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Kohlekraftwerk Moorburg – Was bedeutet die Genehmigungs-

Mittwoch, 05.11.2008

Am 30. September hat die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU) über den Antrag der Firma Vattenfall entschieden und den Bau eines Kohlekraftwerks in Moorburg mit Auflagen genehmigt. Die für die Entnahme von Kühlwasser erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis wurde teilweise versagt mit dem Ergebnis, dass das Kraftwerk voraussichtlich im Durchschnitt an 250 Tagen mit gedrosselter Kraft betrieben werden muss und es somit auf einen Betrieb mit Zwei-Drittel-Leistung hinauslaufen wird. Zu den Einzelheiten des Verfahrens und dem Kraftwerksbau nach der nun erteilten Genehmigung ergeben sich noch viele Fragen.

 

Wir fragen den Senat:

I. Auswirkungen der Auflagen auf den Wirkungsgrad des Kraftwerks

1. Bisher wurde bei dem geplanten Kohlekraftwerk Moorburg von einem Wirkungsgrad von 55 bis 60 Prozent ausgegangen.

a) Wie stellt sich der voraussichtliche Wirkungsgrad des Kraftwerks mit den nun auferlegten Auflagen dar?

b) In welcher Weise wirken sich die vorgesehenen Auflagen für den Betrieb des Kraftwerks auf die Fernwärmeauskoppelung aus?

c) Wie groß sind die beim Kraftwerk Tiefstack geplanten und umgesetzten Kapazitäten für die Fenrwärmeversorgung und welche Rolle wird das Werk Tiefstack bei der künftigen Fernwärmeversorgung in Hamburg spielen?

2. Die BSU hat laut ihrer Pressemeldung vom 30.09.2008 Auflagen erteilt, nach denen die Leistung des Kraftwerks herunter zu fahren ist, wenn der Abfluss der Süderelbe zu gering ist oder der Sauerstoffgehalt oder die Temperatur des Elbwassers bestimmte Werte unter- bzw. überschreitet.

a) Wie wird die Einhaltung dieser Auflagen im Einzelnen gewährleistet?

b) Wann, wo, wie und durch wen genau soll die Einhaltung der Vorgaben kontrolliert werden?

 

II. Ausgleichsmaßnahmen

In dem Bescheid für die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns wird auf Seite 11 darauf hingewiesen, dass die öffentlich-rechtliche Zulassung für die in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehene Kompensationsmaßnahme im Vorland des Altengammer Hauptdeichs bis spätestens zum 31.12.2008 zu beantragen sei. In der Sitzung des Umweltausschusses vom 19.09.2008 erklärten die Senatsvertreterinnen und Senatsvertreter zu Protokoll erklären zu wollen, um was für eine Ausgleichsmaßnahme es sich handeln würde. In der Protokollerklärung heißt es hierzu jedoch nur „Die Planung der Firma Vattenfall zum Kohlekraftwerk Moorburg sieht vor, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die vom Bau und Betrieb des Kraftwerks ausgehenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durchzuführen…“

1. Wir fragen daher erneut: Um was für eine Kompensationsmaßnahme handelt es sich konkret?

2. Welche Ausgleichsmaßnahmen/Kompensationen werden neben der Fisch-treppe in Geesthacht und der Kompensationsmaßnahme im Vorland des Altengammer Hauptdeichs noch vorausgesetzt?

 

III. Hinweisbeschluss

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht vertritt in seinem Hinweis-Beschluss vom 25. August 2008 die Auffassung, dass die von Vattenfall beantragte Fischtreppe als eine wirksame Ausgleichsmaßnahme anzusehen sei, soweit es um die Prüfung der Verträglichkeit mit den oberhalb der Stau-Stufe gelegenen Schutzgebieten nach FFH-Recht geht. Die BSU erklärte in ihrer Pressemeldung vom 26.08.2008, der gerichtliche Hinweis habe keine Auswirkung auf die Frage des wasserrechtlichen Ermessens.

