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Wissenschaftliche Weiterbildung an Hamburgs staatlichen Hochschulen stärken – Hochschul-Nebentätigkeitsverordnung (HmbHNVO) anpassen

Freitag, 12.04.2019

Die wissenschaftliche Weiterbildung gehört neben Forschung, Lehre und Studium zu den Kernaufgaben der Hamburger Hochschulen (§ 3 HmbHG). Sie ist deshalb regelmäßiger Bestandteil der zwischen den Hochschulen und dem Senat geschlossenen Ziel- und Leistungsvereinbarungen und dort Bestandteil der Indikatoren für die leistungsorientierte Mittelvergabe. Ihre Bedeutung wird angesichts der beschleunigten Veränderung von Gesellschaft und Arbeitswelt weiter zunehmen. Lebensbegleitendes bzw. lebenslanges Lernen wird in Zukunft noch wichtiger werden.

Hamburgs staatliche Hochschulen sind besonders gut geeignet, hier bedarfsgerechte Angebote auf wissenschaftlichem Niveau vorzuhalten. Ein besonderes Interesse haben sowohl Teilnehmende als auch die Gesellschaft an professoraler Lehre in diesem Bereich, denn die enge Verbindung von Forschung und Lehre garantiert eine Weiterbildung auf höchstem Niveau sowohl für die interne Weiterbildung des eigenen Personals, als auch für einen beschleunigten Wissenstransfer von den Hochschulen in die Gesellschaft.

In der Praxis berichten die Hochschulen insbesondere im Hinblick auf professorale Weiterbildungsangebote von Zielkonflikten, die sich hemmend auf das Weiterbildungs-angebot der Hochschulen auswirken können (vgl. Drs. 21/10018). Da die Weiterbildung zu den Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gehört, führt ein Angebot in diesem Bereich dazu, dass der Anteil professoraler Lehre im grundständigen Studium sinkt. Um diesen unerwünschten Effekt zu vermeiden, bieten Hochschul-lehrerinnen und Hochschullehrer ihre Weiterbildungsangebote häufig im Rahmen einer Nebentätigkeit an. Durch die derzeitigen Bestimmungen der Hamburgischen Hochschul-Nebentätigkeitsverordnung (HmbHNVO) ist ihnen dies jedoch nicht für Weiterbildungs-angebote an der eigenen Hochschule möglich, denn eine Nebentätigkeit in einem Feld, das der eigenen Hochschule als Aufgabe zugewiesen ist, ist gemäß § 2 Abs. 1 HmbHNVO unzulässig. Für die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bleibt dann häufig nur der Verzicht auf das Weiterbildungsangebot oder das Ausweichen auf externe Anbieter. Diese Verdrängung des eigenen Weiterbildungspotentials der Hamburger Hochschulen an Dritte – zumeist kommerzielle Anbieter – ist nicht wünschenswert und führt zu einer verzerrten Wahrnehmung des wissenschaftlichen Potentials der staatlichen Hochschulen. Ein zentraler Baustein des Wissenstransfers und der Verzahnung von Hochschule und Gesellschaft wird ihnen nicht zugeschrieben.

Diese Situation ist unbefriedigend. Vieles spricht dafür, dass eine Änderung der HmbHVNO hier Abhilfe schaffen könnte. Würde Hamburgs Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern auch an der eigenen Hochschule eine Nebentätigkeit im Bereich der Weiterbildung erlaubt, so könnten die Hochschulen ihr qualitativ hochwertiges Angebot an wissenschaftlicher Weiterbildung ausweiten, ohne dadurch den Anteil professoraler Lehre im grundständigen Studium zu vermindern. Dabei ist auch weiterhin sicherzustellen, dass die Wahrnehmung dieser Nebentätigkeit keine schädlichen Auswirkungen auf die Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben in Forschung und Lehre haben darf. Bei der erbetenen Prüfung durch den Senat sollten auch die Erfahrungen anderer Bundesländer berücksichtigt werden (vgl. etwa § 5 BayHSchLNV, § 6 HNebVO Rheinland-Pfalz, § 3 HNTVO BaWü), die eine Nebentätigkeit in der wissenschaftlichen Weiterbildung an der eigenen Hochschule explizit ermöglichen.

Sofern diese Prüfung positiv ausfällt, sollten die Auswirkungen einer Neuregelung nach einem angemessenen Zeitraum evaluiert werden.

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Der Senat wird ersucht,

1. zu prüfen, inwieweit die Hamburgische Hochschul-Nebentätigkeitsverordnung (HmbHNVO) dahingehend angepasst werden kann, dass es Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern an staatlichen Hochschulen ermöglicht wird, in zeitlich begrenztem Umfang auch an ihrer eigenen Hochschule Tätigkeiten in der wissenschaftlichen Weiterbildung als Nebentätigkeit auszuüben,

2. der Bürgerschaft bis zum 30.09.2019 diesbezüglich zu berichten, und

3. im Falle einer Neuregelung nach einem angemessenen Zeitraum eine Evaluation vorzusehen, deren Ergebnisse der Bürgerschaft vorgelegt werden.

 

sowie
  • der Abgeordneten René Gögge
  • Filiz Demirel
  • Mareike Engels
  • Antje Möller
  • Farid Müller (GRÜNE) und Fraktion