Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes
Montag, 04.05.2026
Die Zweckentfremdung von Wohnraum ist in der Freien und Hansestadt Hamburg grundsätzlich verboten. Das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz sieht davon aktuell eine Ausnahme vor, wenn nur bis zu 50 Prozent der Gesamtwohnfläche zweckentfremdet werden. Diese Ausnahme soll mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf für die kurzfristige Überlassung an wechselnde Nutzer:innen aufgehoben werden. Damit wird ein Beitrag zur dauerhaften Versorgung der Hamburger Bevölkerung mit Wohnraum geleistet. Betroffen sind kurzfristige Vermietungen bei denen keine Wohnnutzung vorliegt, in der Regel bei Zeiträumen unter drei Monaten. Durch die Aufhebung werden solche Vermietungen nicht eingeschränkt, bei denen es sich um eine Wohnnutzung handelt, wenn beispielsweise Gaststudierende oder Berufstätige vorübergehend ihren Lebensmittelpunkt nach Hamburg verlagern.
Es ist erforderlich für das Inkrafttreten dieser Regelung einen Übergangszeitraum vorzusehen, damit Gastgeber:innen die Möglichkeit haben, sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen. Bislang konnte beispielsweise ein einzelnes Zimmer einer Wohnung (solange dies weniger als 50 Prozent der Wohnfläche betraf) für eine unbegrenzte Zeit kurzfristig vermietet werden. Mit der Gesetzesänderung sind solche Vermietungen nur noch für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr genehmigungsfrei erlaubt. Vermietende haben im Vertrauen auf den Fortbestand der Regelung bereits Verträge zur kurzfristigen Überlassung für nach dem 20.05.2026 liegende Zeiträume abgeschlossen und für den weiteren Verlauf des Jahres entsprechende organisatorische Vorkehrungen getroffen. Den Vermietenden soll die Möglichkeit gegeben werden, sich mit einer angemessenen Übergangszeit auf die Änderung der Regelung einzustellen und beispielsweise das Vermietungsmodell auf längerfristige oder unbefristete Vermietungen umzustellen. Eine Übergangsfrist bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres ist angemessen, da so ein ausreichender Zeitraum für die Anpassung eingeräumt wird. Eine rechtssichere Anwendung wird dadurch gewährleistet, dass mit Beginn des neuen Kalenderjahres der Zeitraum einer genehmigungsfreien kurzfristigen Überlassung von acht Wochen pro Kalenderjahr zweifelsfrei berechnet werden kann.
Die Bürgerschaft möge beschließen:
Der Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes (Drs. 23/3374) wird wie folgt geändert:
I. § 1 Nummer 3 Buchstabe c Absatz 8 erhält folgende Fassung:
„(8) Von der Erteilung einer Wohnraumschutznummer unberührt bleibt die Pflicht zur Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach § 10 in Verbindung mit § 9 Absätze 1 und 2.“
II. § 3 erhält folgende Fassung:
„§ 3
Inkrafttreten
§ 1 Nummer 2 Buchstaben b und c tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 20. Mai 2026 in Kraft.“
- Mithat Çapar
- Kemir Čolić
- Matthias Czech
- Nils Hansen
- Jessica Hennig
- Dirk Kienscherf
- Martina Koeppen (Fachsprecher:in Stadtentwicklung)
- Michael Weinreich
sowie
- Leon Alam
- Miriam Block
- Eva Botzenhart
- Rosa Domm
- Simone Dornia
- Dominik Lorenzen
- Melanie Nerlich
- Lisa Maria Otte (GRÜNE) und Fraktion