Welche Bedeutung hatte der Hinweisbeschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. August 2008 im Einzelnen für den Ausgang des Genehmigungsverfahrens?

 

IV. Feinstaub

1. Ursprünglich war von einer jährlichen Feinstaubbelastung durch das Kraftwerk Moorburg von ca. 400 Tonnen Feinstaub ausgegangen worden.

a) Wie wird die jährliche Feinstaubbelastung durch das Kraftwerk entsprechend dem jetzigen Genehmigungsbescheid ausfallen?

b) Wie hoch werden die Jahresmittelwerte und Maximalwerte von PM 10 in den elb- und hafennahen Stadtteilen Finkenwerder, Wilhelmsburg, Veddel, und Moorburg durch die Inbetriebnahme des jetzt genehmigten Kohle-kraftwerks (im Vergleich zu den Werten des Hamburger Durchschnitts) ausfallen?

2. Welche Maßnahmen sollen zum Schutz der Hamburger Bevölkerung gegen die zusätzliche Belastung durch Feinstaub konkret unternommen werden?

 

V. Beeinträchtigung durch die Baustelle

Die Anwohner werden schon jetzt durch Lärmimmission und Baustellenverkehr bis weit in den Süderelberaum überproportional belastet.

1. Wie, mit welchen Maßnahmen und Mitteln plant Senat und Fachbehörde eine Minimierung der Belastungen für die betroffenen Ortsteile während der Bauphase?

2. Auf welchen Wegen, in welchem Umfang und Zeitraum wird bzw. soll zukünftig der Baustellen- und Zuliefererverkehr abgewickelt werden?

3. Sind vor dem Hintergrund der Beeinträchtigungen durch die Baustelle Informationsgespräche mit Betroffenen geplant? Und wenn ja, in welcher Form, in welchem Umfang, an welchem Ort und mit welcher Zeitschiene?

4. Hat es in der bisherigen Bauphase aufgrund von Rammarbeiten auf der Baustelle des Kohlekraftwerkes, Beschwerden von betroffenen Anwohnern gegeben und wenn ja, welcher Art und in welchem Umfang?

 

VI. Wärmelastplan

1. In der Sitzung des Umweltausschusses am 17.09.2008 erklärten die Senats-vertreterinnen und Senatsvertreter auf die Frage, wann mit der Vorlage des bereits für den Sommer 2008 angekündigte Wärmelastplan zu rechen sei, dies hänge von der Beteiligung von Schleswig-Holstein und Niedersachsen ab. Einen festen Zeitplan habe sich die Flussgemeinschaft nicht auferlegt, da man sich nicht unter Zeitdruck setzen wolle (Bericht Drs. 19/1120).

a) Wann rechnet der Senat – trotz dieser Ausführungen – mit der Vorlage des angekündigten Wärmelastplans?

b) Wann und wo wird bzw. hat die angekündigte zweite Anhörung mit den betroffenen Industrieunternehmen stattfinden bzw. stattgefunden?

c) Welche Punkte waren bisher besonders strittig und haben dazu geführt, dass eine zweite Anhörung durchgeführt wird?

2. Wie sieht der neue Wärmelastplan aus, was sind die wichtigsten Eckpunkte?

3. Welche Auswirkungen hat ein neuer Wärmelastplan auf den Bau des genehmigten Kohlekraftwerks in Moorburg?

4. Wie stellt sich das von der BSU für die Wasserentnahme aus der Süderelbe entwickelte allgemeine Bewirtschaftungsmodell im Einzelnen dar?

 

VII. CCS-Technik

1. Die BSU hat der Firma Vattenfall nunmehr auferlegt, das Kohlekraftwerk Moorburg mit der sog. CCS-Technik nachzurüsten, „sobald dies technisch, rechtlich und wirtschaftlich möglich ist“. Wann rechnet der Senat mit der technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit dieser Nach-rüstung?

