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Hamburg – Stadt der Guten Arbeit: Tarifbindung und Allgemeinverbindlichkeitserklärungen

Freitag, 16.02.2018

Überbetriebliche Flächentarifverträge, die zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden ausgehandelt werden und für ganze Branchen regional oder bundesweit die Arbeitsentgelte, Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen der Beschäftigten verbindlich und verlässlich regeln, sind seit vielen Jahrzehnten eines der Erfolgsmerkmale der auf einen sozialen Ausgleich orientierten sozialen Marktwirtschaft. Dies gilt umso mehr, je stärker dabei die Tarifbindung ist, also die Bindung aller Betriebe einer Branche und / oder Region an den jeweiligen Tarifvertrag. Voraussetzung für die Bindung an den Tarifvertrag ist die Mitgliedschaft der jeweiligen Unternehmen bzw. Unternehmensleitungen in den entsprechenden, als Tarifpartei fungierenden Arbeitgeberverbänden. Nur dann ist der Betrieb an den Tarifvertrag gebunden und die Beschäftigten kommen in den Genuss seiner Geltung.

Eine hohe, flächendeckende Tarifbindung ist im Interesse aller beteiligten Akteure: Für die Arbeitnehmer sichert sie das Recht auf gleiche und verlässliche Entgelte und Arbeitsbedingungen in den jeweiligen Branchen und Berufsgruppen und schützt sie vor Ausbeutung durch Lohndumping. Für die Unternehmen bietet sie Sicherheit im Wettbewerb durch den Schutz vor aggressiver Verdrängung und Dumpinglohnkonkurrenz. Für die Volkswirtschaft insgesamt fördert eine verlässliche Tarifbindung eine volkswirtschaftlich angemessene Binnennachfrage und damit Stabilität und Wachstum.

Dennoch ist die Tarifbindung in Deutschland seit einigen Jahren rückläufig, wobei davon vor allem bestimmte Branchen besonders betroffen sind, etwa der Einzelhandel oder die Pflegeberufe. In der Folge geraten einerseits die Gehälter der Beschäftigten dieser Branchen stärker unter Druck und fallen hinter die Entwicklung in anderen Branchen zurück, während andererseits viele Unternehmen, die sich um faire Bezahlung bemühen, durch Konkurrenten, die mittels Lohndumping aggressiv um Marktanteile kämpfen, in Existenzgefahr geraten. Mangelnde Tarifbindung schwächt also soziale Gerechtigkeit, sozialen Ausgleich, fairen Wettbewerb und wirtschaftliche Stabilität und Prosperität gleichermaßen.

Umgekehrt gilt daher: Eine hohe Tarifbindung liegt im öffentlichen Interesse. Im Tarifvertragsrecht ist deshalb im § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) seit langem das Instrument der Allgemeinverbindlichkeitserklärung verankert. Es besagt, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen gültigen Tarifvertrag unter bestimmten Bedingungen für allgemeinverbindlich, das heißt für alle Betriebe und Beschäftigten der betreffenden Branche oder Berufsgruppe zwingend anzuwendend, erklären kann. Die gesetzlichen Hürden dafür wurden durch die große Koalition 2014 gesenkt, sind jedoch immer noch hoch: So muss das öffentliche Interesse konkret belegt werden, die Tarifvertragsparteien des jeweiligen Tarifvertrages müssen die Allgemeinverbindlichkeitserklärung gemeinsam beantragen, und es muss zudem ein paritätisch durch die Spitzenverbände von Arbeitgebern und Arbeitnehmern besetzter Ausschuss (der sog. Tarifausschuss) der Allgemeinverbindlichkeit zustimmen. Vor allem an der letztgenannten Bedingung scheitern Allgemeinverbindlichkeitserklärungen in den letzten Jahren jedoch häufiger als früher, da die Spitzenverbände der Arbeitgeber sich solcher Anträge aus übergeordneten ideologischen („ordnungspolitischen“) Motiven verweigern, obwohl die Arbeitgeber der betroffenen Branche die Allgemeinverbindlichkeit zusammen mit der jeweiligen Gewerkschaft einvernehmlich beantragen. Eine weitere Reform des TVG ist also dahingehend geboten, das faktische Veto-Recht der Spitzenverbände der Arbeitgeber gegen das Ansinnen der konkret betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufzuheben.

Darüber hinaus hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 5 Absatz 6 die Möglichkeit, die Kompetenz zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung für regional geltende Tarifverträge der entsprechenden obersten Arbeitsbehörde eines Landes zu übertragen – in Hamburg also der BASFI –, wobei die o.g. gesetzlichen Bedingungen entsprechend gelten. Analog zum Tarifausschuss des Bundes gibt es daher bei der BASFI einen Tarifausschuss für Hamburg, ebenfalls paritätisch besetzt durch Vertreter von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden.

 

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Welche Tarifverträge besitzen aktuell eine allgemeinverbindliche Geltung aufgrund einer entsprechenden Erklärung durch die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) der Hansestadt Hamburg auf Basis des § 5 Absatz 6 TVG? Wie viele sind dies insgesamt?

a. Wer waren die jeweiligen antragsstellenden Tarifparteien?

b. Wie viele Beschäftigte fallen in Hamburg unter die Geltung des jeweiligen allgemeinverbindlichen Tarifvertrages?

2. Wie viele Tarifverträge besaßen vor zehn Jahren eine allgemeinverbindliche Geltung aufgrund einer entsprechenden Erklärung durch die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI)?

3. Welche Tarifverträge, die vor zehn Jahren allgemeinverbindliche Geltung aufgrund einer entsprechenden Erklärung durch die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) besaßen, besitzen diese heute nicht mehr, und aus welchen Gründen?

4. Bei welchen Tarifverträgen wurde im Laufe der letzten zehn Jahre die Allgemeinverbindlichkeitserklärung durch die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) von den Tarifparteien beantragt, aber abgelehnt? Durch wen wurden sie jeweils abgelehnt (Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, oder Hamburger Tarifausschuss, und hier durch welche Mitglieder bzw. Vertreter welcher Seite im Tarifausschuss)?

5. Die lautet die aktuelle namentliche Zusammensetzung des Tarifausschusses für Hamburg, welche Institution bzw. welchen Verband vertreten die Mitglieder jeweils, und bis wann ist ihre Amtszeit jeweils befristet?