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Mittelverwendung der Ausgleichsabgabe für Schwerbehinderte in Hamburg

Freitag, 27.06.2008

Die Ausgleichsabgabe dient dazu, einen finanziellen Ausgleich gegenüber den Ar-beitgebern zu schaffen, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen und denen dadurch erhöhte Kosten entstehen, z.B. durch den gesetzlichen Zusatzurlaub oder die behinderungsgerechte Ausstattung eines Arbeitsplatzes (Ausgleichsfunktion) und Arbeitgeber dazu anzuhalten, ihre Beschäftigungspflicht zu erfüllen (Antriebsfunkti-on).

Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, sind verpflichtet, Schwerbehinderte zu beschäftigen. Das heißt, sie müssen einen bestimmten Anteil - derzeit fünf Prozent - ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Beschäftigten beset-zen. Erreichen sie die entsprechende Quote nicht, müssen sie jährlich eine Aus-gleichsabgabe an das Integrationsamt abführen. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe gilt sowohl für die privaten Arbeitgeber als auch für die Arbeitge-ber der öffentlichen Hand.

Für die Erhebung der Ausgleichsabgabe ist das Integrationsamt zuständig (§ 102 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX), mit wenigen Ausnahmen ebenso für die Verwendung. Die Ausgleichsabgabe darf nur für Zwecke der besonderen Leistungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben verwendet werden.

Zu den wichtigsten Leistungen des Integrationsamtes aus der Ausgleichsabgabe gehören die finanziellen Leistungen an Arbeitgeber und schwerbehinderte Menschen sowie die Finanzierung der Integrationsfachdienste. Beim Bundesministerium für Gesundheit ist außerdem aus Mitteln der Ausgleichsabgabe ein Ausgleichsfonds als zweckgebundene Vermögensmasse für überregionale Vorhaben zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben eingerichtet worden. Aus diesem Ausgleichsfonds werden u.a. der Bundesagentur für Arbeit Mittel zugewiesen, aus denen Leistungen an Arbeitgeber zur besonderen Förderung der Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen erbracht werden.

 

Wir fragen den Senat:

1. Wie viele Hamburger Betriebe führen seit 2000 in welche Höhe Ausgleichsabga-ben an das Integrationsamt ab? (bitte jährlich nach Größe der Betriebe, öffentli-cher bzw. privater Arbeitgeber und Beschäftigungsquote unter 2 Prozent, ab 2 Prozent bis unter 3 Prozent und ab 3 Prozent bis unter 5 Prozent differenzieren)

2. Wie hoch ist die jährlich in Hamburg verbliebene Ausgleichsabgabe nach dem Länderfinanzausgleich seit 2000?

3. In welche Höhe wurden jährlich seit 2000 insgesamt Anträge auf Leistungen aus der Ausgleichsabgabe in Hamburg gestellt? Waren die jährlichen Mittel jeweils auskömmlich?

4. Für welche Leistungsbereiche wurden die Mittel der Ausgleichsabgabe verwen-det (z.B. Arbeitsassistenz, Leistungen an den Arbeitgeber für Betreuungsauf-wand, technische Arbeitshilfen, Begleitende Hilfen im Arbeitsleben, etc)?

5. Für welche Gruppen von Behinderten wurden dabei seit 2000 jährlich Leistungen in welcher Gesamthöhe bewilligt?

6. Konnten seit 2000 die jährlich beantragten Mittel vollständig bewilligt werden, die auf Grundlage gesetzlicher Ansprüche beantragt wurden? Wenn nein, in welcher Höhe wurden die Mittel aus welchen Gründen nicht bewilligt?