zu Drs. 22/16037: Änderungsantrag zum Senatsentwurf zum Hamburgischen Verfassungsschutzgesetz und weiteren Vorschriften
Dienstag, 07.01.2025
Mit dem Gesetzesentwurf zum neuen Verfassungsschutzgesetz des Senats (Drs. 22/16037) wurden die durch die verschiedenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Recht der Sicherheitsbehörden und insbesondere durch das Urteil zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz (vom 26. April 2022, Az. 1 BvR 1619/17) nötigen Rechtsänderungen eingearbeitet.
Aufgrund der erheblichen Änderungen im Verfassungsschutzgesetz wurden Auskunftspersonen am 10. Oktober 2024 zum Gesetzesentwurf des Senats im Innenausschuss angehört. Die Anhörung der Auskunftspersonen erbrachte das Ergebnis, dass der Gesetzesentwurf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Nachrichtendienstrecht sachgerecht umsetzt, einzelne Normen jedoch optimiert werden sollten. Bei vielen Hinweise handelt es sich dabei um Formulierungsänderungen von einzelnen Worten, um eine bessere Abgrenzung gegen die Tätigkeit der Gefahrenbehörden und Ermittlungsbehörden oder um eine einfachere Auslegung zu ermöglichen.
Ein Großteil der beabsichtigten Änderungen umfasst die Norm zum Unabhängigen Kontrollgremium. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bedürfen eingriffsintensive Überwachungsmaßnahmen, bei denen damit zu rechnen ist, dass sie auch höchstprivate Informationen erfassen und die gegenüber den Betroffenen heimlich durchgeführt werden, grundsätzlich einer vorherigen Kontrolle durch eine unabhängige Stelle oder einer richterliche Anordnung. Durch diese unabhängige Kontrolle soll die Lücke zwischen dem Verfassungsschutz immanenten heimlichen Maßnahmen und deren gerichtlicher Kontrolle geschlossen werden. Die Regierungsfraktionen sehen bezüglich dieser Norm zur Rechtsklarheit und zur besseren gemeinsamen Arbeit zwischen dem Verfassungsschutz und dem Unabhängigen Kontrollgremium noch Änderungsbedarf:
§ 9 des Gesetzesentwurfs zum Verfassungsschutzgesetz sollte für den parlamentarischen Betrieb insgesamt sprachlich klarer formuliert werden. Die Eilbestimmung in Absatz 2 wurde ebenfalls neu systematisiert und klargestellt, dass eine Entscheidung über die Anordnung durch das Unabhängige Kontrollgremium unverzüglich zu erfolgen hat. Des Weiteren sollten die beabsichtigten Änderungen in Absatz 6 die Stellvertretungsregelungen klarer zum Ausdruck bringen und Auslegungsproblematiken verhindern. Bei der Ausübung wird zur Sicherung der Beschlussfähigkeit des Gremiums eine fraktionsgebundene Quervertretung erlaubt.
Aus parlamentarischer Sicht und für die Arbeitsfähigkeit des Verfassungsschutzes ist die Funktionsfähigkeit des Gremiums unabdingbar. Deswegen soll unter anderem die Gefahr einer „endlosen“ Fortführung der Mitgliedschaften in dem Kontrollgremium für den Fall der Nichtwahl von Mitgliedern durch die Bürgerschaft ausgeschlossen werden. Dazu erscheint die Normierung einer „Konstituierungslösung“, nach der das Gremium in Gänze zu Beginn jeder Legislaturperiode neu gewählt wird und das bisherige seine Amtszeit zugleich beendet, angebracht. Sofern dann nicht alle vorgeschlagenen Kandidierenden – hinsichtlich der bürgerschaftlichen Mitglieder richtet sich das Vorschlags-recht nach § 8 der Geschäftsordnung der Bürgerschaft – die erforderliche Mehrheit erhalten, soll sich das Gremium gleichwohl konstituieren können, wenn zumindest drei Mitglieder oder Stellvertretungen, darunter ein:e Berufsrichter:in aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit, gewählt worden sind. Eine Fortführung des Gremiums ist sodann nur bis zu diesem Zeitpunkt erforderlich. Das Unabhängige Kontrollgremium wird sich wie alle Kontrollgremien eine eigene Geschäftsordnung geben; aus rechtsstaatlicher Sicht erscheint es allerdings geboten, die Beschlussfähigkeit zu regeln und die zwingende Anwesenheit einer:eines Berufsrichter:in sicher zu stellen. Das mindestens quartalsmäßige Zusammenkommen des Unabhängigen Kontrollgremiums soll die Arbeitsfähigkeit des Verfassungsschutzes sicherstellen.
In Zuge dessen bietet es sich gesetzgeberisch an, die unter anderem oben beschriebenen Regelungen mit den Regelungen für die G10-Kommission zu harmonisieren.
Die Bürgerschaft möge daher beschließen:
Die Drucksache 22/16037 wird wie folgt geändert:
I. Artikel 1 (Neuntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2.2 werden in § 1 Absatz 2 die Wörter „Gefährdungen von“ durch die Wörter „Gefahren für“ und die Wörter „derartiger Gefährdungen“ durch die Wörter „derartiger Ge-fahren“ ersetzt.
2. In Nummer 5.2 erhält § 4 Absatz 2 folgende Fassung:
„(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz
1. informiert insbesondere den Senat über von Bestrebungen oder Tätigkeiten ausgehende Bedrohungen für Verfassungsschutzgüter,
2. versetzt die dafür zuständigen staatlichen Stellen in die Lage, Maßnahmen zur Ab-wehr solcher Gefahren zu ergreifen,
3. informiert und berät auf Anforderung öffentliche und nichtöffentliche Stellen über Bedrohungen durch gegen sie gerichtete Bestrebungen oder Tätigkeiten.“
3. In Nummer 6.3 wird § 5 Absatz 3 wie folgt geändert:
3.1. In Satz 1 wird das Wort „potentiell“ gestrichen und hinter dem Wort „Verfassungsschutz-gut“ das Wort „erheblich“ eingefügt.
3.2. Satz 2 wird wie folgt geändert:
3.2.1. Die Wörter „Das ist insbesondere der Fall“ werden durch die Wörter „Das kann insbesondere der Fall sein“ ersetzt.
3.2.2. In Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort „andere“ gestrichen.
3.2.3. In Nummer 3 werden die Wörter „gesellschaftliche Bedeutung“ durch die Wörter „erhebliche gesellschaftliche Bedeutung“ ersetzt.
