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zu Drs. 21/18193 Erhöhung der Zulage nach § 52 Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG) – Steuerverwaltung attraktiver machen, Belastungen Rechnung tragen

Dienstag, 10.09.2019

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Steuerverwaltung sorgen für die Einnahmensi-cherung Hamburgs und tragen damit wesentlich zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben bei.

Hamburg liegt als besonders wirtschaftsstarker Standort im Verhältnis zur Einwohnerzahl bundesweit mit an der Spitze der anfallenden Steuerfälle mit weiterhin wachsendem Steuerfallaufkommen. Gestiegene Fallzahlen und zugleich auch ein Anstieg komplexer IT-Verfahren haben in den zurückliegenden Jahren die Arbeitsbelastung in der Steuer-verwaltung gesteigert. Zudem sieht sich die Steuerverwaltung bei der langfristigen Bin-dung von gut ausgebildeten Personal neben demografisch bedingten Abgängen auch zunehmend mit Abwanderungstendenzen in andere Verwaltungsbereiche oder die Pri-vatwirtschaft konfrontiert. Gleichzeitig kann für die Gewinnung neuer Kräfte nicht einfach auf den freien Markt zurückgegriffen werden, sondern die gesetzlichen Vorgaben erfor-dern vielmehr eine anspruchsvolle und zeitlich intensive Ausbildung.

Mit Blick auf diese Entwicklung wurden bereits in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von Maßnahmen zur Modernisierung der Steuerverwaltung und Stärkung der Nach-wuchsgewinnung auf den Weg gebracht. So wurde etwa – angestoßen durch ein bür-gerschaftliches Ersuchen der antragstellenden Fraktionen (Drs. 21/11252) – im vergan-genen Jahr, mit Beschluss der Drucksache 21/13126, die Zahl der Stellen im Bereich der fachlichen und fachlich technischen Verfahrensbetreuung erhöht. Zugleich konnte durch eine Anpassung der Stellenstruktur und einer damit verbundenen Verbesserung der Beförderungsmöglichkeiten die Attraktivität der Steuerverwaltung für qualifiziertes Personal gesteigert werden: Im Zuge der demografischen Entwicklung mit ansteigenden Altersabgängen in den kommenden Jahren wurde die Zahl der eingestellten Nach-wuchskräfte in der Steuerverwaltung deutlich erhöht.

Nach erfolgreicher Ausbildung bieten sich in den Hamburger Dienststellen der Steuer-verwaltung unterschiedlichste Aufgabenfelder an, die oft ein hohes Maß an Sachkennt-nis voraussetzen. Hierzu gehört etwa der Außendienst. Aufgrund der hohen Anforde-rungen wird die Tätigkeit im Außendienst mit einer Zulage vergütet. In Hamburg beträgt diese monatliche Zulage seit vielen Jahren unverändert 38,35 Euro. Vor dem Hinter-grund dieser sich ständig erhöhenden Anforderungen sowie der in Hamburg weiterhin angestrebten Steigerung der Zahl von Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer, soll die Attraktivität dieser Arbeitsplätze und die Tätigkeit in der Steuerverwaltung im Allgemeinen über eine Erhöhung der monatlichen Außendienstzulage gesteigert und damit die An-strengungen des Senats zur Stärkung der Steuerverwaltung besoldungsrechtlich flan-kiert werden.

Der Senat hat der Bürgerschaft mit Drs. 21/17902 einen Gesetzentwurf für ein Hamburgi-sches Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2019/2020/2021 zugeleitet. Dieser ist gesetzlich der richtige Anknüpfungspunkt für eine Änderung der Zulage für Beamtinnen und Beamte in den Laufbahnen der Fachrichtung Steuer der Laufbahngruppe 1 sowie der Laufbahngruppe 2 mit einem Einstiegsamt in der Besol-dungsgruppe A 9 für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung.

Die Bürgerschaft möge beschließen:

I.

Das Hamburgische Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2019/2020/2021 aus Drucksache 21/17902 wird wie folgt geändert:

 

1. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Weitere Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes

 

Das Hamburgische Besoldungsgesetz vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zu-letzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. Die Anlagen VI bis X erhalten die aus Anlage 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

2. In Anlage IX wird im Eintrag

 

㤠52 (Zulage in der Steuerverwaltung)

Die Zulage beträgt für Beamtinnen

und Beamte“

der Betrag „38,35“ durch den Betrag „76,00“ ersetzt.“

 

2. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Weitere Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes

 

Das Hamburgische Besoldungsgesetz vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zu-letzt geändert durch Artikel 3 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

 

1. Die Anlagen VI bis X erhalten die aus Anlage 3 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

 

2. In Anlage IX wird im Eintrag

 

㤠52 (Zulage in der Steuerverwaltung)

Die Zulage beträgt für Beamtinnen

und Beamte“

der Betrag „38,35“ durch den Betrag „76,00“ ersetzt.“

II.

Der Senat wird ersucht,

die Finanzierung im Rahmen der Bewirtschaftung des Einzelplans 9.1 sicherzustellen.

 

sowie
  • der Abgeordneten Farid Müller
  • Christiane Blömeke
  • Mareike Engels
  • René Gögge
  • Ulrike Sparr (GRÜNE) und Fraktion