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Unsere Anträge

Durch Anträge können Abgeordnete Einfluss auf die Politik nehmen. Anträge können mindestens fünf Abgeordnete einbringen. Sie werden auf die Tagesordnung der nächsten Bürgerschaftssitzung gesetzt. Die Bürgerschaft kann sie annehmen, ablehnen, für erledigt erklären oder an einen Ausschuss überweisen. Mit Anträgen können Aufträge und Ersuche zur Regelung verschiedener Angelegenheiten an den Senat gerichtet werden.

zu Drs. 21/14136 Recht auf Kita-Qualität im Kinderbetreuungsgesetz verankern –Konsens mit den Initiatorinnen und Initiatoren der Volksinitiative„Mehr Hände für Hamburger Kitas“

Dienstag, 04.09.2018

Dem Senat wurde am 1. November 2017 von der Volksinitiative „Mehr Hände für Hamburger Kitas“ der Beginn der Sammlung von Unterschriften angezeigt. Die Initiatorinnen und Initiatoren der Volksinitiative haben am 5. März 2018 beim Hamburger Senat die Unterschriftenlisten mit einer von der Initiative mitgeteilten Gesamtzahl von 30.193 Unterschriften zur Unterstützung der Volksinitiative eingereicht, welche nach entsprechender Prüfung durch den Senat zustande gekommen ist. Der genaue Gegenstand der Initiative ist folgender Gesetzesantrag:

 

„Gesetz zur Verbesserung der Betreuungsqualität in Hamburger Kindertagesstätten

 

Artikel I

 

Das Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KibeG) vom 27. April 2004

(HmbGVBl. S.211), zuletzt geändert am 6. Juni 2014 (HmbGVBl. S. 207) wird wie folgt geändert:

1. § 16 wird wie folgt geändert:

1.1. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu 4 und 5.

1.2. § 16 Abs. 2 wird neu eingefügt und lautet:

Die Freie und Hansestadt Hamburg strebt an, ausreichendes Fachpersonal für die

Förderung der Kinder in den Tageseinrichtungen sicherzustellen. Für die unmittelbare pädagogische Arbeit verpflichtet sich die Freie und Hansestadt Hamburg, anzustreben, dass eine Fachkraft maximal

- 4 Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr

- 10 Kinder ab vollendetem dritten Lebensjahr bis zum Eintritt in die Schule

erzieht, bildet und betreut.

Um die Fachkraft-Kind-Relation zu gewährleisten, ist der Personalschlüssel so zu

bemessen, dass Ausfallzeiten von 17,45 Prozent und Zeit für mittelbare Pädagogik im Umfang von 7,55 Prozent der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit zusätzlich

berücksichtigt sind. Die Herleitung der hieraus resultierenden Personalmengen je

Leistungsart ist der Tabelle im Anhang 1 zu entnehmen.

1.3. § 16 Abs. 3 wird neu eingefügt und lautet:

Es ist anzustreben, die Fachkraft-Kind-Relation für Kinder bis zum vollendeten dritten

Lebensjahr von 1:5 bis zum 01. Januar 2021 umzusetzen.

Es ist anzustreben, die Fachkraft-Kind-Relation für Kinder ab dem vollendeten dritten

Lebensjahr bis zum Eintritt in die Schule von 1:10 beginnend ab dem 1. Januar 2019 bis zum 01. Januar 2028 umzusetzen.

Es ist anzustreben, die Fachkraft-Kind-Relation für Kinder bis zum vollendeten dritten

Lebensjahr von 1:4 bis zum 01. Januar 2026 umzusetzen. Die Verfahren zur Umsetzung der Personalschlüssel nach Abs. 2 werden unter Einhaltung

der vorstehenden Umsetzungsfristen in Vereinbarungen nach §15 KibeG geregelt.

 

Artikel II

In Krafttreten des Gesetzes und Übergangsbestimmungen.

 

Das Gesetz tritt zum 01. Januar 2019 in Kraft.“

 

Die antragstellenden Fraktionen waren schon vor der Anzeige der Volksinitiative in einem intensiven Dialog mit den Initiatorinnen und Initiatoren und haben diesen zeitnah nach Einreichung fortgesetzt. Um die Möglichkeiten der durch den Koalitionsvertrag im Bund eröffneten zusätzlichen Bundesmittel zielgerichtet und zeitgerecht für dieses gemeinsame Anliegen nutzen zu können, haben sich Seiten um ein schnelles Ausloten der Einigungsmöglichkeiten bemüht.

