Zum Hauptinhalt springen

Verlängerung der Maßnahmen zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit der Bezirksversammlungen in Zeiten von Corona

Dienstag, 26.01.2021

Am 5. Mai 2020 hat die Hamburgische Bürgerschaft mit der Drs. 22/124 das „Gesetz zur Erleichterung der bezirklichen Gremienarbeit anlässlich der COVID-19-Pandemie“ beschlossen. In Artikel 3 „Außerkrafttreten und Evaluation“ wird festgelegt, dass dieses Gesetz mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft tritt. Dass eine Verlängerung bis zum 31. Oktober 2021 notwendig ist, steht in Anbetracht der aktuellen Lage zur COVID-19-Pandemie außer Frage, um weiterhin die gute Arbeit der Bezirksversammlungen und ihrer Ausschüsse unter Pandemie-Bedingungen zu ermöglichen. Der Zeitpunkt der im Gesetz verankerten Evaluation dieser Maßnahmen wird entsprechend angepasst.

Aus der Arbeit der Bezirksversammlungen unter Pandemie-Bedingungen haben sich außerdem noch weitere Bedarfe ergeben:

§ 13 Absatz 3 Bezirksverwaltungsgesetz regelt die digitale Durchführung von Sitzungen der Bezirksversammlungen und ihrer Ausschüsse. Es ist festgelegt, dass digitale Sitzungen nicht öffentlich sind, aber die Regelungen zur Öffentlichkeit der Unterlagen und Beschlüsse von dieser Nichtöffentlichkeit unberührt bleiben. Dieser Absatz ist so zu ändern, dass Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern weiterhin durch den Hauptausschuss oder die Bezirksversammlungen zu regeln ist. Die Bezirksversammlungen oder ihre Hauptausschüsse können im Einzelfall die Herstellung von Öffentlichkeit für ihre jeweiligen Ausschüsse beschließen.

Aus der bisherigen Arbeit der Bezirksversammlungen in digitalen Sitzungen ergaben sich gewisse Schwierigkeiten mit dem derzeit verpflichtend zu wählenden Konferenz-Tool. Daher ist die Möglichkeit zur freien Wahl von stabiler Software zu prüfen.

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

 

Zweites Gesetz

zur Erleichterung der bezirklichen Gremienarbeit anlässlich der COVID-19-Pandemie

 

Vom …

 

Artikel 1

Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes

 

§ 13 Absatz 3 Satz 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 18. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 705), erhält folgende Fassung:

„Diese Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich; durch die Bezirksversammlung oder in den Fällen des § 15 Absatz 3 Satz 1 den Hauptausschuss kann hiervon abweichend bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen der Öffentlichkeit Zugang über elektronische Übermittlungswege gewährt werden kann.“

 

Artikel 2

Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe –

 

In § 8 Absatz 4 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 273), zuletzt geändert am 3. November 2020 (HmbGVBl. S. 559, 560), wird folgender Satz angefügt:

 

„Sitzungen der Jugendhilfeausschüsse mittels Telefon- oder Videokonferenz nach § 13 Absatz 3 des Bezirksverwaltungsgesetzes sind abweichend von § 13 Absatz 3 Satz 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes grundsätzlich öffentlich; der Öffentlichkeit ist hierfür Zugang über elektronische Übermittlungswege zu gewähren.“

 

Artikel 3

Änderung des Gesetzes zur Erleichterung der bezirklichen Gremienarbeit

anlässlich der COVID-19-Pandemie

 

Artikel 3 des Gesetzes zur Erleichterung der bezirklichen Gremienarbeit anlässlich der COVID-19-Pandemie vom 12. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 253) erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 3

Evaluation

 

Der Senat berichtet der Bürgerschaft bis zum 31. August 2021 über die Anwendung des § 13 Absätze 3 bis 5 des Bezirksverwaltungsgesetzes und die damit gemachten Erfahrungen.“

 

Artikel 4

Außerkrafttreten

 

§ 13 Absätze 3 bis 5 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, und § 8 Absatz 4 Satz 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetztes, treten mit Ablauf des 31. Oktober 2021 außer Kraft.

 

II. Der Senat wird ersucht,

 

zu prüfen, ob es den Bezirksversammlungen und der Verwaltung möglich ist, mit anderen datenschutzkonformen Medien als dem in der Verwaltung verwendeten Konferenztool zu tagen.

sowie
  • der Abgeordneten Lisa Kern
  • Maryam Blumenthal
  • Eva Botzenhart
  • Alske Freter
  • René Gögge
  • Sina Imhof
  • Jennifer Jasberg
  • Lisa Maria Otte
  • Dr. Till Steffen
  • Lena Zagst (GRÜNE) und Fraktion und der Abgeordneten André Trepoll
  • Dennis Gladiator
  • Andreas Grutzeck
  • Dr. Anke Frieling
  • Richard Seelmaecker (CDU) und Fraktion