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Vorsorgeuntersuchungen nach SGB V sowie gemäß Hamburgischem Kinderbetreuungsgesetz (KibeG):

Freitag, 13.02.2009

Welche Kinder werden bisher vom Senat trotz gesetzlicher Verpflichtung nicht untersucht und was unternimmt der Senat gegen die geringere Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen in sozial schwächeren Stadtteilen?

 

Der von der Bürgerschaft im Jahre 2005 eingesetzte Sonderausschuss „Vernachlässigte Kinder“ hatte sich in seinem einstimmigen Abschlussbericht bzw. Petitum vom Februar 2006 für verbindliche Vorsorgeuntersuchungen ausgesprochen (vgl. Drs. 18/3592). Die damalige Sozialsenatorin Schnieber-Jastram sagte in der Debatte zum Bericht des Sonderausschusses „Vernachlässigte Kinder“ für den Senat: „(..) werden wir die Empfehlungen des Ausschusses umsetzen (..). Ich nenne hier beispielsweise die Initiative, die U 1- bis U 9-Untersuchung verpflichtend zu machen.“ (Protokoll der Bürgerschaft vom 01.02.2006).

Vier Jahre nach dem qualvollen Hungertod der kleinen Jessica gibt es in Hamburg immer noch keine verpflichtenden Vorsorgeuntersuchungen.

Die SPD-Bürgerschaftsfraktion hatte bereits in der vergangenen 18. Legislaturperiode zweimal einen Entwurf für ein „Gesetz zum Schutz von Kindern vor Vernachlässigung, Missbrauch und Misshandlung“ vorgelegt (Drs. 18/5537 und /7481). Dieses war zuletzt von der CDU-Fraktion - gegen die Fraktionen von SPD und GAL - abgelehnt worden. Unterstützung für solche Landesgesetze kommt – neben vielen anderen - ausdrücklich von der Bundesfamilienministerin.

Im aktuellen Koalitionsvertrag heißt es: „Es herrscht Einvernehmen darüber, dass bei den Vorsorgeuntersuchungen Nachbesserungsbedarf besteht, um eine höhere Verbindlichkeit zu erreichen. Die Lücke zwischen den frühen Vorsorgeuntersuchungen U1 bis U5 und der 4 ½-Jährigen Untersuchung soll geschlossen werden. Für diese Lücke wird die U6 und U7 mit einem verbindlichen Einladeverfahren und einer Nachkontrolle bei Nicht-Teilnahme mit Orientierung an den Regelungen in Schleswig-Holstein verabredet. Hierzu soll nach zwei Jahren eine Evaluation stattfinden.“ Dieses Vorhaben verwundert, da der vormalige verantwortliche Staatsrat und heutige Sozialsenator Wersich die Schleswig-Holsteinische Lösung ausdrücklich als völlig untauglich bezeichnet hatte.

Der Presseerklärung zum Bericht „Kindergesundheit in Hamburg“ der BSG vom 22.03.2007 zufolge „werden Kinder-Früherkennungsuntersuchungen verstärkt wahrgenommen“. Im Bericht selbst heißt es: „Auswertungen von Sozialmedizinern sowie die Hamburger Zahlen belegen: Kinder aus ressourcenschwächeren Familien sowie nichtdeutsche Kinder nehmen Früherkennungsuntersuchungen seltener und unregelmäßiger wahr.“ Und in der Anlage zur Presseerklärung: „In einigen Stadtgebieten sollte die Teilnahme an der U7-U9 gesteigert werden.“ Tatsächlich nehmen laut „Schulärztlicher Dokumentation“ an der U7-U9 in einigen Stadtteilen wie Altona-Altstadt, Borgfelde, Jenfeld, Veddel oder Wilhelmsburg nur rund die Hälfte der Kinder teil.

 

Wir fragen den Senat:

 

A. Teilnahmequoten an Vorsorgeuntersuchungen und sozialer Hintergrund

1. Wie haben sich die Teilnahmequoten an den jeweiligen Vorsorgeuntersuchungen (U1-U9) in den Jahren 2005, 2006, 2007 und 2008 in Hamburg jeweils entwickelt?

2. Wie ist – gemäß Frage 1. – seit 2005 die Entwicklung der „Inanspruchnahme der Kinderfrüherkennungsuntersuchungen nach Staatsangehörigkeit“? (In Anlehnung an die Abb. 5.2.2, S. 24 des Berichts „Kindergesundheit in Hamburg“)

3. Wie ist – gemäß Frage 1. – seit 2005 die Entwicklung der „Inanspruchnahme der Kinderfrüherkennungsuntersuchungen nach Migrationshintergrund“? (Gemäß der Definition der zuständigen Behörde im „Handlungskonzept zur Integration von Zuwanderern“, S. 10 f)

4. Wie ist – gemäß Frage 1. – seit 2005 die Entwicklung der Teilnahmeraten an Kinderfrüherkennungsuntersuchungen nach Stadtteilen und Bezirken? (In Anlehnung an die Abb. 5.2.4, S. 25 des Berichts „Kindergesundheit in Hamburg“)

5. Welchen Stand hat die Umsetzung der Koalitionspläne für eine höhere Verbindlichkeit von Vorsorgeuntersuchungen und welche Organisationen oder Verbände sind bisher beteiligt worden oder sollen wie beteiligt werden auf dem Weg zu einem – so der Koalitionsvertrag – „verbindlichen Einladeverfahren und einer Nachkontrolle bei Nicht-Teilnahme mit Orientierung an den Regelungen in Schleswig-Holstein“?

