Weiterentwicklung der Schuldenbremse unter Wahrung der finanzpolitischen Stabilität
Dienstag, 06.01.2026
Im März 2025 wurden die grundgesetzlichen Regelungen zur Schuldenbremse durch eine Zweidrittelmehrheit im Deutschen Bundestag und Bundesrat geändert. Dies ermöglicht insbesondere die Finanzierung notwendiger Verteidigungsausgaben und ein Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaschutz. Darüber hinaus wurde den Ländern – neben der schon bestehenden Möglichkeit der Kreditaufnahme zum Ausgleich konjunktureller Schwankungen und der Verschuldungsmöglichkeit in außergewöhnlichen Notsituationen – eine zulässige strukturelle Möglichkeit der Kreditaufnahme von bis zu 0,35 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts eingeräumt. Die Bürgerschaft hat die notwendigen Umsetzungen in Hamburg auf den Weg gebracht (Drs. 23/788); Bundestag und Bundesrat haben zudem die Umsetzungsgesetze beschlossen, sodass die neuen Möglichkeiten jetzt genutzt werden können. Gleichzeitig hat die Bundesregierung über diese Maßnahmen hinaus eine Kommission eingesetzt, um langfristigere Reformen für die Schuldenbremse zu prüfen und entsprechende Vorschläge zu machen. Die Finanzministerkonferenz wurde dazu angehört; Vorschläge sollen und können in den politischen Prozess eingespeist werden.
Hamburg hat sich immer klar und eindeutig für die Schuldenbremse stark gemacht, aber sich ebenso für maßvolle Reformen eingesetzt. Dazu soll die Bürgerschaft auch jetzt einen Beitrag leisten – in erwartbar herausfordernden finanzpolitischen Zeiten auch in Hamburg. So haben wir es für unseren Rahmen für Aufwendungen und Auszahlungen insgesamt mit einem abflachenden Steuertrend zu tun, mit einer dramatischen Zunahme der Kosten bei den gesetzlichen Leistungen, mit großen weltwirtschaftlichen Unsicherheiten und einer insgesamt in Deutschland weiter lahmenden Konjunkturentwicklung. Weitere Belastungen für die Länder- und Kommunalhaushalte durch den Bund, die nicht kompensiert werden, sind kritisch zu sehen. Besser sieht es bei den Investitionen aus: Die Mittel aus dem Sondervermögen des Bundes werden unseren eigenen Investitionshochlauf wirksam unterstützen. Je schneller wir mehr Mittel auf den Weg bringen können, umso stärker wird der Konjunkturimpuls auch bei uns in Hamburg sein. Gerade vor diesem Hintergrund sind – unter Wahrung einer angemessen gesamtstaatlichen Schuldentragfähigkeit und der Fiskalregeln der Europäischen Union (EU) – die Weichen für eine Weiterentwicklung der Schuldenbremse rechtzeitig zu stellen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit seinem Urteil zur Schuldenbremse und zum Klima- und Transformationsfonds (KTF) vom 15. November 2023 zudem nicht nur praktikable Vorgaben gemacht. Reformbedürftig sind die zeitlichen Begrenzungen, die das BVerfG mit dem Urteil verdeutlicht hat. Soweit während der außergewöhnlichen Notsituation Maßnahmen ergriffen werden müssen, die erst in den Folgejahren nach dem auslösenden Ereignis wesentliche finanzielle Belastungen verursachen, muss es möglich sein, mit dem Beschluss über die Notsituation eine Regelung zu fassen, nach der anschließend an den festgelegten Zeitraum der Notsituation ein Übergangszeitraum zur Normalsituation festgelegt werden kann, in dem die ergriffenen Maßnahmen unter Nutzung der notsituationsbedingten Kreditaufnahmen zu Ende zu führen und abzurechnen sind.
Die Erweiterung des Sondervermögens Infrastruktur um die Klimaneutralität und der Transfer von 100 Milliarden Euro in den KTF waren wichtige Impulse, um sowohl dem Sanierungsstau, als auch den Klimaherausforderungen unserer Zeit gerecht zu werden.
Auch die von Bundestag und Bundesrat im Frühjahr 2025 in Artikel 109 Absatz 3 Satz 5 des Grundgesetzes neu aufgenommene „Verteidigungsausnahme“ sollte dahingehend geändert werden, dass die Bereiche des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie der Cyberabwehr auch in den Ländern von der Schuldenbremse ausgenommen werden können.
So lobenswert die Gleichbehandlung von Bund und Ländern bei der Verschuldungsmöglichkeit von bis zu 0,35 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts ist, so muss man angesichts enger werdender Haushalte auf allen Ebenen die Gefahr sehen, dass ihre Nutzung in vielen Ländern nicht ausreicht, um die (häufig auch die laufenden Ausgaben erfassenden) Herausforderungen prioritär bei Bildung und Wissenschaft, Forschung und Innovation sowie ergänzend der Klimaneutralität kraftvoll genug anzunehmen. Eine ausschließlich hierfür zweckgebundene und klar begrenzte Erhöhung beider Verschuldungsspielräume um jeweils 0,1 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts wäre daher sachgerecht. Der einzig wirklich vorhandene „Rohstoff“ unseres Landes liegt in den Köpfen der nächsten Generation. Da wir diese Potentiale im Sinne auch der wirtschaftlichen Zukunft unseres Landes heben wollen und müssen, könnte eine maßvolle Weiterentwicklung der grundgesetzlichen Schuldenregelungen einen Beitrag leisten.