2. Die nachgeschaltete Rauchgaswäsche (Post-Combustion) soll bei der Nach-rüstung von Kraftwerken den kleinsten technischen Aufwand verursachen und die geringste Eingriffstiefe in den Kraftwerksprozess haben. Allerdings wird die Nachrüstung von Kraftwerken als kostspielig und im Regelfall teurer als die Integration der CO2-Abscheidung in eine Nauanlage bewertet. Mit welcher Abscheidetechnik wird die Nachrüstung voraussichtlich erfolgen?

3. Wie bewertet der Senat die Wirtschaftlichkeit der Nachrüstung von Kohle-kraftwerken mit CO2-Abscheideanlagen?

4. Ist eine Nachrüstung des Kohlekraftwerks Moorburg durch das Post-Combustion-Verfahren geplant?

a) Wenn ja, wann ist mit der Umsetzung zu rechnen?

b) Bei welchem Preis für CO2 ist eine solche Anlage wirtschaftlich?

c) Wieviel zusätzlichen Brennstoff braucht eine Abscheideanlage?

d) Welche Auswirkung hat die geplante CO2-Abscheideanlage auf den Wirkungsgrad des Kraftwerks Moorburg?

5. Hat die am Standort „Schwarze Pumpe“ erprobte Technik des Oxyfuel-Verfahrens für das Bauvorhaben in Moorburg irgendeine Bedeutung?

a) Wenn ja, welche?

b) Wenn nein, warum nicht?

c) Warum kommt eine Nachrüstung mit dieser Technik nicht in Betracht?

6. Wird die Nachrüstung mit der CO2-Abscheidetechnik zusätzliche Flächen in Anspruch nehmen?

a) Falls ja, um welche Flächen in welcher Größe handelt es sich konkret?

b) In welcher Weise ist dieser Flächenbedarf bisher berücksichtigt worden bzw. in wiefern wird diesem Flächenbedarf Rechnung getragen werden?

7. Welche zusätzlichen Kosten werden der Firma Vattenfall voraussichtlich durch die Nachrüstung mit der CCS-Technik entstehen?

8. Im Zusammenhang mit dem Neubau von Kohlekraftwerken wird zunehmend der Begriff „CCS-Ready“ bzw. „Capture-Ready“ diskutiert und verwandt. Mit der Bezeichnung „CCS-Ready“ bzw. „Capture-Ready“ sollen Kraftwerke versehen werden, die auf die Nachrüstung mit der CO2-Abscheidetechnik in besonderer Weise vorbereitet sind. Auch wenn es sich hierbei noch nicht um einen gesetzlich geschützten bzw. genau definierten Begriff handelt – wird das Kohlekraftwerk in Moorburg im Zeitpunkt seiner Inbetriebnahme die jetzt diskutierten Voraussetzungen für diese Bezeichnung erfüllen?

9. Eine CO2-Abscheidung wurde von der BSU mit der Genehmigung verordnet, obwohl die Umweltvereinbarung bereits Regelungen dazu getroffen hat.

a) Wie sieht die Auflage zur Einrichtung einer CO2-Abscheideanlage aus?

b) Was wird aus den "Strafgeldern" in Höhe von drei Mal 3,5 Mio. Euro jährlich, geregelt in § 3 der Umweltvereinbarung vom 14.11.2008, wenn die CCS-Anlage nicht oder nicht rechtzeitig gebaut wird?

c) Wie und durch wen wird nun der Zeitpunkt des Einbaus einer Abscheideanlage bestimmt?

d) Die Firma Vattenfall behauptet, dass die Umweltvereinbarung nun keine Gültigkeit mehr hat. Ist die Umsetzung des Vertrages zwischen der FHH und der Firma Vattenfall ggfs. von der Stadt einklagbar?

e) Welche Bedeutung kommt der Umweltvereinbarung aus dem November 2007 noch zu, nachdem nun die Genehmigung unter Auflagen erteilt worden ist? Inwiefern und mit welchen konkreten Auswirkungen behalten welche Regelungen der Umweltvereinbarungen noch ihre Gültigkeit?

10. Wie soll der Transport des CO2 nach der Abscheidung erfolgen (ggf. per Schiff oder Pipeline oder auf andere Weise) und wo könnte das CO2 voraussichtlich gelagert werden?

