Zum Hauptinhalt springen

Hamburger Klimaschutzkonzept 2007-2012: Energetische Modernisierung, Neubau, Denkmalschutz und Stadtgestalt

Dienstag, 06.04.2010

Der Senat hat der Hamburgischen Bürgerschaft in der vergangenen Legislaturperiode mit der Drucksache 18/6803 das Klimaschutzkonzept 2007-2008 vorgestellt, das Ende 2008 zunächst mit der Drucksache 19/1752 für den Haushaltsplan 2009/2010 und Ende 2009 mit der Drs. 19/4906 erneut fortgeschrieben wurde. Zu den ursprünglich in der Drs. 18/6803 benannten 204 klimaschutzrelevanten Maßnahmen kamen bei gleichbleibender Mittelhöhe mit der Drs. 19/1752 weitere 83 Maßnahmen hinzu. Die Zahl der in Drs. 19/1752 beschriebenen Maßnahmen wurde nun mit der zweiten Fortschreibungsdrucksache 19/4906 noch einmal auf insgesamt 361 Maßnahmen erhöht.

Angesichts der Fülle von Maßnahmen wurden im Umweltausschuss eher Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für das Klimaschutzkonzept beraten, eine fachliche Besprechung einzelner Themenbereiche fand noch nicht statt.

Die Verbesserung der Energiebilanz von Gebäuden ist ein wesentliches Instrument zur Verringerung des CO2-Ausstoßes. Das kann durch Verbesserungen der Wärmedämmung der Gebäudehülle, aber auch durch die Steigerung der Energieeffizienz von haustechnischen Anlagen, vor allem der Heizsysteme, und/oder den Einsatz erneuerbarer Energien erreicht werden. Die Standards für Neubauten und energetische Sanierung im Gebäudebestand sind in der Energieeinsparverordnung (EneV) geregelt. Darüber hinaus wird im Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) die anteilige Nutzung von erneuerbaren Energien bei Neubauten vorgeschrieben. Zur Förderung entsprechender Maßnahmen hatte die Große Koalition für den Zeitraum von 2009 bis 2012 ein Marktanreizprogramm zur Nutzung von erneuerbaren Energien bei der Erzeugung von Wärme in Höhe von 500 Millionen Euro jährlich aufgelegt, das die Bundesregierung jetzt kürzen will.

Hamburg hat zusätzlich zu den genannten Bundesgesetzen durch die Klimaschutzverordnung (HmbKliSchVO) auf der Grundlage des Hamburgischen Klimaschutz-Gesetzes (HmbKliSchG) Anforderungen an den Wärmeschutz und an die Effizienz von Anlagentechnik für Neubauten und Bestandgebäude geregelt. Im Neubaubereich ist die HmbKliSchVO anspruchsvoller als die derzeit geltende EneV.

85 Prozent des Wohnungsbestandes in Hamburg sind vor Inkrafttreten der ersten Wärmeschutzverordnung gebaut worden und daher meist unzureichend isoliert. Nach den bisherigen Erfahrungen bei der Ausstellung des Hamburger Wärmepasses lassen sich durch energetische Sanierungsmaßnahmen in der Regel Einsparpotentiale von 50 bis 70 Prozent gegenüber dem Status quo erzielen.

Trotz hoher Standards und umfänglicher Fördermittel vom Bund und Stadt Hamburg kommt die energetische Verbesserung des Wohnungsbestandes jedoch nur langsam vor ran. Wenn sich daran nichts ändert, wird der Senat seine Ziele beim Klimaschutz nicht einhalten können. Darum ist es notwendig, Bilanz zu ziehen, die Hemmnisse für die Verbesserung des energetischen Zustandes des Wohnungsbestandes zu ermitteln, um die Möglichkeiten für effizienten Klimaschutz auszuschöpfen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat zur Drucksache 19/4906, insbesondere zum Themenkomplex „Gebäude“:

 

I. Grundsätzliches

1. Wie viele Gebäude und Wohnungen gibt es derzeit in Hamburg? (Bitte insgesamt und differenziert nach Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Mehrfamilienhäusern sowie Mietwohnungen und Eigentumsobjekten angeben)

2. Wie viele der unter Ziffer I 1 erfragten Gebäude und Wohnungen in Hamburg wurden vor 1978, mithin vor Inkrafttreten der ersten Wärmeschutzverordnung gebaut? (Bitte absolut und prozentual angeben)

3. Welche Erkenntnisse hat der Senat bzw. die zuständige Behörde darüber, wie viele der unter Ziffer I 1 erfragten Gebäude und Wohnungen bisher auf welche Weise energetisch saniert wurden?