Umgekehrt muss betont werden, dass wir der nächsten Generation auch kein überschuldetes Gemeinwesen übergeben dürfen. Jede Weiterentwicklung der Schuldenbremse muss daher zwingend auch eine angemessene gesamtstaatliche Schuldentragfähigkeit und die Fiskalregeln der EU beachten. Und natürlich führt jede höhere Verschuldung in der Regel auch zu höheren Zinsaufwendungen, die den Ergebnis- und Finanzhaushalt belasten. Hamburg ist in den vergangenen Jahren deshalb sehr sorgfältig mit den Kreditermächtigungen umgegangen. Die Covid19-Notsituationskredite wurden bereits vorzeitig getilgt und der Schuldenstand kontinuierlich reduziert. Bis Anfang 2025 konnten die Schulden der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) nochmals um fast 650 Millionen Euro reduziert werden, nachdem im Vorjahr bereits eine Rekordtilgung in Höhe von fast 2,5 Milliarden Euro realisiert worden war. Der Schuldenstand des Hamburger Kernhaushaltes ist zum Jahreswechsel 2024/2025 auf 22,027 Milliarden Euro gesunken - ein Niveau, welches in den letzten 15 Jahren nicht erreicht worden war. Dieser Weg der finanzpolitischen Solidität und Konsolidierung (zurückhaltende Kreditaufnahme, starke Tilgungsanstrengungen, gutes Kreditmanagement) muss Hand in Hand gehen mit jeder Weiterentwicklung der Schuldenbremse. Dazu gehört auch, dass die FinanzServiceAgentur (FSA) in 2025 ihre Arbeit aufgenommen hat, um für Stadt und Konzern Kredite und Finanzierungen günstiger und nachhaltiger zu gestalten sowie gleichzeitig strenge Wirtschaftlichkeitsvorgaben einzuhalten. Der doppische Budgetausgleich und der Kurs stabiler und solider Finanzen, der in Hamburg den Vermögensverzehr gestoppt hat, wird auch im Rahmen der weiterentwickelten Schuldenbremse weiterverfolgt.
Vor diesem Hintergrund müssen die – sich aus einer eventuellen Weiterentwicklung der Schuldenbremse ergebenden – zusätzlichen Schuldenaufnahmemöglichkeiten zwingend mit angemessenen Tilgungsregelungen verbunden werden, um die weitere Schuldentragfähigkeit von Bund und Ländern sicherzustellen.
Die Bürgerschaft möge beschließen:
Der Senat wird ersucht,
1. sich auf Bundesebene für die Weiterentwicklung der Schuldenbremse einzusetzen, die folgende Gesichtspunkte berücksichtigt:
a. Verstetigung der Investitionsmöglichkeiten für Infrastruktur und Klimaneutralität: Spätestens 2030 muss es entweder eine Aufstockung der geschaffenen Sondervermögen oder eine verstetigte, beide Herausforderungen berücksichtigende Investitionsregel geben,
b. Öffnung der Verteidigungsausnahme insbesondere für Zivilschutzbedarfe der Länder. Konkret: Streichung des entsprechenden Punktes „des Bundes“ in Artikel 109 bzw. 115 des Grundgesetzes,
c. Begrenzte und zweckgebundene Erweiterung des Verschuldungsspielraums von jeweils 0,35 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts für Bund und Länder um jeweils 0,1 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts (d.h. im Ergebnis jeweils 0,45 als Obergrenze) prioritär für Bildung und Wissenschaft, Forschung und Innovation sowie ergänzend Klimaneutralität,
d. Nachlauf nach Notlage: Die zulässige Nettokreditaufnahme nach einer Notlage muss nicht sofort auf Null, sondern z. B. in drei gleichbleibenden Schritten auf Null gesenkt werden. Auch die aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts erwachsenen Anforderungen zu Jährlichkeit/Jährigkeit sind praxisgerecht zu flexibilisieren,
2. zu prüfen, ob aus dem Urteil des Bremischen Staatsgerichtshofs vom 23.10.2025, wonach der zur Schuldenbremse entwickelte Begriff der außergewöhnlichen Notsituation nicht auf bloß punktuelle oder abgrenzbare Ereignisse beschränkt sei, sondern auch länger andauernde, eskalierende Entwicklungen erfasse, auch allgemeingültige Ableitungen für Verständnis und Weiterentwicklung der grundgesetzlichen Schuldenbremse gewonnen werden können,
3. im Rahmen der Beantwortung des Berichtsersuchens aus Drs. 23/788, Ziffer 3, im Haushaltsausschuss der Bürgerschaft auch über Sachstand und Prüfungsergebnisse zu Ziffern 1 und 2 zu berichten, um die Bürgerschaft frühzeitig an der Weiterentwicklung der Schuldenbremse zu beteiligen.
- Mehria Ashuftah
- Regina-Elisabeth Jäck
- Gulfam Malik
- Baris Önes
- Milan Pein (Fachsprecher:in Haushalt)
- Sören Platten
- Tim Stoberock
- Sarah Timmann
- Michael Weinreich
sowie
- Dennis Paustian-Döscher
- Miriam Block
- Rosa Domm
- Mareike Engels
- Alske Freter
- Michael Gwosdz
- Sina Imhof
- Lisa Kern
- Jennifer Jasberg
- Parica Partoshoar
- Dr. Selina Storm
- Kathrin Warnecke
- Lena Zagst (GRÜNE) und Fraktion