 

Mit der in diesem Antrag enthaltenen Einigung haben die Vertrauensleute der Volksinitiative die Rücknahme der Volksinitiative angekündigt. Diese wird nach dem Beschluss der Bürgerschaft über diesen Antrag vollzogen werden.

 

Das mit der nachfolgenden Einigung kodifizierte Qualitätsversprechen („Recht auf Kita-Qualität“) fügt sich ein in eine ganze Reihe von Verbesserungen in der Kita-Versorgung der Stadt.

 

Das Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KibeG) umfasst umfangreiche Rechtsansprüche auf frühe Bildung und Betreuung, die über die Ansprüche in anderen Bundesländern hinausgehen. Neben dem allgemeinen Rechtsanspruch vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, der in Hamburg fünf Stunden und ein Mittagessen an fünf Wochentagen umfasst, haben alle Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr in dem zeitlichen Umfang Anspruch auf Kindertagesbetreuung, in dem die Sorgeberechtigten wegen Berufstätigkeit, Aus- und Weiterbildung oder Teilnahme an Deutsch-Sprachkursen die Betreuung nicht selbst wahrnehmen können. Zudem gibt es für Kinder mit dringlichem sozial bedingtem oder pädagogischem Bedarf einen Anspruch von mehr als täglich 5 Stunden Betreuung.

Diese weitgehenden Rechtsansprüche haben in Hamburg seit Inkrafttreten des Kinderbetreuungsgesetzes zu einem starken Ausbau der frühen Bildungs- und Betreuungsangebote geführt. Das gilt sowohl für die Zahl der betreuten Kinder als auch für die Zahl der Beschäftigten in den Kitas.

Bereits mit Beginn der 20. Legislaturperiode sind die Chancen auf Teilhabe an der frühen Bildung und Betreuung weiter verbessert und die Hamburger Eltern finanziell direkt und deutlich entlastet worden. Mit dem „Kita-Sofortpaket“ wurden Verbesserungen umgesetzt, die Gegenstand einer Vereinbarung zwischen dem Landeselternausschuss Kindertagesbetreuung Hamburg (LEA) waren.

Die Verbesserungen, die zum 01.08.2011 wirksam wurden, umfassen die

• vollständige Abschaffung des Verpflegungsanteils in der Kindertagesbetreuung,

• Rücknahme der Elternbeitragserhöhungen des Jahres 2010,

• Wiederherstellung des Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung bis zum vollendeten 14. Lebensjahr,

• Einbeziehung der Kann-Kinder in die Beitragsfreiheit im vorschulischen Jahr.

Darüber hinaus wurden in der 20. Legislaturperiode folgende Maßnahmen umgesetzt:

• 2012: Vorziehen des allgemeinen Rechtsanspruchs auf fünfstündige Betreuung für alle Kinder ab zwei Jahren.

• 2013: Über das Landesprogramm „Kita-Plus“ erhalten Tageseinrichtungen, die überdurchschnittlich viele Kinder mit nichtdeutscher Familiensprache oder aus sozial benachteiligten Familien betreuen, zusätzliche Mittel für mehr Personal.

• 2013: Erfolgreiche Umsetzung des bundesgesetzlichen Rechtsanspruchs auf Kinderbetreuung für alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr.

• 2014: Das fünfstündige Grundangebot in Kitas und Tagespflege ist seit 01.08.2014 für alle Kinder kostenfrei – inklusive eines kostenfreien Mittagessens.

Die Zahl der Kinder in frühkindlicher Bildung und Betreuung ist seitdem deutlich gestiegen, die Ausgaben haben sich mehr als verdoppelt: Waren es noch 2010 rund 64.000 Kinder, die betreut wurden, so liegt die Zahl 2017 bei gut 87.000. Nach etwa 390 Millionen Euro im Jahr 2010 waren es im Jahr 2017 bereits rund 822 Millionen Euro.

 

Dies vorausgeschickt möge die Bürgerschaft beschließen:

 

I.