4. Laut Drs. 19/4906 (S. 82. Ziffer 3 a) soll im Rahmen eines Gutachtens sowohl der Hamburger Wohn- wie auch der Gewerbegebäudebestand systematisch flächendeckend untersucht werden. Die erforderlichen Daten sollen bis zum Frühjahr 2010 bereitgestellt werden.

a) Welche Frage- bzw. Problemstellung soll durch ein solches Gutachten aufgearbeitet werden?

b) Warum ist dieses Gutachten jetzt erforderlich geworden, obwohl energetische Sanierungen bereits seit über 10 Jahren in Hamburg gefördert werden?

c) Ist das Gutachten bereits in Auftrag gegeben worden? Wenn ja, wer bzw. welche Institution untersucht seit wann den Hamburger Wohn- und Gebäudebestand und welche Daten und Fakten werden dabei im Einzelnen erhoben? Wenn nein, warum nicht und wann wird der Auftrag zur Erarbeitung des Gutachtens voraussichtlich erteilt werden?

d) Wann wird mit der Fertigstellung des Gutachtens gerechnet?

e) Welche Daten sollen im Einzelnen auf wessen Veranlassung wem bis zum Frühjahr 2010 bereitgestellt werden?

5. Welche Förderprogramme existieren derzeit im Einzelnen in Hamburg und auf Bundesebene zur Förderung energetischer Sanierungen im Gebäudebestand und zur Förderung von energiesparsamen Neubauten, und unter welchen Voraussetzungen können sie von wem in Anspruch genommen werden? (Bitte getrennt nach den einzelnen Förderprogrammen angeben)

6. Welche Förderprogramme existieren derzeit im Einzelnen in Hamburg und auf Bundesebene zur Förderung des Einsatzes erneuerbarer Energien im Gebäudebestand und bei Neubauten?

7. In welcher Höhe werden durch die in Ziffern I 5 und 6 erfragten Förderprogramme jeweils Fördermittel bereit gestellt und in welcher Höhe wurden bisher Fördermittel aus welchen Förderprogrammen vergeben? (Bitte getrennt nach den einzelnen Förderprogrammen angeben)

8. Wie viele Anträge auf Bewilligung von Fördermitteln aus den unter Ziffer I 5 erfragten Förderprogrammen wurden jährlich seit ihrer Existenz gestellt, wie viele wurden ganz oder teilweise bewilligt und wir viele wurden abgelehnt? (Bitte getrennt nach den einzelnen Förderprogrammen angeben)

9. Welche Erkenntnisse hat der Senat bzw. die zuständige Behörde darüber, wie viel CO2 durch die Förderung aus den einzelnen Programmen jeweils pro Jahr vermieden werden konnte?

10. Welche Erkenntnisse hat der Senat bzw. die zuständige Behörde darüber, wie viel Heizkosten im Durchschnitt durch die einzelnen Förderprogramm jeweils bei Ein- und Zweifamilienhäusern bzw. im Geschosswohnungsbau pro Jahr eingespart werden konnten?

11. Welche Möglichkeiten und welchen Bedarf sieht der Senat bzw. die zuständige Behörde, potenziell fördermittelberechtigte Bauherren rechtzeitig vor Planung und Konzeption der Finanzierung besser über die bestehenden Förderprogramme und ihre Vorteile zu informieren?

12. Wann, wie und warum wurden Ausstattung und Förderbedingungen bei den einzelnen Förderprogrammen seit ihrer Auflage jeweils verändert und welche Folgen für Effizienz und Inanspruchnahme der Programme haben sich daraus ergeben?

13. Sind die unter Ziffer 5 erfragten Förderprogramme nach Auffassung des Senats bzw. der zuständigen Behörde optimal aufeinander abgestimmt?

a) Wenn ja, inwiefern?

b) Wenn nein, warum nicht und in welcher Hinsicht besteht nach Auffassung des Senats bzw. der zuständigen Behörde Optimierungsbedarf?