4. In Nummer 10 wird § 7 wird folgt geändert:
4.1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „wenn die Beobachtung gerade dieser Personen zur Beobachtung einer Bestrebung oder Tätigkeit im Einzelfall geboten ist“ durch die Wörter „wenn die Beobachtung anderenfalls unmöglich oder wesentlich erschwert wäre“ ersetzt.
4.2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
4.2.1. In Satz 2 wird das Wort „Verwertungsverbot“ durch das Wort „Verwendungsverbot“ er-setzt.
4.2.2. In Satz 3 werden hinter dem Wort „untrennbar“ die Wörter „oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand trennbar“ eingefügt.
5. In Nummer 10 wird § 8 wird wie folgt geändert:
5.1. In Absatz 2 wird das Wort „verwertet“ durch das Wort „verwendet“ und das Wort „Ermittlungen“ durch das Wort „Maßnahmen“ ersetzt.
5.2. In Absatz 3 Satz 1 wird die Textstelle „erkennbar wird, dass“ gestrichen.
5.3. In Absatz 5 wird das Wort „ausnahmsweise“ gestrichen.
6. In Nummer 10 wird § 9 wird wie folgt geändert:
6.1 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Dieses prüft in den gesetzlich bestimmten Fällen von Amts wegen die Rechtmäßigkeit von Anordnungen.“
6.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die zuständige Behörde unterrichtet das Unabhängige Kontrollgremium über die von ihr angeordneten Maßnahmen. Die Anordnung darf erst vollzogen werden, wenn das Unabhängige Kontrollgremium ihr zugestimmt hat. Unterrichtungen und Zustimmungen haben in Sitzungen zu erfolgen. Über die Einberufung von Sitzungen entscheidet die bzw. der Vorsitzende oder ihre bzw. seine Stellvertretung. Bei Gefahr im Verzug darf die zuständige Behörde in der Anordnung bestimmen, dass diese bereits vor der Zustimmung des Unabhängigen Kontrollgremiums vollzogen werden darf (Eilbestimmung). Die bzw. der Vorsitzende des Unabhängigen Kontrollgremiums oder ihre bzw. seine Stellvertretung ist unverzüglich über die Eilbestimmung einschließlich der die Gefahr im Verzug begründenden Tatsachen zu informieren. Widerspricht die bzw. der Vorsitzende oder ihre bzw. sei-ne Stellvertretung der Eilbestimmung, ist der Vollzug auszusetzen und die Eilbestimmung von der zuständigen Behörde aufzuheben. Die Entscheidung über Rechtmäßigkeit der Anordnung trifft das Unabhängige Kontrollgremium unverzüglich. Hat die bzw. der Vorsitzende oder ihre bzw. seine Stellvertretung der Eilbestimmung nicht widersprochen, stimmt das Unabhängige Kontrollgremium ihr jedoch nicht zu, ist sie von der zuständigen Behörde aufzuheben. In den Fällen der Sätze 7 und 9 sind die erhobenen Daten unter Aufsicht einer bzw. eines zum Richteramt befähigten Bediensteten unverzüglich zu löschen; § 4 Absatz 1 Sätze 3 bis 7 des Artikel 10-Gesetzes gilt entsprechend.“
6.3 Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:
„(6) Das Unabhängige Kontrollgremium setzt sich zusammen aus Mitgliedern der G10-Kommission oder ihren Stellvertretungen und Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Es besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, zwei Beisitzerinnen bzw. Beisitzern und zwei Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichtern sowie fünf stellvertretenden Mitgliedern. Für jedes Mitglied des Unabhängigen Kontrollgremiums ist eine Stellvertretung zu wählen, wobei für Mitglieder der G10-Kommission oder ihre Stellvertretungen nur Mitglieder der G10-Kommission oder ihre Stellvertretungen und für Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichter nur Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichter gewählt werden können. In Ausübung des Amtes dürfen Mitglieder der G10-Kommission oder ihre Stellvertretungen nur von Stellvertretungen, die von derselben Fraktion vorgeschlagen worden sind, vertreten werden.
(7) Die Mitglieder des Unabhängigen Kontrollgremiums sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Sie nehmen ein öffentliches Ehrenamt wahr und werden von der Bürgerschaft für die Dauer einer Wahlperiode gewählt, im Falle der Berufsrichterinnen oder Berufsrichter und ihrer Stellvertretungen auf Vorschlag der Präsidentin o-der des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts. Sollten nicht alle zur Wahl Vorgeschlagenen gewählt werden, kann sich das Unabhängige Kontrollgremium gleichwohl konstituieren, wenn zumindest drei Mitglieder oder Stellvertretungen, darunter eine Berufsrichterin bzw. ein Berufsrichter, gewählt worden sind. Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn ein Mitglied oder eine Stellvertretung zurücktritt oder aus der G-10-Kommission oder der vorschlagsberechtigten Fraktion ausscheidet. Im Falle eines vorzeitigen Endes der Amtszeit eines Mitglieds oder einer Stellvertretung nach Satz 4 findet eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode statt. Nach dem Ende der Wahlperiode führen die Mitglieder und deren Stellvertretungen ihr Amt bis zur Konstituierung des nachfolgenden Unabhängigen Kontrollgremiums fort. § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 und 5 HmbSÜGG (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG) findet auf den Zeitraum der Fortführung des Amtes gemäß Satz 6 entsprechende Anwendung. Für die Aufwandsentschädigung der Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichter gilt § 4 Absatz 1 des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 141), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 723), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.“
6.4 Absatz 9 erhält folgende Fassung:
„(9) Das Unabhängige Kontrollgremium tritt in jedem Quartal mindestens einmal zusammen. Es ist beschlussfähig, wenn drei der Mitglieder oder Stellvertretungen, darunter eine Berufsrichterin bzw. ein Berufsrichter, anwesend sind. Das Unabhängige Kontrollgremium gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt unter anderem die Wahl der oder des Vorsitzenden.“
7. In Nummer 10 erhält § 10 Absatz 4 folgende Fassung: „(4) Die Entscheidungen nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 obliegen der Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihrer Stellvertretung. Sie bestimmt die Dauer der Zurückstellung. Die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 unterliegt der unabhängigen Kontrolle nach § 9.“
