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Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes

Donnerstag, 27.05.2021

Einleitung für die Fragen:

Der ÖPNV ist das Rückgrat der Mobilitätswende, zu der sich die Koalitionspartner in Hamburg vorbehaltlos bekennen. Mit dem geplanten Hamburg-Takt wird weitreichender Paradigmenwechsel im ÖPNV von einer nachfrage- hin zu einer angebotsorientierten Planung verfolgt. Ziel ist es, mittels erheblicher Angebotsausweitung im Schnellbahn- und Busverkehr sowie durch die Einbindung von On-Demand-Verkehren in den ÖPNV dem Fahrgast bis 2030 binnen 5 Minuten ein adäquates öffentliches Verkehrsangebot bereit zu stellen. Durch massiven Angebotsausbau (dichteres Netz und dichtere Takte) sollen die Hamburgerinnen und Hamburger überzeugt werden, vom privaten Pkw auf den ÖPNV umzusteigen.

Im Koalitionsvertrag haben die Koalitionspartner u.a. vereinbart: “Die Stadt wird den Hamburg-Takt gemeinsam mit dem HVV, der Metropolregion Hamburg und den Nachbarländern sukzessive in den nächsten Jahren durch weitere Angebotsoffensiven entwickeln und sich auf Bundesebene dafür einsetzen, das Personenbeförderungsgesetz im Sinne des Hamburg-Takts zu novellieren und dabei insbesondere die Experimentierklausel weiter zu fassen, um zukunftsorientierten Mobilitätsdiensten mehr Spielräume zu geben.”

Der Deutsche Bundestag hat am 5. März 2021 die Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in dritter Lesung beschlossen (BT-Drs. 19/26175, 19/27288). Am 24. März 2021 steht der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts auf der Tagesordnung des Bundesrats.

 

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

 

Frage 1: Welche wesentlichen Änderungen beinhaltet die Novellierung des PBefG mit Blick auf die Einbindung von On-Demand-Verkehren in den ÖPNV?

Frage 2: Inwiefern konnte Hamburg sich in die Novellierung des PBefG einbringen? Welche Änderungen sind auf Initiative Hamburgs ins Gesetz übernommen worden?

Frage 3: In welcher Hinsicht kommt die Novellierung des PBefG bei der Umsetzung des Hamburg-Takts der Einbindung von On-Demand-Verkehren in den ÖPNV entgegen?

Frage 4: Welche Auswirkungen hat die Novellierung des PBefG auf die Spielräume der Kommunen in Bezug auf neue Mobilitätsdienste und deren Verhältnis zum Taxigewerbe, so etwa in Hinsicht Mindestpreise, den Tarifkorridor des Taxigewerbes und die Pooling-Quote? Welche Auswirkungen sind das im Einzelnen?

Frage 5: Die Experimentierklausel in § 2 Absatz 7 des BPefG besagt nach der Novellierung, dass Abweichungen von Vorschriften des PBefGs oder von auf Grund des PBefG erlassenen Vorschriften nun für die Dauer von 5 statt wie bisher 4 Jahren genehmigt werden dürfen. Welche Implikationen hat dies für die Umsetzung des Hamburg-Taktes?