6. Wie ist der aktuelle Stand in den einzelnen Bundesländern bzgl. beschlossener Landesgesetze zur Vorsorge, ergänzender Verordnungen, Richtlinien oder Verträge, Gesetzentwürfen und ihrer „Verpflichtung“ zur Vorsorgeuntersuchung? (In Anlehnung an die Tabelle der Drs. 19/603, neben der Spalte „Verpflichtende Vorsorgeuntersuchung“ ergänzt um die Spalte „Stärkung der Verbindlichkeit der Vorsorgeuntersuchung“)

 

B. Teilnahme an Untersuchungen gemäß Hamburgischem Kinderbetreuungs-gesetz (KibeG): Zu geringe „Zieluntersuchungsquote von 25 Prozent“ sowie Unkenntnis des Senats über soziale Hintergründe und Nichtteilnahme derselben Kinder auch an den Vorsorgeuntersuchungen gemäß SGB V (sog. „U-Untersuchungen“)

Im Kinderbetreuungsgesetz (KibeG) heißt es in § 4 (2): „Die zuständige Behörde führt in den Einrichtungen für alle Kinder zahnärztliche Reihenuntersuchungen und eine einmalige ärztliche Untersuchung auf Seh- und Hörstörungen sowie motorische und Sprachauffälligkeiten in der Regel im vierten Lebensjahr durch, soweit diese Gesundheitsvorsorge nicht im Einzelfall durch Maßnahmen nach Absatz 1 entbehrlich ist. Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung“ (Anm.: Hervorhebung nicht im Original). Absatz 1 nimmt Bezug auf die ersatzweise mögliche „Vorlage des Untersuchungsheftes für Kinder nach § 26 Fünftes Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBI. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 14. und 25. November 2003 (BGBI. I S. 2190, 2304), oder einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung“ (auch sog. „U-Untersuchungen“).

In der Praxis gibt sich der Senat durch Einsatz der entsprechenden Rechtsverordnung („Verordnung über ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen von Kindern in Tageseinrichtungen“) mit einer angestrebten Teilnahmequote von 25 Prozent zufrieden. Diese Praxis widerspricht dem oben zitierten Gesetzestext. Der Senat führt dazu Folgendes aus: „(..) die Bestimmungen zielen darauf ab, eine angemessene ärztliche Untersuchung derjenigen Kinder zu gewährleisten, deren Entwicklung gar nicht oder nicht im ausreichenden Maße durch regelhafte Vorsorgeuntersuchungen überprüft wird. Dies ist nach den Erfahrungswerten der zuständigen Behörde, die maßgeblich auf den Erhebungen im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung basieren, bei circa 25 Prozent aller Kinder der Fall“ (vgl. Drs. 19/1299). Diese Argumentation ist schon deshalb falsch und unzulässig, weil der Senat – laut eigener Auskunft – gar nicht weiß, welche Kinder an welchen Untersuchungen jeweils teilnehmen und welche nicht (vgl. hierzu Drs. 19/750 und 19/1140).

Auch der Rechnungshof kritisiert aktuell in seinem „Jahresbericht 2009“ die Handhabung der schulärztlichen Untersuchungen sowie der Untersuchungen gemäß Kinderbetreuungsgesetz (KibeG). Zu den Untersuchungen gemäß KibeG heißt es vom Rechnungshof: „Die Kinder, die besonderer staatlicher Fürsorge bedürfen, werden nicht zuverlässig erreicht.“

Die „Zieluntersuchungsquote von 25 Prozent der betreuten Kinder“ ist – so der Senat – auch Grundlage der gegenwärtigen Personalbemessung für die Untersuchungen gemäß KibeG. Erst auf Basis einer Evaluation, mit der die Hochschule für Angewandte Wissenschaften (HAW) beauftragt wurde, sei eine valide Einschätzung des Personalbedarfs möglich. Erste Ergebnisse wurden vom Senat noch im III. Quartal 2008 erwartet (vgl. Drs. 19/750).

Etliche Fragen zum hier genannten Thema wurden vom Senat bisher nicht beantwortet, weil die für die Beantwortung Schriftlicher Kleiner Anfragen zur Verfügung stehende Zeit hierfür nicht ausreichend gewesen sei.