8. Nummer 12.1 erhält folgende Fassung: „12.1 Absatz 1a wird aufgehoben.
9. In Nummer 16 wird der neue § 14 wie folgt geändert:
9.1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Informationen mit Methoden, Gegen-ständen und Instrumenten zur verdeckten Informationsbeschaffung (nachrichtendienstliche Mittel) erheben, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies im Einzelfall
1. zur Beobachtung einer Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist,
2. zur Herstellung der für die Beobachtung erforderlichen Nachrichtenzugänge,
3. zur Überprüfung der Nachrichtenehrlichkeit und der Eignung von
Vertrauensleuten oder
4. zum Eigenschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände, Nachrichtenzugänge und amtlichen Informationen des Landesamtes für Verfassungsschutz
erforderlich ist und nicht besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen.“
9.2. Absatz 2 Nummer 14 erhält folgende Fassung:
„14. weitere in einer Dienstvorschrift benannte nachrichtendienstliche Mittel, die in ihrer belastenden Wirkung für betroffene Personen nicht über die der nachrichtendienstlichen Mittel des Informanten, der Verwendung von Legenden und Tarnpapieren, der punktuellen Bildaufzeichnung und der punktuellen verdeckten Standortbestimmung hinausgehen dürfen.“
9.3. In Absatz 6 Satz 1 wird hinter den Wörtern „personenbezogene Daten sind“ das Wort „all-gemein“ eingefügt.
10. In Nummer 17 wird der neue § 15 wie folgt geändert:
10.1. In Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 werden hinter dem Wort „nicht“ die Wörter „in strafbarer Weise“ eingefügt.
10.2. In Absatz 10 wird die Teststelle „gilt Absatz 1“ durch die Textstelle „gelten Absätze 1 und 2“ ersetzt.
10.3. Es wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis der bzw. des Berechtigten betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden.“
11. Nummer 18 wird wie folgt geändert:
11.1. In § 16 Absatz 1 die Textstelle „§ 15 Absätze 1 bis 9“ durch die Textstelle „§ 15 Absätze 1 bis 8“ ersetzt.
11.2. In § 19 Absatz 2 wird das Wort „genaueren“ gestrichen.
12. Hinter Nummer 19.2.2 wird folgende Nummer 19.2.a eingefügt: „19.2a In Absatz 4 wird die Textstelle „§22a BVerfSchG“ durch die Textstelle „§ 22b BVerfSchG“ ersetzt.“
13. In Nummer 22 wird § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
13.1. In Nummer 10 wird das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.
13.2. In Nummer 11 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
13.3. Die Nummern 12 und 13 werden gestrichen.
14. In Nummer 22 wird in § 30 Absatz 1 Satz 3 hinter der Textstelle „nach Satz 1 Nummer 3“ die Textstelle „Buchstaben a bis h“ eingefügt.
15. In Nummer 22 werden in § 32 Satz 1 Nummer 1 hinter dem Wort „entgegenstehen“ die Wörter „oder die offenzulegenden Daten nicht der Verfügungsberechtigung des Landesamtes für Verfassungsschutz unterliegen“ eingefügt.
16. In Nummer 22 wird in § 35 folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) § 5 Absatz 5 Satz 2 BVerfSchG ist zu beachten.“
17. Nummer 26 erhält folgende Fassung: „26. § 23b wird § 40 und in seinem Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:
„Soweit die Einhaltung von Vorschriften der Kontrolle durch die G10-Kommission nach § 1 Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes oder durch das Unabhängige Kontrollgremium unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, es sei denn, die G10-Kommission oder das Unabhängige Kontrollgremium ersucht die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr bzw. ihm darüber zu berichten.“
18. In Nummer 27 werden im neuen § 44 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 die Wörter „Gefährdungen von Verfassungsschutzgütern“ durch die Wörter „Bedrohungen für Verfassungsschutzgüter“ ersetzt.
II. Artikel 2 (Drittes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes) wird wie folgt geändert:
Nummer 4 erhält folgende Fassung: „4. In § 5 Absatz 2 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Die Anhaltspunkte müssen dem Beweis zugänglich, aber nicht im Einzelfall erwiesen sein.“
III. Artikel 3 (Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes) erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
Das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes vom 17. Januar 1969 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 376, 381), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
1.1. In Absatz 1 wird die Textstelle „zuletzt geändert am 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274, 2279),“ durch die Textstelle „zuletzt geändert am 29. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 413 S. 1, 9),“ er-setzt.
