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zu Drs. 22/1502 Pandemiebedingte Mehrkosten für die Organisation von Studieneingangstests u. Aufnahmeprüfungen an öffentl. Hochschulen zur Entlastung der Hochschulen übernehmen u. Klarstellung bzgl. Studiengebühren

Dienstag, 15.12.2020

Im Dezember 2017 hatte das Bundesverfassungsgericht das Zulassungsverfahren zum Medizinstudium für teilweise verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert, Neuregelungen zu schaffen. Die Studienplatzvergabe im Studium der Humanmedizin, der Zahnmedizin, der Tiermedizin und der Pharmazie wurde daraufhin verfassungskonform in einem neuen Staatsvertrag der Länder über die Hochschulzulassung Ende 2019 neu geregelt. Dabei wurde zum einen die Bedeutung von hochschuleignen Auswahltests gestärkt, zum anderen wurden aber auch die qualitativen Anforderungen an diese Tests nochmals erhöht (vgl. Drs. 21/17852).

 

Den Auswahltest HAM-Nat für Humanmedizin und den entsprechenden Test für die Zahnmedizin in seiner jetzigen Form führte das Universitätsklinikum Eppendorf Anfang 2020 für das Wintersemester 2020/21 erstmals durch. Die dadurch entstandenen Mehrkosten im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren hatte der Senat auch wegen der kurzen Umsetzungsfrist einmalig übernommen. Für das Wintersemester 2021/22 zeichnet sich ab, dass die Eingangstests am Universitätsklinikum wegen der andauernden Pandemielage unter nochmals organisatorisch anspruchsvollen und damit kostentreibenden Bedingungen durchgeführt werden müssen. Daher soll die Finanzierung der Studieneingangstests ein weiteres Jahr durch den Senat sichergestellt werden. Des Weiteren soll geprüft werden, welche pandemiebedingten Mehrkosten für die Organisation von Studieneingangstests und Aufnahmeprüfungen an betroffenen öffentlichen Hochschulen bzw. dem Universitätsklinikum Eppendorf für das Jahr 2021 entstehen. Ergänzend wird eine Klarstellung bezüglich Studiengebühren und Härtefallklauseln gesetzlich verankert.

 

I. Die Bürgerschaft möge daher beschließen:

Artikel 1 des Gesetzes aus Anlage 2 der Drucksache 22/1502 erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 1

Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes

§ 6b des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 382), wird wie folgt geändert:

 

1. Hinter der Überschrift wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:

„(1) Studiengebühren werden mit Ausnahme von Absatz 2 nicht erhoben.“

 

2. Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.

 

3. Hinter dem neuen Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Hochschulen können für besondere Leistungen im Rahmen der Hochschulzulassung aufgrund von Satzungen Gebühren erheben. Hierzu zählen insbesondere Studieneingangstests und Aufnahmeprüfungen nach § 37 Absätze 3 und 4 (künstlerische Studiengänge). In den Satzungen nach Satz 1 sind Härtefallklauseln, insbesondere aus sozialen Gründen, vorzusehen.“

 

4. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und die Bezeichnung „Absatz 1“ wird durch die Bezeichnung „Absatz 2“ ersetzt.“

 

II. Die Bürgerschaft möge ferner beschließen:

Der Senat wird ersucht,

1. eine Finanzierung der Kosten für Studieneignungstests in der Medizin für 2021 sicherzustellen,

2. zu prüfen, welche pandemiebedingten Mehrkosten für die Organisation von Studieneingangstests und Aufnahmeprüfungen an betroffenen öffentlichen Hochschulen bzw. dem Universitätsklinikum Eppendorf für das Jahr 2021 entstehen,

2. der Bürgerschaft bis zum 31. März 2021 zu berichten.

sowie
  • der Abgeordneten Miriam Block
  • Maryam Blumenthal
  • Sina Demirhan
  • René Gögge
  • Farid Müller
  • Ivy May Müller
  • Peter Zamory (GRÜNE) und Fraktion