 

„Gesetz zur Verbesserung der Betreuungsqualität in

Hamburger Kindertagesstätten

zugleich

Siebtes Gesetz

zur Änderung des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes

Vom …

 

Einziger Paragraf

 

Das Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KibeG) vom 27.04.2004 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 08.07.2014 (HmbGVBl. Nr. 38, S. 295), wird wie folgt geändert:

1. Hinter § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

 

㤠16a KibeG

Verbesserung der pädagogischen Personalausstattung

im Krippen- und Elementarbereich

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die Verpflichtung, die Ausstattung der Tageseinrichtungen mit pädagogischem Personal für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr für alle Krippenleistungsarten nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 15 bis zum 1. Januar 2021 auf einen Fachkraftschlüssel von 1:4 (eine finanzierte Fachkraft auf vier betreute Kinder) zu erhöhen.

(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die Verpflichtung, die Ausstattung der Tageseinrichtungen mit pädagogischem Personal für die Betreuung von Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt für alle Elementarleistungsarten nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 15 bis zum 1. Januar 2024 auf einen Fachkraftschlüssel von 1:10 (eine finanzierte Fachkraft auf zehn betreute Kinder) zu erhöhen.

 

Begründung:

Mit der vorliegenden Ergänzung des KibeG wird die Vereinbarung mit den Vertragspartnern des Landesrahmenvertrages „Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen“ gesetzlich abgesichert, die Verbesserung des Krippen-Fachkraftschlüssels auf 1:4 beginnend mit dem 01.01.2018 bis zum 01.01.2021 umzusetzen, und es erfolgt eine weitere Konkretisierung der in der Eckpunktevereinbarung getroffenen Qualitätsverbesserungsschritte. Die Unterstützung aus Bundesmitteln ermöglicht zusätzlich die Ausfinanzierung der Verbesserung des Fachkraftschlüssels im Elementarbereich auf 1:10. Aufgrund der sehr angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt für pädagogische Fachkräfte kann auch diese Verbesserung nur in mehreren Schritten umgesetzt werden. Unter Berücksichtigung der Fachkräftesituation wird eine vorzeitige Verbesserung im Elementarbereich angestrebt.

Konkret wird durch die Einfügung des § 16a KibeG die Freie und Hansestadt Hamburg dazu verpflichtet, die pädagogische Personalausstattung – nachfolgend gemäß Landesrahmenvertrag „Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen“ – im Krippenbereich bis zum 01.01.2021 auf einen finanzierten Fachkraftschlüssel von 1:4 zu erhöhen. Im Anschluss an die öffentlich zugesagte und mit den Verbänden vereinbarte Umsetzung im Krippenbereich wird unverzüglich die Zielsetzung auf den Elementarbereich erstreckt, die dortige pädagogische Personalausstattung, beginnend spätestens mit dem 01.01.2022 bis zum 01.01.2024, auf einen finanzierten Fachkraftschlüssel von 1:10 zu erhöhen. Dieser Prozess ist im Dialog aller Beteiligten (insbesondere dem LEA, Beschäftigtenvertreterinnen und -vertretern und den Anbieterverbänden) eng zu begleiten. Aufgrund des bereits erreichten aktuellen Planungs- und Vereinbarungsstandes wurde die Formulierung zu 1:4 als verbindliche Verpflichtung (Absatz 1), die Formulierung zu den 1:10 als klares politisches Zeichen mit derselben Verbindlichkeit verankert (Absatz 2). Somit wird die jeweils gewünschte gesetzliche Absicherung im KibeG hinreichend erreicht. In der Praxis bedeutet dieses einen Fachkraft-Aufwuchs von rund 3.000 Stellen, der ausschließlich in die Qualität einfließt.

Mit dem bis zum 01.01.2021 verbindlichen bzw. zum 01.01.2024 verbindlich anzustrebenden und zu finanzierenden Fachkraftschlüssel von 1:4 bzw. 1:10 sind in einem gewissen Umfang auch Zeiten für mittelbare Pädagogik und Ausfallzeiten enthalten.