1.2. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die zuständige Behörde unterrichtet die G10-Kommission über die von ihr angeordneten Beschränkungsmaßnahmen. Die Anordnung darf erst vollzogen werden, wenn die G10-Kommission ihr zugestimmt hat. Unterrichtungen und Zustimmungen haben in Sitzungen zu erfolgen. Über die Einberufung von Sitzungen entscheidet die bzw. der Vorsitzende oder ihre bzw. seine Stellvertretung. Bei Gefahr im Verzug darf die zuständige Behörde in der Anordnung bestimmen, dass diese bereits vor der Zustimmung der G10-Kommission vollzogen werden darf (Eilbestimmung). Die bzw. der Vorsitzende der G10-Kommission oder ihre bzw. seine Stellvertretung ist unverzüglich über die Eilbestimmung einschließlich der die Gefahr im Verzug begründenden Tatsachen zu informieren. Wider-spricht die bzw. der Vorsitzende oder ihre bzw. seine Stellvertretung der Eilbestimmung, ist der Vollzug auszusetzen und die Eilbestimmung von der zuständigen Behörde aufzuheben. Die Entscheidung über die Zulässigkeit und Notwendigkeit der angeordneten Beschränkungsmaßnahme und gegebenenfalls über die Eilbestimmung trifft die G10-Kommission unverzüglich. Hat die bzw. der Vorsitzende oder ihre bzw. seine Stellvertretung der Eilbestimmung nicht widersprochen, stimmt die G10-Kommission ihr jedoch nicht zu, ist sie von der zuständigen Behörde aufzuheben. In den Fällen der Sätze 7 und 9 sind die erhobenen Daten unter Aufsicht einer bzw. eines zum Richteramt befähigten Bediensteten unverzüglich zu löschen; § 4 Absatz 1 Sätze 3 bis 7 des Artikel 10-Gesetzes gilt entsprechend.“
1.3. In Absatz 5 Satz 4 wird die Textstelle „§ 7 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes (HmbVerfSchG) vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 376), sowie nach § 8 Absatz 10 HmbVerfSchG“ durch die Textstelle „§ 11 Absatz 3 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am … [einzusetzen sind die Daten der Änderung des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes durch Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes] (HmbGVBl. S. …),“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die G10-Kommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen und Beisitzer. Ein Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die Mitglieder der G10-Kommission und deren Vertreterinnen und Vertreter müssen der Bürgerschaft angehören. Sie sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Sie werden von der Bürgerschaft für die Dauer einer Wahlperiode gewählt. Sollten nicht alle zur Wahl Vorgeschlagenen gewählt werden, kann sich die G10-Kommission gleichwohl konstituieren, wenn zumindest drei Mitglieder oder Stellvertretungen, darunter ein Mitglied mit Befähigung zum Richteramt, gewählt worden sind. Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn ein Mitglied oder eine Stellvertretung zurücktritt oder aus der Bürgerschaft oder aus der vorschlagsberechtigten Fraktion ausscheidet. Im Fall eines vorzeitigen Endes der Amtszeit eines Mitglieds oder einer Stellvertretung nach Satz 7 findet eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode statt. Nach dem Ende der Wahlperiode führen die Mitglieder und deren Stellvertretungen ihr Amt bis zur Konstituierung der nachfolgenden G10-Kommission fort. § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am … (HmbGVBl. S. …), gilt für den Zeitraum der Fortführung des Amtes im Sinne von Satz 9 entsprechend. In Ausübung des Amtes dürfen Mitglieder der G10-Kommission nur von Vertreterinnen bzw. Vertretern derselben Fraktion vertreten werden.“
2.2. Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die G10-Kommission ist beschlussfähig, wenn drei der Mitglieder oder deren Stellvertretungen, darunter ein Mitglied oder eine Stellvertretung mit Befähigung zum Richteramt, anwesend sind. Die G10-Kommission tritt in jedem Quartal mindestens einmal zusammen. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.“
IV. Artikel 8 (Einschränkung von Grundrechten) erhält folgende Fassung:
„Artikel 8
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.“
V. Artikel 9 (Schlussbestimmungen) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach der Wahl“ durch die Wörter „nach der erstmaligen Wahl der Mitglieder“ ersetzt.
2. Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
„(2) Artikel 9 Absätze 6 und 7 tritt mit der Maßgabe in Kraft, dass die Wahl der Mitglieder des Unabhängigen Kontrollgremiums erstmalig in der 23. Wahlperiode der Bürgerschaft er-folgt.“
3. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Begründung
Zu Artikel 1:
Zu § 1 Absatz 2
Der Entwurf führt zur besseren Abgrenzung der Tätigkeit des Verfassungsschutzes gegenüber der Tätigkeit von Gefahrenabwehrbehörden den Begriff der „Gefährdung“ ein. Das ist sachlich zu begrüßen. Terminologisch vorzugswürdig ist jedoch der Begriff der „Bedrohung von Verfassungsschutzgütern“, da dieser vom Bundesverfassungsgericht als Komplement zum polizeilichen Gefahrenbegriff verwendet wird. Während der Verfassungsschutz mithin Bedrohungen beobachtet, wen-den die Gefahrenabwehrbehörden Gefahren ab, sodass auch diesbezüglich vom Begriff „Gefährdung“ Abstand genommen wird. Hier wie an weiteren Stellen wird der Begriff „Gefährdung“ daher durch die Begriffe „Bedrohung“ oder „Gefahr“ ersetzt. Entsprechende Änderungen werden in § 4 Absatz 2 und § 44 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 vorgenommen. Die Verwendung des Begriffs „Gefährdung“ in § 10 Absatz 3 Nummer 1, in § 15 Absatz 4 Satz 1 und an ähnlichen Stellen betrifft andere Sachverhalte und ist daher nicht entsprechend zu ändern.
Zu § 5 Absatz 3
In Satz 1 wird durch die Streichung des Wortes „potentiell“ sowie die Einfügung des Wortes „erheblich“ sichergestellt, dass für die erhebliche Beobachtungsbedürftigkeit eine den verfassungsgerichtlichen Anforderungen gemäße, im Vergleich zur einfachen Beobachtungsbedürftigkeit, die bereits ein zielstrebiges, politisch bestimmtes Vorgehen voraussetzt, gesteigerte Beobachtungsbedürftigkeit verlangt wird.
In Satz 3 wird der Entwurf der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Beschluss vom 17. Juli 2024 – 1 BvR 2133/22 – angepasst, indem die Wörter „Das ist insbesondere der Fall“ in „Das kann insbesondere der Fall sein“ geändert werden. Die bisherige ergebnisbindende Vorgabe, wonach sämtliche aufgeführten Kriterien ohne weitere Betrachtung des Einzelfalls die Klassifizierung als erheblich begründet hätten, hätte beispielsweise entgegen der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts auch Bestrebungen, die vollkommen dilettantisch und deswegen ohne die erforderliche Potentialität vorgehen, als erheblich beobachtungsbedürftig eingestuft.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Bedeutung der Kriterien unterschiedlich gewichtet. Danach folgt im Fall von Nummer 1 Buchstabe c, mithin bei der Begehung von Straftaten, bereits ohne weiteres die erhebliche Beobachtungsbedürftigkeit. Dagegen ist in den Fällen der Nummern 3 und 4 eine umfassende Würdigung des Einzelfalles angezeigt, was im Gesetz in den Begriffen „gesellschaftliche Bedeutung“ und „in erheblichem Umfang gesellschaftlichen Einfluss“ angelegt ist. Die weiteren Kriterien haben klaren indiziellen Gehalt, das heißt, sofern im stets zu prüfenden Einzelfall keine Besonderheiten hervortreten, die eine abweichende Beurteilung bedingen, ist in diesen Fällen die erhebliche Beobachtungsbedürftigkeit gegeben.