11. Wann müssten für Bau Betrieb der Abscheideanlage die rechtlichen Voraussetzungen auf Bundesebene vorliegen?

a) Wie weit ist der Gesetzgebungsprozess?

b) Wie sieht der voraussichtliche Zeitplan aus?

c) In welcher Form wird der künftige Zertifikathandel in die rechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb von Abscheideanlagen einbezogen?

 

VIII. Einschränkung von industriellen Anrainern

1. In der Schriftlichen Kleinen Anfrage 19/862 vom 12.08.08 heißt es, bei einer Erteilung der Genehmigung für das Kraftwerk in Moorburg „könnte es standortabhängig zu einer Einschränkung in der Ausübung der jeweiligen wasserrechtlichen Erlaubnis kommen“.

a) Welche Unternehmen wären hiervon betroffen?

b) Welche konkreten Einschränkungen sind zu erwarten?

2. Inwieweit ist die Nähe des im Bau befindlichen Kraftwerks zum Klär-werksverbund Köhlbrandhöft/Dradenau in Zusammenhang mit einer Gewässererwärmung und einer möglichen Beschleunigung von Sauerstoff-Zehrungsprozessen beachtet worden?

3. Geht der Senat davon aus bzw. ist der Senat in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass wasserrechtliche Erlaubnisse vorhandener Einleiter zu-gunsten von Vattenfall/Moorburg eingeschränkt werden müssen?

4. Könnte in Zukunft die Ansiedlung von neuen Industrieunternehmen im Hafen nicht genehmigt werden, weil die Einleitmengen der Firma Vattenfall das für die Elbe/Umwelt verträgliche Maximum bereits ausreizen?

 

IX. Kühltürme

1. Trifft es zu, dass im Vorfeld des Genehmigungsverfahrens zwischen der Firma Vattenfall und der FHH geprüft bzw. diskutiert worden ist, ob die erforderliche Kühlung –statt durch Entnahme von Elbwasser – auch durch einen oder mehrere Kühltürme erfolgen könnte? Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

2. Ist innerhalb des Genehmigungsverfahrens auch geprüft worden, ob die erforderliche Kühlung – statt durch Entnahme von Elbwasser – auch durch einen oder mehrere Kühltürme erfolgen könnte? Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

3. Sollte die Firma Vattenfall nunmehr beabsichtigen, die Kühlung durch den Einsatz von Kühltürmen durchzuführen, wie wäre dies verfahrensrechtlich umzusetzen? Nach welcher Rechtsgrundlage wäre ein entsprechender Antrag zu stellen und nach welchen Vorschriften wäre das Verfahren zu beurteilen?

 

X. Das Genehmigungsverfahren

1. Wie war der Stand des immissionsschutzrechtlichen und des wasser-rechtlichen Genehmigungsverfahrens

a) Ende 2007

b) Ende Februar 2008 und

c) Ende März 2008?

2. Noch im Umweltausschuss am 24. Januar 2008 (TOP: Volkspetition Moorburg) erklärten die Vertreterinnen der Firma Vattenfall und der Umweltbehörde (Seite 64 des Protokolls), dass die Genehmigung für das Kraftwerk im März 2008 erteilt werde. Es sei keine weitere Fristverlängerung geplant. In der Pressemeldung vom 4. Juni 2008 hat die BSU erklärt, es seien noch wichtige Fragen für die Genehmigungsentscheidungen ungeklärt. Insbesondere hätten noch Unterlagen der Firma Vattenfall zur Kühlwasser-Anlage gefehlt.

a) War dieser Umstand im Januar 2008 der Behörde nicht bekannt?

b) Was machte die Behörde im Januar 2008 so sicher, dass die Genehmigung (sowohl die wasserrechtliche als auch die endgültige bundesimmissionsschutzrechtliche Genehmigung) erteilt werden würde?

c) Welche genauen Ereignisse/Fakten haben dann dazu geführt, dass sich die Prüfung in dem bekannten Umfang verzögert hat?