7. Gemäß § 4 Abs. 1 KibeG ist bei Aufnahme in die Tageseinrichtung der Nachweis über eine altersentsprechend durchgeführte Gesundheitsvorsorge des Kindes durch Vorlage des Untersuchungsheftes für Kinder nach § 26 SGB V oder einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung zu erbringen. Wie stellt sich die Erfüllung dieser Nachweispflicht dar?

Bitte sortiert nach Bezirken, Stadtteilen und Standort der Einrichtung darstellen: Wie ist jeweils absolut und prozentual die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Nachweispflicht der von der Regelung betroffenen Hamburger Kitas?

8. Gemäß § 4 Abs. 1 KibeG haben bei Aufnahme in die Tageseinrichtung die Erziehungsberechtigten dem Träger ferner nachzuweisen, dass das Kind seinem Altern und Gesundheitszustand entsprechend alle öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat, oder zu erklären, dass sie ihre Zustimmung zu bestimmten Schutzimpfungen nicht erteilen. Wie stellt sich die Erfüllung dieser Nachweispflicht dar?

Bitte sortiert nach Bezirken, Stadtteilen und Standort der Einrichtung darstellen: Wie ist jeweils absolut und prozentual die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Nachweispflicht der von der Regelung betroffenen Hamburger Kitas?

9. Wie viele Kinder in welchen Tageseinrichtungen welcher Stadtteile und Bezirke wurden bisher seit 2007 ärztlich und wie viele zahnärztlich untersucht, wie es in § 4 Abs. 2 KibeG vorgesehen ist? (Daten bitte absolut und prozentual, gegliedert nach Bezirken und Stadtteilen und Standort der jeweiligen Tageseinrichtung aufführen)

10. Bei wie vielen Kindern in den jeweiligen Tageseinrichtungen wurde im gefragten Zeitraum gemäß § 3 Absatz 2 der Verordnung von einer Untersuchung abgesehen, da sie an der altersentsprechenden Früherkennungsuntersuchung nach § 26 SGB V teilgenommen haben? (Daten bitte entsprechend 7. bzw. 9)

11. In wie vielen Fällen in den jeweiligen Tageseinrichtungen haben – gemäß § 1 Absatz 1 der Verordnung – Sorgeberechtigte einer Teilnahme ihres Kindes an den Untersuchungen widersprochen? (Daten bitte entsprechend 7. bzw. 9)

12. In wie vielen Fällen wurde gemäß § 4 der Verordnung eine Übermittlung der Untersuchungsergebnisse an die Leitung der Kindertageseinrichtung veranlasst, da dies für die gesundheitliche Entwicklung des Kindes erforderlich war? An wen wurde jeweils gemeldet? (Daten bitte entsprechend 7. bzw. 9)

13. In wie vielen Fällen wurde einer Übermittlung der Untersuchungsergebnisse von den Sorgeberechtigten widersprochen? (Daten bitte entsprechend 7. bzw. 9)

14. Wie stellt der Senat sicher, dass eine angemessene ärztliche Untersuchung derjenigen Kinder gewährleistet wird, deren Entwicklung gar nicht oder nicht im ausreichenden Maße durch regelhafte Vorsorgeuntersuchungen überprüft wird? Insbesondere: Wie erfolgt die Identifizierung dieser Kinder durch den Senat?

15. In welchen Tageseinrichtungen (Bitte mit Angabe des Standortes, Stadtteils und nach Bezirken geordnet) sind seit Inkrafttreten der Rechtsverordnung über die ärztliche und zahnärztliche Untersuchung von Kindern in Tageseinrichtungen wann Untersuchungen durchgeführt worden?

16. An wie vielen und welchen Tageseinrichtungen (Bitte mit Angabe des Standortes, Stadtteils und nach Bezirken geordnet) wurden bisher keine Untersuchungen durchgeführt und warum nicht?

17. Welche Tageseinrichtungen haben bei den zuständigen Stellen direkt nach der Durchführung von Untersuchungen nachgefragt und zu welchem jeweiligen Zeitpunkt?

18. Wie sind aktuell der Stellenbestand und die Besetzung der Stellen in den Bezirksämtern für die Untersuchungen nach § 4 Absatz 2 KibeG? (Darstellung bitte gemäß Drs. 19/750)

19. Welchen Stand hat die an die HAW vergebene Evaluation und welche Ergebnisse liegen vor? (Bitte ggf. unter Beifügung des erstatteten Berichtes)

20. In wie vielen Fällen sind Betreuungsbedarfe über den grundständigen Anspruch von fünf Stunden plus Mittagessen hinaus im Elementarbereich gemäß § 6 Abs. 3 KibeG (dringlicher sozial bedingter oder pädagogischer Bedarf) bewilligt worden, die sich aufgrund einer Erkenntnis aus einer Untersuchung gemäß § 4 KibeG ergeben haben?