In Nummer 3 wird das Kriterium der gesellschaftlichen Bedeutung auf erhebliche gesellschaftliche Bedeutung begrenzt, um erheblich beobachtungsbedürftige Bestrebungen auch insoweit von einfachen Bestrebungen, die bereits definitionsgemäß eine gewisse gesellschaftliche Bedeutung besitzen, abzugrenzen.
Das zweistufige, aus der einfachen und der erheblichen Beobachtungsbedürftigkeit bestehende System ist für atypisch gewichtete Einzelfälle des Einsatzes geregelter nachrichtendienstlicher Mittel, etwa beim Einsatz von Vertrauensleuten, dessen konkrete Ausgestaltung eine große Bandbreite von unterschiedlichem Eingriffsgewicht aufweisen kann, wenn die persönliche Beziehung zwischen Vertrauensperson und Zielperson wie möglicherweise in nahen Verwandtschaftsverhältnissen zwar noch nicht kernbereichsrelevant, aber doch besonders tief ist, verhältnismäßigkeitswahrend dadurch abzusichern, das der Verhältnismäßigkeitsvorgabe des § 6 in derartigen Sonderkonstellationen besondere Bedeutung zukommt.
Zu § 7
Die Änderung in Absatz 1 erhöht zum Schutze Dritter unter Berücksichtigung des Veranlassungs-, Verursacher- und Verantwortlichkeitsprinzips die Voraussetzungen, da die Entwurfs-Voraussetzung des Gebotenseins im Einzelfall mangels echter Einhegung als zu schwach erscheint.
Die Änderung in Absatz 2 Satz 2 berücksichtigt, dass der Begriff Verwertungsverbot spezifisch die Verwendung von Erkenntnissen zur Entscheidungsfindung im fachgerichtlichen Verfahren bezeichnet und daher besser von einem Verwendungsverbot die Rede ist. Derselbe Grund führt zur Änderung weiterer Vorschriften des HmbVerfSchG, die bisher ebenfalls von einem Verwertungsverbot handeln.
Absatz 2 Satz 3 wird dahingehend mit § 36 Absatz 2 harmonisiert, dass der Untrennbarkeit wie weithin üblich die Trennbarkeit nur mit unverhältnismäßigem Aufwand gleichgestellt wird.
Zu § 8
Zur Änderung in Absatz 2 siehe zunächst die Begründung zur Änderung von § 7 Absatz 2 Satz 2. Die Ersetzung des Begriffs „Ermittlungen“ durch den Begriff „Maßnahmen“ beruht darauf, dass Verfassungsschutzbehörden rechtsfachsprachlich nicht ermitteln.
Die Erstreckung der Zweifelsregelung des Absatzes 3 Satz 1 auf Sachverhalte, in denen unklar ist, ob ein Eindringen „erkennbar wird“, erscheint zu weit und wenig praktikabel. Die Zuordnung zum Kernbereich ist generell so problembehaftet und einzelfallabhängig, dass es Sachverhalte, in denen ex ante keine Zweifel bestehen, ob eine Kernbereichsrelevanz erkennbar wird, nur selten geben dürfte.
Die Streichung in Absatz 5 erfolgt zur Verbesserung der inhaltlichen Bestimmtheit der Norm. Der letzte Halbsatz stellt insgesamt eine Ausnahme vom vorherigen Grundsatz der Unzulässigkeit dar. Das Wort „ausnahmsweise“ ist daher ohne Regelungsgehalt und missverständlich.
Zu § 9:
Die Änderung von Absatz 1 Satz 2 erfolgt ohne inhaltliche Änderung aus sprachlichen Gründen.
Absatz 2 entspricht dem neugefassten § 2 Absatz 1 HmbG10AusfG. Auf die dortige Begründung wird verwiesen.
Die Änderungen in Absatz 6 bringen klarer zum Ausdruck, dass beim Stellvertretungsrecht zwischen der Wahl durch die Bürgerschaft und die Ausübung des Amtes zu entscheiden ist. Bei der Ausübung wird zur Sicherung der Beschlussfähigkeit des Gremiums eine fraktionsgebundene Quervertretung erlaubt.
Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter bilden mit ihren Stellvertretungen keine festen Stellvertretungs-Paare. Sie können daher von beiden Stellvertretungen vertreten werden.
Die Änderung des Absatzes 7 dient ebenfalls der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Gremiums, indem unter anderem eine „endlose“ Fortführung der Mitgliedschaften in dem Kontrollgremium für den Fall der Nichtwahl von einzelnen Mitgliedern durch die Bürgerschaft verhindert wird. Diese unterliegt nicht nur bei langer Anwendung – vor dem Hintergrund sich möglicherweise verändernder Vorschlagsrechte – verfassungsrechtlichen Bedenken (Legitimation), sondern bringt auch praktische Probleme mit sich (zum Beispiel den Wegfall der Befreiung vom Erfordernis der Sicherheitsüberprüfung bei ehemaligen Abgeordneten, die sodann keine „geborenen“ Geheimnisträger mehr sind). Normiert wird daher eine „Konstituierungslösung“, nach der das Gremium in Gänze zu Beginn jeder Legislaturperiode neu gewählt wird und das bisherige seine Amtszeit zugleich beendet. Sofern nicht alle vorgeschlagenen Kandidierenden – hinsichtlich der bürgerschaftlichen Mitglieder richtet sich das Vorschlagsrecht nach § 8 der Geschäftsordnung der Bürgerschaft – die erforderliche Mehrheit erhalten, kann sich das Gremium gleichwohl konstituieren, wenn zumindest drei Mitglieder oder Stellvertretungen, darunter eine Berufsrichterin bzw. ein Berufsrichter, gewählt worden sind. Eine Fortführung ist dann lediglich bis zu diesem Zeitpunkt erforderlich.
Die Amtszeit im Unabhängigen Kontrollgremium endet nach Absatz 7 Satz 4 vorzeitig, wenn ein Mitglied oder eine Stellvertretung zurücktritt oder aus der G10-Kommission oder der vorschlagsberechtigten Fraktion ausscheidet. Hiervon werden lediglich Fälle des Rücktritts oder des Ausscheidens während einer laufenden Wahlperiode nach Konstituierung des neuen Unabhängigen Kotrollgremiums erfasst. Im Falle des vorzeitigen Endes der Amtszeit im Sinne von Absatz 7 Satz 4 findet eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode statt.