3. In einer Stellungnahme der BSU vom 31.08.2007 erklärten Mitarbeiter der BSU, dass die Genehmigung des Kraftwerks in Moorburg nur unter sehr umfangreichen Auflagen möglich wäre. Welche genauen Fakten/Erkenntnisse haben dazu geführt, dass die BSU nur 2 ½ Monate später, am 14.11.2007, den Bescheid für die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Errichtung nach § 8a BImSchG erlassen hat, in dem es auf Seite 10 heißt „nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand in diesem Verfahren stehen weder der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Entnahme und Einleitung von Kühlwasser noch der Erteilung der wasserrechtlichen Plangenehmigung erforderlichenfalls auch unter Einschränkungen und Auflagen Hindernisse entgegen, die nicht bis zur Betriebsaufnahme überwunden werden könnten“?

4. Laut der Senatsantworten aus den Drucksachen 19/241 und 19/398 hat die Behörde sich im Genehmigungsverfahren externen Rat geholt.

a) Wann wurde der Auftrag an die Kanzlei Weissleder & Ewer erteilt?

b) Wie lautete der Auftrag an die Kanzlei Weissleder & Ewer?

c) Wann wurde die Expertise vorgelegt?

d) Welche Handlungsoptionen hat die Kanzlei aufgezeigt?

e) In der Antwort zu 19/398 wurden alle vorgelegten Gutachten aufgeführt. Hat die Kanzlei W&E die Gutachten einer Prüfung unterzogen?

f) Wurden die Gutachten neu bewertet? Wenn ja, welche mit welchem Ergebnis?

g) Bei welchen Gutachten ergeben sich neue Ergebnisse? Wie lauten sie?

h) Welche neue Richtung hat das Genehmigungsverfahren durch die Neu-Bewertung vorliegender Gutachten erhalten?

 

 

 

XI. Verträge und Absprachen

Die Firma Vattenfall erklärte in ihrer ersten Reaktion auf die Genehmigung des Kraftwerks am 30. September 2008 man werde „prüfen, inwieweit die Bestimmungen und Nebenbestimmungen der erteilten Genehmigung mit dem Ende 2007 mit der Stadt Hamburg geschlossenen Vertrag in Einklang stehen.“

1. Hat es neben der am 14.11.2007 vorgestellten „Umweltvereinbarung“ zwischen der Firma Vattenfall und der FHH und dem in Drucksache 19/113 erwähnten Vertrag vom 27. April / 3. Mai 2007 über die naturschutzrechtlichen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für die sich aus dem Vorhaben ergebenen Beeinträchtigungen weitere Verträge oder Absprachen gegeben, aus denen sich eine Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung herleiten ließe? Wenn ja, welche?

2. Trifft es zu, dass sich aus der sog. Umweltvereinbarung vom 14.11.2007 keine rechtlich verbindlichen Pflichten für die Vertragsparteien begründen lassen?

3. Welche Bedeutung kommt der sog. Umweltvereinbarung vom 14.11.2007 im Zusammenhang mit der nunmehr erteilten Genehmigung zu?

4. Wie lautet der genaue Wortlaut des Vertrages vom 27. April / 3. Mai 2007 über die naturschutzrechtlichen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für die sich aus dem Kraftwerk-Vorhaben ergebenen Beeinträchtigungen?

a) Welche Auswirkungen hat bzw. hatte dieser Vertrag auf den Ausgang des Genehmigungsverfahrens?

b) Welche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Einzelnen sind Gegenstand dieses Vertrages?

c) Welche Rechte und Pflichten ergeben sich für die Stadt und die Firma Vattenfall aus diesem Vertrag konkret?

d) Laut Senatsantwort in Drucksache 19/113 soll dieser Vertrag gegebenenfalls fortgeschrieben werden. Bis wann gilt dieser Vertrag?

aa) Wovon ist die Entscheidung der Fortschreibung abhängig?

bb) Wurde der Vertrag bereits fortgeschrieben oder wird eine Fortschreibung erfolgen? Wenn ja, mit welchem Inhalt? Wenn nein, warum nicht?