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Bezirksstraßen und die Straßenverkehrsbehörde

Donnerstag, 13.12.2007

Seit der Neuregelung der Zuständigkeiten im Straßenbauwesen wird beim Hamburger Straßennetz nur noch zwischen Hauptverkehrsstraßen und Bezirksstraßen unterschieden. Während die Hauptverkehrsstraßen in die Zuständigkeit der Fachbehörde fallen (ebenso wie die Bundesautobahnen und Bundesfernstraßen), sind für die Bezirksstraßen die Bezirksämter zuständig. Seitdem übernimmt die jeweils für die Kategorie zuständige Behörde die durchgängige Gesamtverantwortung für Planung, Bau und Unterhaltung der Straße. Für Verkehrsregelungen sind dagegen weiterhin die Straßenverkehrsbehörden, angesiedelt bei der Behörde für Inneres, zuständig. Entscheidungen der Bezirke in Bezug auf ihre Bezirksstraßen sind damit weiterhin in den meisten Fällen von der Zustimmung dieser Fachbehörde abhängig. Von einer durchgängigen Gesamtverantwortung kann insoweit nur eingeschränkt die Rede sein.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:

 

1. In wie vielen Fällen sind

a) von der Bezirksversammlung Hamburg-Mitte,

b) von der Bezirksversammlung Altona,

c) von der Bezirksversammlung Eimsbüttel,

d) von der Bezirksversammlung Hamburg-Nord,

e) von der Bezirksversammlung Wandsbek,

f) von der Bezirksversammlung Bergedorf und

g) von der Bezirksversammlung Harburg

seit Inkrafttreten der Neuregelung der Zuständigkeiten im Straßenbauwesen Empfehlungen gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 BezVG 2006 ausgesprochen worden, die die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde berührten?

2. Wie viele der unter 1. a) bis 1. g) jeweils genannten Empfehlungen bezogen sich auf

a) Hauptverkehrsstraßen und

b) Bezirksstraßen?

3. In wie vielen Fällen haben die unter 2. b) genannten Empfehlungen Berücksichtigung im Sinne von § 27 Abs. 2 S. 2 BezVG 2006 gefunden? Was war in diesen Fällen jeweils Gegenstand der Empfehlung und in welcher Form haben die Empfehlungen jeweils Berücksichtigung gefunden?

4. In wie vielen Fällen haben die unter 2. b) genannten Empfehlungen keine Berücksichtigung im Sinne von § 27 Abs. 2 S. 2 BezVG 2006 gefunden? Was war in diesen Fällen jeweils Gegenstand der Empfehlung und mit welcher Begründung haben die Empfehlungen jeweils keine Berücksichtigung gefunden?