Bis zum Zusammentritt der neuen Bürgerschaft ist die Bürgerschaft in ihrer alten Zusammensetzung – einschließlich der Fraktionen – weiterhin ein voll funktions- und handlungsfähiges Parlament. Zwischen zwei Wahlperioden liegt keine parlamentslose Zeit, in der sich die Frage nach einem dadurch bedingten vorzeitigen Ausscheiden gemäß Absatz 7 Satz 4 stellen könnte.
Nach dem Ende einer Wahlperiode mit Zusammentritt der neuen Bürgerschaft (Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg) führen die bisherigen Mitglieder und deren Stellvertretungen ihr Amt dann bis zur Konstituierung des nachfolgenden Unabhängigen Kontrollgremiums fort. Absatz 7 Satz 6 ist in seinem Anwendungsbereich eine dem Absatz 7 Satz 4 vorrangige Regelung. Sie gilt allein für den Zeitraum zwischen dem Ende der Wahlperiode und Konstituierung des neuen Unabhängigen Kontrollgremiums.
In der Neufassung des Absatzes 9 werden das Zusammentreten des Gremiums mindestens einmal in jedem Quartal sowie die Beschlussfähigkeit geregelt. Das Weitere, insbesondere die Wahl der bzw. des Vorsitzenden, bleibt der zu erlassenden Geschäftsordnung vorbehalten.
Zu § 10:
Die Ergänzung des Absatzes 4 durch die Einbindung des Unabhängigen Kontrollgremiums harmonisiert den Umgang mit der endgültigen Nichtmitteilung mit anderen Bereichen des Sicherheits-rechts, indem eine gerichtsähnliche Entscheidung herbeigeführt wird. Der Verweis auf § 9 ist ein Rechtsfolgenverweis mit der Maßgabe, dass die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Mitteilungsentscheidung des Landesamtes für Verfassungsschutz durch das Unabhängige Kontrollgremium an die Stelle der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung tritt.
Zu § 11:
Die Aufhebung des Absatzes 1a begründet sich wie folgt: Der Entwurf sieht im Änderungsbefehl Nummer 12.1 vor, dass in Absatz 1a Satz 6 des bisherigen § 7 und neuen § 11 eine Ersetzung vor-genommen wird. Dieser Absatz 1a befindet sich gemäß der Entwurfsbegründung zu Nummer 12 (§11) jedoch in § 8 des Entwurfs. § 8 des Entwurfs wird mit Änderungsbefehl Nummer 10 ein-schließlich des Inhalts des bisherigen § 7 Absatz 1a neu gefasst. Demzufolge ist der neue § 11 Absatz 1a aufzuheben. Einer Aufhebung des Änderungsbefehls Nummer 12.1 bedarf es nicht, da die Aufhebung diese Änderung umfasst.
Zu § 14:
Die Neufassung des Absatzes 1 beseitigt Doppelungen und bringt den Regelungsgehalt gestraffter und normenklarer zum Ausdruck.
Die Öffnungsklausel in § 14 Absatz 2 des Entwurfs erlaubte es dem Wortlaut nach, auch eingriffsintensive nachrichtendienstliche Mittel in der Dienstvorschrift zu regeln, obwohl dafür die Zuständigkeit des Gesetzgebers gegeben sein dürfte. Die Öffnungsklausel wird daher dahingehend präzisiert, dass sie auf weniger eingriffsintensive, in ihrer belastenden Wirkung auf betroffene Personen den genannten nachrichtendienstlichen Mitteln maximal ähnliche nachrichtendienstliche Mittel begrenzt wird.
Die Einfügung des Wortes „allgemein“ dient der Klarstellung, dass nicht das jeweilige nachrichten-dienstliche Mittel zu benennen, sondern anzugeben ist, ob bzw. dass die jeweiligen Daten mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden. Das Bundesverfassungsgericht stellt bei Datenoffenlegungen nur generell darauf ab, ob die Daten mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben worden sind. Einer Kennzeichnung nach der Art des nachrichtendienstlichen Mittels bedarf es daher nicht.
Zu § 15:
Die Entwurfsregelung überzeugt systematisch nicht, indem sie jedwede Art von Individualrechten generell der Beobachtung verfassungsfeindlicher Bestrebungen, also dem Schutz höchstrangiger Rechtsgüter überordnet. Vor dem Hintergrund, dass die Regelung ursprünglich die Funktion eines strafrechtlichen Rechtfertigungsgrunds hatte (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 203, 50; BT-Drucksache 18/4653, S. 26), wird die einschränkende Formulierung „in strafbarer Weise“ eingefügt.
Die Streichung des Absatzes 9 erfolgt aus den folgenden Gründen: Mitteilungspflichten gelten im Nachrichtendienstrecht nur eingeschränkt. Nachrichtendienste sammeln Daten grundsätzlich geheim. Der Grundsatz der Offenheit der Datenerhebung gilt für sie nicht und sie sind von Transparenz- und Berichtspflichten gegenüber betroffenen Personen freigestellt. Diese materiespezifischen Besonderheiten sind in der Verfassungsrechtsprechung anerkannt (BVerfGE 133, 277, Rn. 117; BVerfGE 162,1, Rn. 150, 240,290). Die Mitteilung des Einsatzes von Verdeckten Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern gemäß Absatz 9 geht – auch mit der dortigen Eingrenzung auf die genannten Personen – somit über das verfassungsrechtlich Gebotene hinaus und ist wegen des überwiegen-den Quellenschutzes sowie zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen und nicht zielführendenden Verwaltungsaufwandes zu streichen. Verdeckte Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter sind unter Verwendung einer Legende langfristig im verdeckten Außeneinsatz und werden nach Möglichkeit an die jeweiligen Aufklärungsziele herangeführt. Die Mitteilung ihres Einsatzes an die Zielperson, die Wohnungsinhaberin bzw. -inhaber bzw. die weiteren betroffenen Personen gemäß Absatz 1 Nummer 3 lässt es aufgrund der Langfristigkeit des Einsatzes so gut wie immer zu, die aufgrund der Mitteilung gewonnenen Informationen mit dem Ziel der Enttarnung der verdeckt eingesetzten Person auszuwerten. Daher dürften in den praxisrelevanten Fällen so gut wie immer die Voraussetzungen der Ausnahme des Absatzes 9 Satz 2 vorliegen, sodass die Mitteilung zurückgestellt werden muss, solange eine Gefährdung der weiteren Verwendbarkeit zu besorgen ist bzw. bis die Voraussetzungen einer endgültigen Mitteilung vorliegen. Insgesamt gesehen wird mit dem Entwurf daher ohne verfassungsrechtliches Erfordernis erheblicher Verwaltungsaufwand geschaffen, ohne dass das Ziel einer Mitteilungspflicht, die Mitteilung an Betroffene, jemals erreicht wird.
