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Verlängerung der Anmeldefrist für den Freiversuch im Jurastudium für Studierende, die im Wintersemester 2020/2021 oder im Sommersemester 2021 mit dem Studium der Rechtswissenschaft begonnen haben

Mittwoch, 04.08.2021

In Folge der Corona-Pandemie wurde das Hamburgische Juristenausbildungsgesetz so geändert, dass gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 sowohl das Sommersemester 2020 als auch das Wintersemester 2021 nicht in die Frist zur Berechnung der Anmeldefrist für den Freiversuch im Jurastudium eingerechnet werden. Erbrachte Prüfungsleistungen wurden gleichwohl anerkannt. Wegen des hohen Engagements der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg sowie der Bucerius Law School und den vielen Lehrenden ist es dennoch gelungen, einen großen Teil des Lehrangebots digital anzubieten oder auch Schwerpunktbereichsprüfungen in Präsenz durchzuführen, sodass Jurastudierende ihr Studium weiter vorantreiben konnten.

Sowohl im Wintersemester 2020/2021 als auch im Sommersemester 2021 haben aber nunmehr Studierende ein Studium der Rechtswissenschaft aufgenommen, die wegen des langen Lockdowns bis zum jetzigen Zeitpunkt ihre Fakultät nur digital kennen lernen konnten. Für einen erfolgreichen Studienverlauf wichtige Veranstaltungen wie Einführungsvorlesungen, eine Einführung in das rechtswissenschaftliche Arbeiten, die Benutzung einer wissenschaftlichen Bibliothek oder der Austausch mit den neuen Kommiliton:innen sind Erfahrungen, die entweder nur digital oder eben gar nicht gemacht werden konnten.

Um diese Studierende in die Lage zu versetzen, die fehlenden Erfahrungen und auch Lernerfolge in den kommenden Semestern aufzuholen und im Studienalltag gut anzukommen, ohne bereits wieder die laufende Frist für den Freiversuch vor Augen haben zu müssen, ist es interessengerecht, das Hamburgische Juristenausbildungsgesetz dahingehend zu ändern, dass für diejenigen Studierenden, die ihr Studium im Wintersemester 2020/2021 bzw. im Sommersemester 2021 aufgenommen haben, das laufende Sommersemester ebenfalls nicht auf die Anmeldefrist zum Freiversuch angerechnet wird.

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

 

Elftes Gesetz

zur Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes

 

Vom ….

 

 

§ 26 Absatz 2 des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes vom 11. Juni 2003 (HmbGVBl. S. 156), zuletzt geändert am 31. März 2021 (HmbGVBl. S. 183), wird wie folgt geändert:

 

1. Satz 1 wird wie folgt geändert:

 

1.1 Nummer 5 erhält folgende Fassung:

 

„5. bis zu zwei Semester oder bis zu drei Trimester, wenn der Prüfling ein Jahr oder länger als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule tätig war, wobei der Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2021, sofern auf den Prüfling für diesen Zeitraum Nummer 9 angewendet wird, sowie der Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 30. September 2021, sofern auf den Prüfling für diesen Zeitraum Nummer 10 angewendet wird, unberücksichtigt bleibt,“.

 

1.2 Der Punkt am Ende der Nummer 9 wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:

 

„10. die Zeit zwischen dem 1. April 2021 und dem 30. September 2021 für Studierende, die ihr Studium im Herbst 2020 oder im Frühjahr 2021 aufgenommen haben und während dieses Zeitraums an einer staatlichen oder privaten Hochschule im Bundesgebiet im Studiengang Rechtswissenschaft eingeschrieben waren, auch wenn Teilleistungen erbracht wurden; dies gilt nicht, soweit der genannte Zeitraum zugleich gemäß den Nummern 1, 2, 4, 6 oder 7 unberücksichtigt bleibt.“

 

2. In Satz 2 wird die Textstelle „Nummern 2, 3, 4 und 9“ durch die Textstelle „Nummern 2, 3, 4, 9 und 10“ ersetzt.

 