14. Welche Erkenntnisse hat der Senat bzw. die zuständige Behörde darüber, wie viele Arbeitsplätze infolge der Klimaschutzmaßnahmen im Gebäudebereich seit Auflage der Förderprogramm des Bundes und Landes Hamburg jeweils pro Jahr neu geschaffen bzw. gesichert werden konnten?

15. Welche Begleituntersuchungen zu den Klimaschutzmaßnahmen im Gebäudebereich hinsichtlich zur Fördereffizienz bzw. über Arbeitsmarkteffekte liegen vor bzw. sind in Arbeit?

16. Wie stellen sich die Kosten für energetische Sanierung und Neubau in den unterschiedlichen Standards (nach den KfW Förderstandards und nach dem gültigen Hamburger Standard) pro Quadratmeter Wohnfläche dar? (Wenn möglich bitte einen anderen üblichen Vergleichsmaßstab wählen)

 

II. Hemmnisse für die energetische Modernisierung von Mietwohnungen

17. Welche rechtlichen und tatsächlichen Hemmnisse stehen aus Sicht des Senats bzw. der zuständigen Behörde einer höheren Bereitschaft zur energetischen Sanierung von Mietwohnungen entgegen?

18. Welche rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten bestehen aus Sicht des Senats bzw. der zuständigen Behörde, Vermieter stärker als bisher zu motivieren, ihren Wohnungsbestand anspruchsvoll energetisch zu sanieren?

19. Welche steuerrechtlichen Rahmenbedingungen bestehen derzeit für energetische Sanierungen von Gebäuden und wie wirken sie sich auf die Neigung von Eigentümern, Wohnungsbaugenossenschaften und -gesellschaften aus, ihren Gebäudebestand energetisch zu sanieren?

20. Ist es zutreffend, dass nach einer Maßnahme zur energetischen Sanierung der Wert eines Gebäudes und damit die Grundsteuer steigt, und kann sich dieser Umstand aus Sicht des Senats bzw. der zuständigen Behörde als ein Investitionshemmnis auswirken? Welchen Änderungsbedarf sieht der Senat bzw. die zuständige Behörde in diesem Zusammenhang?

21. Welche steuerrechtlichen Abschreibungsregelungen stehen einer zeitnahen Umlagefähigkeit von Aufwendungen entgegen bzw. verhindern eine gerechte Verteilung der Sanierungslasten zwischen Mietern und Vermietern? Welchen Änderungsbedarf sieht der Senat in diesem Zusammenhang?

22. Welche steuerrechtlichen Regelungen stehen einer sofortigen steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kosten zur energetischen Sanierung entgegen? Welchen Änderungsbedarf sieht der Senat in diesem Zusammenhang?

23. Wie stellt sich derzeit im Mietrecht die Rechtslage zur Umlage von investierten Sanierungskosten auf Mieterinnen und Mieter im Einzelnen dar?

24. Welche Kosten für Maßnahmen zur energetischen Sanierung – z. B. für neue Heizungen oder Dämmung – sind in welcher Höhe und in welchem Zeitrahmen gemäß welcher Vorschrif¬ten auf Mieterinnen und Mieter umlagefähig?

25. Welche Kosten für Maßnahmen zur energetischen Sanierung sind unter welchen Voraussetzungen und gemäß welcher Vorschriften auf Mieterinnen und Mieter nicht umla¬gefähig?

26. Welche Kosten für die Installation Erneuerbarer-Energie-Technologie sind unter welchen Voraussetzungen und gemäß welcher Vorschriften auf Mieterinnen und Mieter umlagefähig?

27. Welche Kosten für die Installation Erneuerbarer-Energie-Technologie sind unter welchen Voraussetzungen und gemäß welcher Vorschriften auf Mieterinnen und Mieter nicht umlagefähig?

28. Hält der Senat die Rechtslage im Mietrecht für ausreichend, um einerseits Anreize zur energetischen Sanierung zu setzen und andererseits Mieterinnen und Mieter nicht unangemessen zu belasten? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?