Der neue Absatz 10 nimmt zur Verbesserung der Gesetzestransparenz die Befugnis der Verdeckten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Betreten von Wohnungen auf. Die Bejahung einer solchen Befugnis entspricht der Rechtspraxis. Es wird mithin keine Befugnis geschaffen, sondern eine bestehende Befugnis im Gesetz genannt. Die Formulierung orientiert sich an der entsprechenden Norm in § 110c der Strafprozessordnung; siehe auch Art. 18 Absatz 1 Sätze 4 und 5 BayVSG (Bayerisches Verfassungsschutzgesetz).
Zu § 16:
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung von § 15 Absatz 9.
Zu § 19:
Die Streichung berücksichtigt ohne inhaltliche Änderung des Entwurfs, dass das Bundesverfassungsgericht in der neuesten Rechtsprechung seine Formulierung „genaueres Bewegungsprofil“ nicht mehr aufrechterhalten hat und vermeidet die unscharfe Abgrenzung zwischen genauem und nicht genauem Bewegungsprofil. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Häufigkeit und Dauer der Maßnahme zu berücksichtigen.
Zu § 21:
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Berichtigung des Gesetzes zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts vom 10. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 187), durch die § 22a BVerfSchG zu §§ 22b BVerfSchG wurde.
Zu § 27:
Die Streichung von Absatz 1 Satz 1 Nummern 12 und 13 hat den Grund, dass diese Fälle bereits von Absatz 2 erfasst sind. Die Entwurfsbegründung führt an, ohne diese Nummern drohe für diese Sachverhalte ein Umkehrschluss aus Absatz 1, der solche Übermittlungen ausschließe. Das verkennt, dass es sich bei den Absätzen 1 und 2 um selbstständige Übermittlungstatbestände handelt. Ein Sachverhalt, der unter die Übermittlungsbefugnis des Absatzes 2 zu subsumieren ist, scheidet aus der Übermittlung nicht aus, weil er nicht in Absatz 1 aufgeführt ist.
Zu § 30:
Die Änderung berücksichtigt ein Redaktionsversehen des Bundesgesetzgebers. In der in das hamburgische Recht übertragenen Bundesnorm (§ 22a des Bundesverfassungsschutzgesetzes) sollte der dortige Buchstabe h, der im Entwurf dem Buchstaben i entspricht, nicht einbezogen werden (vgl. BT-Drucksache 10/9345, S. 32 unten).
Zu § 32:
Die Einfügung berücksichtigt, dass Daten auch dann nicht offengelegt werden, wenn sie nicht der Verfügungsberechtigung des Landesamtes für Verfassungsschutz unterliegen. Diese Alternative dient speziell der Gewährleistung der Third-Party-Rule, wonach Informationen, die ein anderer Nachrichtendienst offengelegt hat, nur mit dessen Einverständnis weitergegeben werden dürfen.
Zu § 35:
Gemäß § 5 Absatz 5 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes dürfen die Landesbehörden für Verfassungsschutz den für Aufgaben nach § 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erforderlichen Dienstverkehr mit zuständigen öffentlichen Stellen anderer Staaten nur unter den dort bestimmten Voraussetzungen führen. Aus Gründen der Normenklarheit wird daher in Absatz 9 klar-stellend auf § 5 Absatz 5 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verwiesen.
Zu § 40:
Die Kompetenzabgrenzung zwischen der bzw. dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und dem Unabhängigen Kontrollgremium wird zur Vermeidung von Doppelzuständigkeiten und Verantwortungsdiffusionen entsprechend zu jener zwischen der bzw. dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und der G10-Kommission geregelt.
Einer speziellen Regelung, welche die Tätigkeit des Unabhängigen Kontrollgremiums von dem Anwendungsbereich des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG) ausnimmt, bedarf es nicht, da das Unabhängige Kontrollgremium trotz der Einbindung in exekutive Vorgänge aufgrund seiner quasi-richterlichen Funktion, der Wahl der Mitglieder durch die Legislative sowie der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit seiner Mitglieder ebenso wie die G10-Kommission keine Behörde im Sinne von § 2 Absatz 3 HmbTG ist und daher von § 1 HmbTG nicht erfasst wird.
Zu § 44:
Auf die Begründung zur Änderung von § 4 wird verwiesen.
Zu § 46:
Die Änderung berücksichtigt die Aufnahme der Befugnis zur Wohnungsbetretung in § 15.
Zu Artikel 2:
Zu § 5 Absatz 2:
Die Änderung in Satz 2 ist sprachlicher Art und berücksichtigt, dass der Begriff des Beweises fach-sprachlich ein Mittel der prozessualen Wahrheitsfindung meint, wohingegen Satz 2 auch und vor allem auf Sicherheitsüberprüfungsverfahren der nichtgerichtlichen zuständigen Stellen Anwendung findet.
Die Streichung des Satzes 3 dient der Vermeidung von Missinterpretationen und unbeabsichtigten Rückschlüssen auf die Verwendung des Begriffs der tatsächlichen Anhaltspunkte in anderen Normen. Einer Änderung des Gesetzes bedarf es nicht, denn es besteht ein breiter Konsens in Literatur und Rechtsprechung, dass der Begriff der tatsächlichen Anhaltspunkte in erster Linie Bedeutung als negativer Grenzbegriff zur Abgrenzung empirisch verankerter und daher dem Beweis zugänglicher Erkenntnisse von bloßen Mutmaßungen, Spekulationen und Annahmen „ins Blaue hinein“ dient, mithin verifizierbare Sachumstände, nicht bloße Vermutungen meint, sodass die entgegenstehende Aussage des Bundesverwaltungsgerichts in NVwZ-RR 2011, 682, nicht zutrifft, nach der belastende Tatsachenbehauptungen, deren Richtigkeit nicht erwiesen ist, nicht herangezogen werden können. Im Übrigen wäre Abgrenzung zwischen tatsächlichen Anhaltspunkten und geringen tatsächlichen Anhaltspunkten praktisch kaum durchführbar und für die Abgrenzungsfunktion ohne Relevanz.
