenigen besonders hart, die zusätzlich von Rassismus oder Queerfeindlichkeit betroffen sind.
Insbesondere sogenannte Deepfakes stellen die Rechtsordnung vor erhebliche Herausforderungen. Deepfakes sind realitätsnah wirkende Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die mittels künstlicher Intelligenz erzeugt oder manipuliert werden und geeignet sind, bei Dritten den Eindruck authentischer Darstellungen zu erwecken.
Die bestehenden strafrechtlichen Regelungen werden den Besonderheiten von Deepfakes und vergleichbaren technischen Manipulationen bislang nicht gerecht. Zwar erfassen einzelne Vorschriften – etwa im Bereich der Intimsphäre oder bei kinderpornografischen Inhalten – bestimmte Fallkonstellationen. Diese greifen jedoch insbesondere bei Deepfakes mit erwachsenen Betroffenen, bei nicht-pornografischen Darstellungen oder beim sogenannten „Voice Cloning“, einer KI-Technologie, die es ermöglicht, menschliche Stimmen digital zu kopieren und zu reproduzieren, regelmäßig nicht ein.
Insbesondere fehlt es an einer eigenständigen strafrechtlichen Erfassung der Herstellung und Verbreitung täuschend echt wirkender digitaler Inhalte im Strafgesetzbuch (StGB), die geeignet sind, das äußere Erscheinungsbild, das Verhalten oder Äußerungen einer Person realitätsnah nachzubilden. Die geltenden Normen – etwa §§ 201, 201a StGB – sind hierfür nicht ausreichend geeignet, da sie nur bei realen und nicht bei fiktiven Darstellungen überwiegend greifen. Auch die Ehrschutzdelikte nach §§ 185 ff. StGB finden zugunsten der Betroffenen nur punktuell Anwendung, insbesondere werden hier Persönlichkeitsverletzungen nicht ausreichend berücksichtigt. Ebenso bietet die Strafvorschrift § 33 Kunsturhebergesetz (KUG) nur unzureichenden Schutz, da sie nicht das Herstellen, sondern nur das Verbreiten und nur Verstöße gegen die §§ 22, 23 KUG sanktioniert. Somit wird an das Vorliegen eines realen Bildnisses angeknüpft; bei täuschend echt wirkenden, jedoch vollständig künstlich erzeugten Darstellungen verbleiben daher ebenso Schutzlücken wie beim so genannten Voice-Cloning.
Die Herstellung entsprechender Inhalte – insbesondere bei täuschend echten Darstellungen – begründen erhebliche Persönlichkeitsrechtsverletzungen, ohne dass diese Konstellationen bislang eindeutig strafrechtlich durch die Normen des StGB erfasst sind. Vor diesem Hintergrund sind auf Bundesebene bereits seit 2024 gesetzgeberische Ansätze entwickelt worden, insbesondere zurückgehend auf Initiativen Hamburgs und Bayerns auf mehreren Konferenzen der Justizministerinnen und Justizminister.
So soll gemäß dem derzeitigem Gesetzesentwurf zukünftig wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch digitale Fälschung bestraft werden, wer das Persönlichkeitsrecht einer anderen Person verletzt, indem er einen mit computertechnischen Mitteln hergestellten oder veränderten Medieninhalt, der den Anschein einer wirklichkeitsgetreuen Bild- oder Tonaufnahme des äußeren Erscheinungsbildes, des Verhaltens oder mündlicher Äußerungen dieser Person erweckt, einer dritten Person zugänglich macht. Darüber hinaus enthält der Entwurf auch Regelungen zum Schutz verstorbener Personen, zur Strafschärfung bei Vorliegen unrechtserhöhender Umstände und zur Straflosigkeit sozialadäquater Handlungen sowie Folgeänderungen im Strafantragsrecht und in der Strafprozessordnung. Hierfür ist die Einführung eines neuen § 201b StGB vorgesehen.
Auch in anderen Bereich digitaler Gewalt bestehen Strafbarkeitslücken: Der Besitz und die Verbreitung von Vergewaltigungsvideos, die Erwachsene abbilden, muss künftig ebenfalls unter Strafe gestellt werden, was bereits im Herbst 2025 unter TOP II.23 auf (Mit-)Initiative Hamburgs in die Konferenz für Justizministerinnen und Justizminister eingebracht wurde. Das heimliche Filmen oder Fotografieren intimer Körperstellen ist ebenfalls bislang nicht umfassend unter Strafe gestellt, obwohl es einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen darstellt.
Daher ist es zu begrüßen, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz an einem umfassenderen Gesetz zum Schutz vor digitaler Gewalt arbeitet, das diese Lücken adressiert. Neben der Schließung strafrechtlicher Lücken sollen auch effektive Durchsetzungsinstrumente für die Betroffenen geschaffen werden, etwa durch erleichterte Accountsperrungen, verbesserte Möglichkeiten zur Identifizierung von Tätern sowie beschleunigte Verfahren zur Entfernung rechtswidriger Inhalte. Denn auch die Plattformen müssen stärker in die Verantwortung genommen werden.
Sowohl im Strafrecht als auch im Bereich der Rechtsdurchsetzung besteht insgesamt erheblicher gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Viel zu oft werden Betroffene mit den Folgen digitaler Gewalt allein gelassen, weil Inhalte sich nicht entfernen lassen, Verfahren zu lange dauern und Zuständigkeiten unklar sind. Im Hamburger Gewaltschutzkonzept zur Umsetzung der Istanbul-Konvention wurde digitale Gewalt bereits verstärkt in den Blick genommen. Darauf kann aufgebaut werden, indem niedrigschwellige Beratung und Unterstützung für Betroffene leicht zugänglich gemacht und fokussiert weiterhin gestärkt wird.
Hamburg steht fest an der Seite von Betroffenen von sexualisierter Gewalt, online wie offline.
Die Bürgerschaft möge beschließen:
Der Senat wird ersucht,
1. sich auf Bundesebene weiterhin für
a. die Schließung von Strafbarkeitslücken hinsichtlich der Herstellung und Verbreitung von Deepfakes, des Besitzes und der Verbreitung von Vergewaltigungsvideos, die Erwachsene zeigen, sowie beim Filmen und Fotografieren intimer unbekleideter Körperstellen oder intimer bekleideter Körperstellen bei erkennbarer sexueller Motivation einzusetzen,
b. effektive Durchsetzungsmechanismen einzusetzen, die Plattformen in die Verantwortung nehmen und prozessuale Rechte von Betroffenen stärken,
2. anknüpfend an Drs. 23/17 im Zuge der bis zum 31.12.2026 erforderlichen Bedarfsanalyse und Entwicklungsplanung zum Gewalthilfegesetz zu prüfen, wie die bestehenden Beratungs- und Unterstützungsangebote für Betroffene digitaler sexualisierter Gewalt gestärkt und ausgebaut werden können sowie die Strafverfolgungsbehörden für die digitale Dimension von sexualisierter Gewalt weiter zu sensibilisieren,
3. der Bürgerschaft bis zum 31.12.2026 zu berichten.
- Mehria Ashuftah
- Astrid Hennies
- Claudia Loss (Fachsprecher:in Gesundheit)
- Milan Pein
- Arne Platzbecker
- Anja Quast
- Olaf Steinbiß
- Tim Stoberock
- Sarah Timmann (Fachsprecher:in Justiz)
- Annika Urbanski
- Carola Veit
sowie
- Lena Zagst
- Mareike Engels
- Alske Freter
- René Gögge
- Michael Gwosdz
- Sina Imhof
- Jennifer Jasberg
- Dr. Gudrun Schittek (GRÜNE) und Fraktion