29. Welche Regelungen hält der Senat bzw. die zuständige Behörde im Mietrecht zur Umlage von Sanierungskosten, zur Duldung von energetischen Sanierungsmaßnahmen und zum Mietminderungsrecht für sinnvoll, um einerseits Anreize zur energetischen Sanierung zu setzen und andererseits Mieterinnen und Mieter nicht unangemessen zu belasten?

30. Welche Regelungen hält der Senat bzw. die zuständige Behörde im Steuerrecht, insbesondere hinsichtlich der Gewährung von Absetzungen, der Mehrwertsteuer, der Bewertung nach dem Bewertungsgesetz sowie der Grundsteuer für sinnvoll, um einerseits Anreize für energetische Sanierungen zu setzen und andererseits den Haushalt nicht unangemessen zu belasten?

31. Welche Regelungen hält der Senat bzw. die zuständige Behörde im Zusammenhang mit dem SGB II und XII für sinnvoll, um eine an den klima- und energiepolitschen Zielen ausgerichtete Mietobergrenzenpolitik zu betreiben?

32. Plant der Senat eine Bundesratsinitiative, um die erfragte Rechtslage im Steuer- und Mietrecht jeweils mit dem Ziel einer weiteren sozial ausgewogenen Anreizschaffung für optimale energetische Sanierungen von Mietwohnungen zu verbessern?

a. Wenn ja, mit welchem Inhalt und wann?

b. Wenn nein, warum nicht?

33. Ist es zutreffend, dass Wohnungsbaugesellschaften bei Investitionen in Photovoltaik (PV) keine Einspeisevergütung erhalten können, wenn Strom von der hauseigenen PV-Anlage ins Netz gespeist wird? Welchen Änderungsbedarf sieht der Senat bzw. die zuständige Behörde in diesem Zusammenhang?

34. Bestehen ähnliche Hemmnisse bei der Installation von KWK- oder geothermischen Anlagen, bei denen auch Einspeisevergütungen gezahlt werden, und wie lassen sie sich ggfs. beheben?

35. Ist es zutreffend, dass von Wohnungsunternehmen erwirtschaftete Einspeisevergütungen gewerbliche Einnahmen darstellen und Investitionen in PV-Anlagen bzw. BHKW deshalb mit steuerlichen Nachteilen bei der Gewerbe- und Körperschaftssteuer verbunden sein können?

a. Wenn ja, welcher Art sind die steuerlichen Nachteile im Einzelnen?

b. Welchen gesetzlichen Änderungsbedarf sieht der Senat bzw. die zuständige Behörde in diesem Zusammenhang?

36. Ist es zutreffend, dass bei einer Finanzierung energetischer Sanierungen im Contractingverfahren die Zustimmung jeder einzelnen Mieterin und Mieters erforderlich ist?

37. Hat sich das als Hindernis für die Sanierung im Contractingverfahren erwiesen? Wenn ja, warum?

38. Welchen Änderungsbedarf sieht der Senat in diesem Zusammenhang?

39. Plant der Senat in diesem Zusammenhang eine Bundesratsinitiative, um Abhilfe zu schaffen?

40. Laut Drs. 19/4906 (S. 72) ist bei der Förderung der energetischen Modernisierung von Mietwohnungen der Subventionsanteil je geförderter Wohnung höher als bei selbst genutzten Wohnungen bzw. bei gewerblichen Objekten. Dieser Anreiz sei vielfach erforderlich, weil in der Praxis des Mietwohnungsbaus die Eigentümer nicht unmittelbar von der Betriebskostenersparnis im Anschluss an die Modernisierung profitieren.

a. Wie hoch ist der Subventionsanteil je geförderter Wohnung jeweils bei Mietwohnungen, bei selbst genutzten Wohnungen und bei gewerblichen Objekten?

 

 

b. Warum und in welchem Umfang profitieren Eigentümer nicht unmittelbar von der Betriebskostenersparnis im Anschluss an die Modernisierung? Wann, in welchem Umfang, unter welchen Voraussetzungen und gemäß welcher Vorschriften profitieren Eigentümer überhaupt von der Betriebskostenersparnis im Anschluss an die Modernisierung?

41. In welchem Zeitraum galten in Hamburg bei der Subventionierung von energetischen Modernisierungen welche Mietobergrenzen, seit wann und warum wurden sie aufgehoben und in welchem Maße führte der Verzicht auf Mietobergrenzen zu einer Steigerung der energetischen Sanierungen bei Mietwohnungen?