Zu Artikel 3:
Zu § 1:
Die Neufassung des Absatzes 2 dient der Stärkung der G10-Kommission sowie der Verbesserung der Normenklarheit.
In Satz 3 wird klargestellt, dass Unterrichtungen und Zustimmungen der G10-Kommission aus-schließlich in Sitzungen erfolgen. Der zuständigen Behörde bleibt es unbenommen, der G10-Kommission bereits vor Beginn der Sitzung Unterlagen etc. zur Sitzungsvorbereitung zur Verfügung zu stellen.
Die Sätze 5 ff. regeln Eilfälle. Das bisherige Recht sah eine schwer verständliche Differenzierung zwischen Gefahr im Verzug-Fällen und Eilfällen vor. Diese Differenzierung wird aufgegeben. Statt-dessen wird mittels Anknüpfung an die Zustimmung der G10-Kommission – nicht mehr an deren Unterrichtung – eine Gefahr im Verzug-Regelung gemäß dem allgemeinen Begriffsverständnis erreicht: Gefahr im Verzug liegt vor, wenn die Zustimmung der G10-Kommission nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der angeordneten Beschränkungsmaßnahme gefährdet wird.
Zur Verbesserung der Normenklarheit wird terminologisch unterschieden einerseits zwischen der Information der bzw. des Vorsitzenden oder ihrer bzw. seiner Stellvertretung und der Unterrichtung der G10-Kommission sowie andererseits zwischen Anordnung der G10-Beschränkungsmaßnahme und Eilbestimmung. Letztere besagt, dass die Anordnung entgegen Satz 2 bereits vor der Zustimmung der G10-Kommission vollzogen werden darf.
Unterrichtet wird ausschließlich die G10-Kommission, die unverzüglich in einer planmäßigen oder außerplanmäßigen Sitzung über die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Beschränkungsmaßnahme und damit zusammenhängend über die Zustimmung zur Anordnung entscheidet. Eine Unterrichtung der bzw. des Vorsitzenden oder ihrer bzw. seiner Stellvertretung sieht das Gesetz nicht mehr vor. Sie bzw. er ist jedoch unverzüglich über Eilbestimmungen einschließlich der die Gefahr im Verzug begründenden Tatsachen zu informieren, damit sie bzw. er die sodann erforderliche unverzügliche Sitzung der G10-Kommission einberufen kann.
Die bzw. der Vorsitzende oder ihre bzw. seine Stellvertretung kann der Eilbestimmung widersprechen. Der Vollzug der Anordnung ist sodann gemäß Satz 7 auszusetzen und die Eilbestimmung aufzuheben. Die Eilbestimmung erledigt sich mit der Aufhebung im verfahrensrechtlichen Sinne, sodass es in dieser Konstellation einer Entscheidung durch die G10-Kommission über sie nicht mehr bedarf.
Die Befugnis der bzw. des Vorsitzenden oder ihrer bzw. seiner Stellvertretung zum Widersprechen ist begrenzt auf die Eilbestimmung. Über die Anordnung entscheidet ausschließlich die G10-Kommission.
In der Praxis wird die bzw. der Vorsitzende oder ihre bzw. seine Stellvertretung in nahezu allen Fällen bereits vor dem Vollzug der Anordnung informiert werden können, sodass die Anordnung in Widersprechens-Fällen kaum einmal zum Vollzug gelangt sein wird.
Erfolgt kein Widersprechen, entscheidet die G10-Kommission mit Blick auf die bereits erhobenen Daten auch über die Zustimmung zur Eilbestimmung.
Sofern der Eilbestimmung durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden oder ihre bzw. seine Stellvertretung widersprochen oder durch die G10-Kommission nicht zugestimmt wird, sind die erhobenen Daten unter Aufsicht einer bzw. eines zum Richteramt befähigten Bediensteten unverzüglich zu löschen. § 4 Absatz 1 Sätze 3 bis 7 gilt entsprechend.
Zu § 2:
Die Änderungen in Absatz 1 vollziehen die entsprechenden Änderungen des § 9 HmbVerfSchG auch für das HmbG10AusfG (Hamburgisches Artikel 10-Gesetz) entsprechend nach. Auf die Begründung der Änderung des § 9 HmbVerfSchG wird verwiesen.
Im neuen Absatz 3 Satz 1 wird das Zusammentreten der G10-Kommission mindestens einmal in jedem Quartal gesetzlich vorgegeben.
Zu Artikel 8:
Die Änderung in Artikel 1 § 46 wird nachvollzogen.
Zu Artikel 9:
Die Maßgabe im neuen Absatz 1 Satz 1, dass die Wahl des Unabhängigen Kontrollgremiums nicht in der laufenden 22. Wahlperiode, sondern erstmalig in der folgenden 23. Wahlperiode erfolgt, berücksichtigt den Zeitbedarf für die zur Herstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlichen organisatorischen wie rechtlichen Vorarbeiten sowie die zeitliche Nähe des Zusammentritts der neuen Bürgerschaft, die es als sehr unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass ein nach Inkrafttreten des Gesetzes gewähltes Unabhängiges Kontrollgremium seine Kontrolltätigkeit noch vor dem Zusammentritt der neuen Bürgerschaft aufnehmen kann.
Der neue Satz 2 wird sprachlich angepasst und dahingehend präzisiert, dass nicht das Unabhängige Kontrollgremium, sondern seine Mitglieder gewählt werden.
- Kazim Abaci
- Martina Friederichs
- Sören Schumacher (Fachsprecher:in Inneres)
- Tim Stoberock
- Urs Tabbert
- Juliane Timmermann
- Carola Veit
- Ekkehard Wysocki
sowie
- Sina Imhof
- Eva Botzenhart
- Alske Freter
- Jennifer Jasberg
- Lisa Kern
- Sina Aylin Koriath
- Sonja Lattwesen
- Lisa Maria Otte
- Lena Zagst (GRÜNE) und Fraktion