Begründung

In Hamburg wurden gem. § 26 Abs. 2 Satz 1 Nummer 9 bereits das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/2021 zu sog. Corona-Freisemestern erklärt. Entsprechend werden diese beiden Semester bei der Berechnung der Anmeldefrist für den Freiversuch nicht eingerechnet. Prüfungsleistungen, die in diesem Zeitraum erbracht wurden, wurden gleichwohl anerkannt. Eine pauschale Verlängerung der Anmeldefrist um ein drittes Semester wäre überkompensatorisch. Trotz der Einschränkungen konnte ein Großteil der Studierenden ihr Studium fortsetzen; die Lehrveranstaltungen wurde online angeboten, die Schwerpunktbereichsprüfung in Präsenz. Die unmittelbare Examensvorbereitung dürfte ohnehin kaum gelitten haben, da sowohl Universität als auch Repetitorien hier Online-Formate entwickelt hatten. Ernsthafte Einschränkungen im Bereich der fortgeschrittenen Studierenden ergaben sich allenfalls bei der Wahlschwerpunkthausarbeit wegen der Bibliotheksschließungen. Nach Auskunft der Universität Hamburg haben dort die Studierenden im letzten Jahr sehr viele Scheine geschrieben.

Der aktuelle deutliche Rückgang der Infektionszahlen in Hamburg stimmt zudem zuversichtlich, dass die Einschränkungen der Studien- und Prüfungsbetriebs in den nächsten Wochen weiter zurückgefahren werden können. All dies spricht gegen ein zusätzliches pauschales Freisemester.

Als besonders benachteiligt können allerdings aus hiesiger Sicht mittlerweile die Studierenden angesehen werden, die ihr Studium noch während der Pandemie aufgenommen haben. Diese Gruppe hat es sehr schwer, eine Verbindung mit ihrem Studienfach herzustellen. Persönliche Kontakte mit Professor:innen sowie zu Studienkolleg:innen konnten nicht aufgebaut werden. Durch ein gezieltes Freisemester für diesen Personenkreis kann Studienabbrüchen entgegengewirkt werden.

Daher erscheint es geboten, kein pauschales drittes Corona-Freisemester für alle Studierenden zu gewähren, sondern das Sommersemester 2021 nur für Student:innen zum Corona-Freisemester zu erklären, die ihr Studium im Herbst 2020 oder im Frühjahr 2021 aufgenommen haben. Damit wird verhindert, dass ältere Semester ein drittes (deutlich überkompensatorisches) Freisemester erhalten. Jüngere Jahrgänge hingegen, die ihr Studium während der Pandemie aufgenommen haben und mit einem besonders schweren Studienstart zu kämpfen haben, können angemessen unterstützt werden. Im Ergebnis werden sowohl älteren als auch jüngeren Jahrgängen in der Summe zwei Corona-Freisemester gewährt (Ausnahme: Studienanfänger:innen aus dem Sommersemester 2021, die aber voraussichtlich auch nur kurze Zeit beeinträchtigt sind und insofern ein Ausgleichssemester ausreichend erscheint). Auf eine Einbeziehung von Studierenden, die ihr Studium im Frühjahr 2020 aufgenommen haben, wird verzichtet, da dieser Jahrgang bereits voll von den Corona-Freisemestern im Sommersemester 2020 und im Wintersemester 2020/2021 profitiert.

Bei der Änderung in Nummer 5 handelt es sich um eine Folgeänderung. In Nr. 5 werden höchstens zwei Semester aus der Frist des § 26 Abs. 1 herausgerechnet, sofern sich die oder der Studierende unter gewissen Voraussetzungen in Gremien betätigt hat. Der größtmögliche Abzug beträgt in diesem Fall aber zwei Semester, auch wenn die Betätigung deutlich länger erfolgt ist. Studierende, die Gremienarbeit geleistet haben, sollen auch durch die neue Nummer 10 weder Vor- noch Nachteile erhalten. Dies gelingt durch die Festlegung, dass auch der Zeitraum von April bis September 2021 für die Berechnung der Gremienzeit unberücksichtigt bleibt, sofern auf die bzw. den Studierenden gleichzeitig die Neuregelung in Nummer 10 Anwendung findet. Die Regelung korrespondiert mit der Regelung in Nummer 9.

 

sowie
  • der Abgeordneten Lena Zagst
  • Eva Botzenhart
  • Alske Freter
  • Sina Imhof
  • Jennifer Jasberg
  • Lisa Kern
  • Lisa Maria Otte
  • Dr. Till Steffen (GRÜNE) und Fraktion