42. Laut Drs. 19/4906 (S. 73) strebt die zuständige Fachbehörde an, durch Umstrukturierung und Neujustierung der Förderprogramme ab dem 1. Januar 2010 die Fördereffizienz im Zusammenhang mit der energetischen Modernisierung von Mietwohnungen zu steigern. Außerdem würden gleichzeitig die energetischen Anforderungen verschärft und die Verzahnung mit der KfW-Förderung weiter optimiert.

a. Ist die angestrebte Umstrukturierung und Neujustierung der Förderprogramme inzwischen erfolgt?

aa) Wenn ja, auf welche Weise und in welchem Umfang wurde vor der Umstrukturierung und Neujustierung gefördert und was hat sich hier seit der Umstrukturierung und Neujustierung im Einzelnen verändert? Welche Umstrukturierungen und Neujustierungen sollen im Einzelnen zu einer in welcher Hinsicht gesteigerten Fördereffizienz führen?

ab) Wenn nein, warum nicht? Bis wann wird die Umstrukturierung und Neujustierung der Förderprogramme angestrebt?

b. Sind die energetischen Anforderungen wie angestrebt verschärft worden?

ba) Wenn ja, welche energetischen Anforderungen galten vor der Verschärfung und welche gelten nunmehr?

bb) Wenn nein, warum nicht? Bis wann wird die Verschärfung der energetischen Anforderungen angestrebt?

c. Ist die Verzahnung mit der KfW-Förderung weiter optimiert worden?

ca) Wenn ja, in welcher Hinsicht bestand aus welchen Gründen Opti mierungsbedarf und welche Ziele werden mit der Optimierung verfolgt?

cb) Wenn nein, in welcher Hinsicht besteht aus welchen Gründen Optimierungsbedarf und für wann ist die Optimierung geplant?

43. Obwohl die EneV 2009 gültig ist, stehen die Standards für 2012 bereits fest. Dies halte Hausbesitzerinnen und -besitzer – so die Kritik der Eigentümerverbände – davon ab, zu investieren, weil sie befürchten, 2012 mit einem veralteten Objekt dazustehen. Ist diese Kritik aus Sicht des Senats zutreffend?

a. Wenn ja, warum?

b. Wenn nein, warum nicht?

44. Vielfach wird von der Wohnungswirtschaft beklagt, dass die Sanierung nach noch höheren Standards nicht mehr finanzierbar sei. Mit welchen Argumenten begegnet der Senat bzw. die zuständige Behörde dieser Kritik?

45. Wie hoch sind die Kosten (incl. Steuern ) einer Sanierung im Niedrigenergiestandard im Vergleich zu den Kosten einer Sanierung nach EneV 2009, EneV 2012 und dem Passivhausstandard jeweils bezogen auf einen Quadratmeter Wohnfläche im Ein- und Zweifamilienhausbereich sowie im Geschosswohnungsbau?

46. Wie stellt sich der erfragte Kostenvergleich unter Einbeziehung von Fördermitteln dar?

47. Laut Drs. 19/4906 (S. 73) wird zum 1. Januar 2010 eine obligatorische Qualitätssicherung für WK-geförderte energetische Modernisierungsmaßnahmen für Mietwohnungen im Bestand eingeführt.

a. Ist die genannte Qualitätssicherung zum 01.01.2010 eingeführt worden?

aa) Wenn ja, welche Art der Qualitätssicherung fand insoweit vor Einführung der obligatorischen Qualitätssicherung statt und durch welche Maßnahmen soll demgegenüber nun im Einzelnen die Qualität der WK geförderten energetischen Modernisierungsmaßnahmen gesichert werden?

bb) Wenn nein, warum nicht? Welche Art der Qualitätssicherung findet insoweit derzeit statt und für wann ist die Einführung der beschriebenen obligatorischen Qualitätssicherung geplant?

