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Zuständigkeit für den Hamburgischen Datenschutzbeauftragten: Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Telekommunikations- und Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) ermöglichen

Donnerstag, 05.01.2023

Zum 1. Dezember 2021 ist das Telekommunikations- und Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Kraft getreten, das Nutzer*innen von Telekommunikation und Telemedien mehr Kontrolle über ihre Daten geben und somit zum Datenschutz und dem Schutz der Privatsphäre beitragen soll. Es führte die Datenschutzregelungen aus dem Telemediengesetz (TMG) und dem Telekommunikationsgesetz (TKG) zusammen und passte diese an die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) an. Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aus dem Jahre 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation).

Das Gesetz regelt unter anderem auch Fragen der Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Telemedien. Dabei legt es allerdings lediglich die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesnetzagentur sowie des Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) in diesem Bereich fest. So sind nach § 28 Abs. 3 TTDSG die Bundesnetzagentur und der BfDI für die Verfolgung und Ahnung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 und – soweit die Speicherung von oder der Zugriff auf Informationen durch Anbieter von Telekommunikationsdiensten oder durch Bundesbehörden erfolgt – Nr. 13 TTDSG zuständig. Nicht in § 28 Abs. 3 TTDSG geregelt ist allerdings die Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 1 Nr. 10 bis 12 TTDSG sowie nach Nr. 13, soweit nicht der BfDI zuständig ist.

Hier braucht es zusätzlich eine rechtliche Regelung für die Zuständigkeit des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI). Für privatwirtschaftliche Telemedien besteht hier derzeit ein Vollzugsdefizit, das mit einer Erweiterung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes (HmbDSG) behoben werden soll.

 

Die Bürgerschaft möge daher beschließen:

Der § 19 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes (HmbDSG) wird um einen Absatz 7 ergänzt:

„(7) Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist Aufsichtsbehörde im Sinne des § 113 Satz 1 Medienstaatsvertrag und zuständige Aufsichtsbehörde für Telemedien im Sinne des § 1 Nummer 8, 2. Halbsatz des Gesetzes über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien.

Im Hinblick auf die Befugnisse der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit im Rahmen ihrer oder seiner Aufsichtstätigkeit über die Einhaltung der Bestimmungen nach dem Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei den Telemedien findet Art. 58 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechende Anwendung.

Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des § 28 Absatz 1 Nummern 10 bis 13 des Gesetzes über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei den Telemedien, soweit nicht die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gemäß § 28 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei den Telemedien Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist.“

 

sowie
  • Eva Botzenhart
  • Alske Freter
  • Sina Imhof
  • Jennifer Jasberg
  • Lisa Kern
  • Sina Koriath
  • Sonja Lattwesen
  • Lisa Maria Otte
  • Dennis Paustian-Döscher
  • Lena Zagst (GRÜNE) und Fraktion