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zu Drs. 22/1761 Hamburger Stabilisierungs-Fonds – sozial. nachhaltig. ökologisch.

Mittwoch, 28.10.2020

Der Senat beabsichtigt mit Drucksache 22/1417 ein Sondervermögen „Hamburger Stabilisierungs-Fonds“ (HSF) einzurichten.

Mit diesem Instrument sollen durch die Covid19-Pandemie besonders getroffene kleine und mittelständische Unternehmen durch stille Beteiligungen oder Garantien gestützt werden, um den Wirtschaftsstandort der Freien und Hansestadt Hamburg zu stabilisieren und möglichst viele Arbeitsplätze in der Stadt zu erhalten.

Der HSF ist eine sinnvolle Ergänzung zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes, da dieser erst ab einer Größenordnung von 250 Mitarbeitenden greift. Jedoch sind auch kleine und mittelständische Unternehmen von unverzichtbarem Wert und gehören unter den Schutzschirm der Freien und Hansestadt Hamburg.

Neben den nachvollziehbaren betriebswirtschaftlichen Kennzahlen ist es jedoch unverzichtbar, dass der HSF auch einem sozial-ökologischen Leitfaden folgt:

Klimaschutz stellt einen Schwerpunkt der Vereinbarung der den Senat tragenden rot-grünen Koalition dar. Der Hamburger Senat möchte vor 2050 das Ziel der Klimaneutralität erreichen. Ebenso sollen die Ziele des Pariser Klimaabkommens erreicht werden. Das werden wir nur schaffen, wenn auch in den wirtschaftspolitischen Instrumenten die Ziele des Klimaschutzes zur minimalen Ausnutzung des noch zur Verfügung stehenden CO2-Budgets implementiert werden.

Auch die Gleichberechtigung der Geschlechter stellt einen unverrückbaren Grundsatz im Handeln des Senats dar. Dieses Leitbild muss auch bei den Beteiligungen der Freien und Hansestadt Hamburg geltend gemacht werden.

Beide Punkte sind daher auch konkret in den Anforderungen für eine Antragstellung zum HSF aufzunehmen.

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

I.

Das Gesetz über das Sondervermögen „Hamburger Stabilisierungs-Fonds“ aus Drs. 22/1417 wird mit folgenden Änderungen beschlossen:

 

§ 7 wird wie folgt geändert:

 

1. In Absatz 1 Nr. 4 wird hinter der Textstelle „Unternehmens,“ die Textstelle „insbesondere unter Berücksichtigung des Klimaschutzes und der Geschlechtergerechtigkeit,“ angefügt.

 

2. In Absatz 3 Nummer 4 wird vor den Wörtern „die Gewähr“ das Wort „sollen“ durch das Wort „müssen“ ersetzt.

3. In Absatz 4 Nr. 2 wird das Wort „sollen“ durch das Wort „sind“ ersetzt; die Textstelle „abhängig gemacht werden“ wird durch die Worte „abhängig zu machen“ ersetzt.

4. In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern von der Regelung des Absatzes 4 Nummer 2 abgewichen werden soll, kann eine Stabilisierung nach diesem Gesetz nur mit Zustimmung der nach § 1 des Gesetzes über die Kreditkommission errichteten Kreditkommission erfolgen.“

 

Begründung:

 

Zu Ziffer 1:

Die Ergänzung des § 7 Absatz 1 Nr. 4 dient der Klarstellung der zu berücksichtigenden Erwägungen. Die Definition der Nachhaltigkeit erfolgt über die „Ziele für eine nachhaltige Entwicklung“, welche 2015 als “Sustainable Development Goals (SDG)“ verabschiedet worden sind.

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat sich zum Ziel gesetzt, vor 2050 klimaneutral zu wirtschaften. Daher ist der Beitrag zur Einhaltung des noch zur Verfügung stehenden CO2-Budgets der Freien und Hansestadt Hamburg ebenfalls zu berücksichtigen.

 

Zu Ziffer 2:

Mit dieser Änderung erfolgt eine Anpassung an die Formulierung der entsprechenden Regelung auf Bundesebene.

 

Zu Ziffern 3 und 4:

Mit diesen Änderungen wird die Voraussetzung der angemessenen Eigenleistung stärker gestellt; Abweichungen im Sinne des Absatzes 5 erfordern eine Zustimmung der Kreditkommission.

 

II.

Der Senat wird zudem ersucht,

 

die gegebenenfalls erforderliche Konsultation der für Klima und Gleichstellung zuständigen Fachbehörden in Fragen des § 7 (1) Nr. 4 sicherzustellen. Dieses gilt vor allem in Fragen der Anträge, welche final von der Kreditkommission beschieden werden müssen.