45. In Drs. 19/4906 (S.74) werden unter dem Titel „Geförderte energieeffiziente Modernisierungsmaßnahmen von Mietwohnungen 2009 (Stand 30. Juni 2009)“ bestimmte Daten in tabellarischer Form zur Verfügung gestellt. Wie lauten die entsprechenden Daten für 2009? (Stand 31. Dezember 2009 – Bitte in der gleichen tabellarischen Form darstellen)

 

III. Klimaschutzprogramm „Wärmeschutz im Gebäudebestand“ im Rahmen der Initiative Arbeit und Klimaschutz

Laut Drs. 19/4906 (S. 74) ist das Klimaschutzprogramm als ein Anreizprogramm konzipiert, das eine über das rechtlich zwingend vorgegebene Maß hinaus gehende hohe Qualität bei der Wärmedämmung als Standard etablieren und die Markteinführung energiesparender Techniken unterstützen soll.

48. Welche Qualität bei ist bei welchen Wärmedämmmaßnahmen im Gebäudebestand rechtlich zwingend vorgegeben und in welchem Maße wird im Zusammenhang mit dem Klimaschutzprogramm eine über diese Qualität hinaus gehende Dämmung gefordert bzw. gefördert?

49. Welche Energie einsparenden Techniken welcher Firmen sind mit dem Klimaschutzprogramm in der Vergangenheit unterstützt worden?

50. Welche Informations- und Fortbildungsangebote für Handwerk, Architekten und Bauherren bietet die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt bzw. die Initiative Arbeit und Klimaschutz derzeit an?

51. Welche Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind zur Zeit vorgesehen, um Bauherren vor „Überraschungen“ zu schützen und das Handwerk vor Regressanforderungen zu bewahren?

52. Welche Maßnahmen zur Qualitätssicherung werden von WK und KfW gefordert und welche lassen diese vornehmen?

53. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um im Auftrag der WK oder der Behörde „Qualitätssicherung“ durchführen zu können?

54. Warum schließt die WK „Qualitätssicherer“, die bereits Schulungen der Behörde und jahrelange Erfahrung aufweisen, bei der Qualitätssicherung jetzt aus?

55. Warum reichen die bundesweit anerkannten Qualifikationen eines BAFA-Beraters nicht mehr aus, um in Hamburg Qualitätssicherung durchführen zu können?

56. Welche Anforderungen stellt die Behörde an den Nachweis der erhöhten Qualfikationen? Wie kann ggfs. Erfahrung belegt werden?

 

IV. Wohnungsbau-Programm der WK

In Drs. 19/4906 (S.77) werden unter dem Titel „Geförderter energieeffizienter Modernisierungsmaßnahmen von Mietwohnungen 2009 (Stand 30. Juni 2009)“ bestimmte Daten in tabellarischer Form zur Verfügung gestellt.

57. Ist es richtig, dass die Überschrift in Fortsetzung der entsprechenden vorstehenden Tabelle für 2008 richtig „Geförderter energieeffizienter Wohnungsneubau 2009 (Stand 30. Juni 2009)“ lauten müsste?

58. Wie lauten die entsprechenden Daten für 2009? (Stand 31. Dezember 2009 – Bitte in der gleichen tabellarischen Form mit richtiger Überschrift darstellen)

 

V. Stadtgestalt und Klimaschutz einschließlich Energiesparpotenziale bei Baudenkmälern und sonstigen stadtbildprägenden Bauten und Gebäude-typologieraster

Laut Drs. 19/4906 (S. 75) ist zur Frage der Erhaltung der „Backsteinstadt

Hamburg“ in einem ersten Schritt der Entwurf eines Eckpunktepapiers entstanden, der abgestimmt und in einem weiteren Schritt Anfang 2010 einer größeren, öffentlichen Veranstaltung präsentiert werden sollte.

59. Ist das genannte Eckpunktepapier inzwischen abgestimmt? Wenn ja, welche Aussagen werden in dem Eckpunktepapier zu welchen Themen gemacht? Welche „Maßnahmen auf unterschiedlichen Ebenen und Detallierungsgraden“ (S. Drs. 19/4906 S. 75) enthält es im Einzelnen?

60. Wann ist die genannte öffentliche Veranstaltung geplant?

61. Wird der von der für Denkmalschutz zuständigen Fachbehörde gemeinsam mit der Arbeitsgruppe Technik des Verbandes der Norddeutschen Wohnungswirtschaft erarbeitete Erhebungs¬bogen für Baudenkmäler, durch den der technische Zustand des Gebäudes hinsichtlich seiner Sanierungsanforderungen festgestellt wird, bereits eingesetzt?