Nach Realisierung dieser Fachkraftschlüssel sind wichtige Schritte auf dem Weg zur Umsetzung der Eckpunktevereinbarung gegangen worden; die Hamburger Kitas werden dann im Bundesvergleich voraussichtlich in allen Bereichen über eine überdurchschnittlich gute Personalausstattung verfügen. Mit dieser Verbesserung der Betreuungsbedingungen sowie damit einhergehend der Arbeitsbedingungen in den Kindertagesstätten wird eine dortige Tätigkeit als Erzieherin oder Erzieher attraktiver. Es ist auch das Ziel dieses Gesetzes, dazu beizutragen, die Beschäftigungsbedingungen in den Kindertagesstätten weiter zu verbessern, um die Gewinnung von neuen Fachkräften zu unterstützen und diese nachhaltig in den Hamburger Kindertagesstätten zu halten. Ein Beitrag kann dabei auch dadurch geleistet werden, dass Teilzeitkräfte ihre Arbeitszeit in Richtung einer Vollzeitbeschäftigung aufstocken.

Darüber hinaus halten die antragstellenden Fraktionen an den grundsätzlichen Zielen der Eckpunktevereinbarung (Drs. 20/13947), die Eingang in die Hamburger Koalitionsvereinbarung für die 21. Wahlperiode gefunden hat, fest.

Die Sicherung einer guten Betreuungsqualität wird durch die Einführung einer anlassunabhängigen Überprüfung der Einhaltung des Landesrahmenvertrages Kinderbetreuung durch die für Kindertagesbetreuung zuständige Behörde unterstützt.

§ 16a neu lässt die Vorgaben für die Vereinbarungen nach §§ 16 bis 18 KibeG unberührt. § 16a neu wird als eigenständige Regelung eingefügt, die neben den Regelungen über die vertraglichen Vereinbarungen steht. Damit wird die gesetzliche Absicherung der Erhöhung der jeweiligen Fachkraftschlüssel auf 1:4 bzw. 1:10 gesetzessystematisch möglichst schonend und systemerhaltend in den Zweiten Abschnitt des Zweiten Teils des KibeG eingebettet, ohne die dortigen bewährten Regelungen zu den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern des Landesrahmenvertrages Kindertagesbetreuung zu verändern.

Zugleich wird im neuen § 16a die Verbindung zu den nach § 15 KibeG abzuschließenden Vereinbarungen durch die Formulierung „für alle Krippenleistungsarten nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 15“ bzw. „für alle Elementarleistungsarten nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 15“ bewahrt. Denn die nähere Finanzierung der Tageseinrichtungen wird auch zukünftig durch vertragliche Vereinbarungen nach § 15 KibeG (insbesondere durch den Landesrahmenvertrag) zu regeln sein. § 16a neu KibeG stellt damit ein gesetzliches Qualitätsversprechen dar.

II. Der Senat wird ersucht:

1. Zusätzlich zu den bereits vorgesehenen erheblichen Landesmitteln zur Qualitätsverbesserung in Umsetzung der Eckpunktevereinbarung sollen die auf Hamburg entfallenden Mittel für „Kita“ gemäß Koalitionsvertrag im Bund (19. WP) für in der Qualität gestärkte Betreuung gemäß Ziffer I. verwendet werden.

2. mit den Partnern des Landesrahmenvertrags „Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen“ alle Möglichkeiten zu erörtern, die der Personalausbildung, -rekrutierung und -bindung dienen sowie weiterhin für Angebote zur Aufstockung der wöchentlichen Arbeitszeit bis hin zur Vollzeit zu werben. Die weitere Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen in den Kitas kann und wird einen Beitrag zum Erfolg der Fachkräftegewinnung in diesem Bereich leisten.

3. die jährlichen Fortschrittsberichte des Senats an die Bürgerschaft gemäß Drs. 20/13947 („Verbesserung der Betreuungsqualität in Hamburger Kindertageseinrichtungen“) um die o.g. Ziffern zu erweitern.

4. vor Ende der 22. Wahlperiode (und damit ca. 10 Jahre nach Verabschiedung des Eckpunktepapiers zur Qualitätsverbesserung in Kitas) der Bürgerschaft einen Bericht zum erreichten Umsetzungsstand des Eckpunktepapiers und der Qualitätsverbesserung zu geben. An den grundsätzlichen Zielen der Eckpunktevereinbarung soll festgehalten werden.

 

 

sowie
  • der Abgeordneten Dr. Anjes Tjarks
  • Anna Gallina
  • Dr. Stefanie von Berg
  • Christiane Blömeke
  • Mareike Engels
  • René Gögge
  • Farid Müller (GRÜNE) und Fraktion