62. Wie viele Gebäude sollen mit dem genannten Erhebungsbogen erfasst werden und wie viele sind bereits mit welchem Ergebnis (energetische Innenraumsanierung oder Fassaden verändernde Maßnahme) erfasst worden? Wann wird mit der stadtweiten Erfassung des Denkmalbestandes begonnen?

63. Zur Erledigung von Ziffer 2 der Drs. 19/929 sollen im Jahr 2009 laut Drs. 19/4906 (S. 80, Ziffer 3 a) (cc)) – um auf der Grundlage der zwischenzeitlich erfolgten systematischen Gebäudeerfassung eine erste Differenzierung vornehmen und konkrete Umsetzungsvorhaben forcieren zu können – für erste Demonstrationsvorhaben aus dem Titel 6000.971.01 Mittel bereitgestellt werden. Hiermit wird beabsichtigt, schrittweise ein Verfahren in Richtung einer „Backsteinfonds-Lösung“ zu etablieren.

a. In welcher Höhe sind für welche ersten Demonstrationsvorhaben Mittel bereitgestellt worden? (Bitte Vorhaben im Einzelnen unter Angabe der jeweils bereit gestellten Mittel benennen)

b. Sind die Demonstrationsvorhaben bereits abgeschlossen und ausgewertet worden? Wenn ja, mit welchen Ergebnissen? Wenn nein, wann ist ein Abschluss geplant?

c. Was ist im Einzelnen unter der erwähnten „Backsteinfonds-Lösung“ zu verstehen?

64. Welche Auflagen können modernisierungswilligen Bauherren auf Grundlage welcher Vorschriften aus Sicht des Senats bzw. der zuständigen Behörde gemacht werden, um das Erscheinungsbild stadtbildprägender Bauten im Falle ihrer geplanten energetischen Sanierung zu erhalten?

65. Welche Auflagen wurden seit 2007 im Zuge der geplanten Modernisierung welcher stadtbildprägenden Gebäude gemacht, um deren Erscheinungsbild möglichst zu erhalten?

66. Welche Erkenntnisse hat der Senat bzw. die zuständige Behörde darüber, in welchem Maße sich durch die unter Ziffer 54 erfragten Auflagen die Baukosten im Vergleich zu den Kosten der von den jeweiligen Bauherren geplanten bzw. beantragten Baumaßnahmen erhöhten?

67. In wie vielen und welchen Fällen wurden die unter Ziffer 54 erfragten Modernisierungsmaßnahmen unter Einhaltung der erteilten Auflagen begonnen bzw. durchgeführt und in wie vielen und welchen Fällen wurde nach Erteilung der erfragten Auflagen von den jeweiligen Bauherren von einer Modernisierung abgesehen?

68. Mit welchen Argumenten begegnet der Senat bzw. die zuständige Behörde Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der unter Ziffer 53 erfragten Auflagen?

 

VI. Denkmalpflegerische Aspekte

Zahlreiche in der Drs, 19/4906 benannte Maßnahmen sollen „unter Beachtung denkmalpflegerischer Aspekte“ geprüft oder umgesetzt werden (s. S. 52: 3 b) (ee) - (gg); S. 53: 3 b) (jj); S. 54: 3 b) (oo); S. 55: 3 b) (pp); S. 60: 3 b) (mmm), (nnn), (ooo), (qqq); S. 61: 3 b) (uuu), (vvv); S. 82: 3 a) (mm)).

69. Was ist konkret unter den zu beachtenden „denkmalpflegerischen Aspekten“ zu verstehen?

70. Wie werden bei den im Einzelnen genannten Maßnahmen die denkmalpflegerische Aspekte berücksichtigt und auf welche Weise werden potenzielle Konflikte zwischen dem angestrebten optimalen Klimaschutz und dem Erhalt des Stadt-, Ensemble- bzw. Objektbildes gelöst?

71. Bei welchen Maßnahmen wird bzw. wurde aus welchen Gründen und in welchem Umfang auf im Sinne des Klimaschutzes optimale Maßnahmen verzichtet, um welche denkmalpflegerischen Belange zu wahren?