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Vorbeugende Gesundheitshilfe für bedürftige Schülerinnen und Schüler

Freitag, 20.03.2009

Im Haushaltsplan 2009/2010 im Einzelplan 3.1 der Behörde für Schule und Berufsbildung werden unter der Kapitelnummer 648.08 die Ausgaben für die oben genannte Maßnahme ausgewiesen. Auf der Internetseite des Hamburger Schulvereins wird als Rechtsgrundlage der

§ 36 BSHG ( vorbeugende Gesundheitshilfe) genannt. Diese Rechtsgrundlage ist als Gesetz seit mehreren Jahren nicht mehr in Kraft.

 

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Welche Rechtsgrundlage ist für die obigen Maßnahmen zurzeit die Grundlage?

 

2. Wie hoch waren die Sollplatzzahlen in den jeweiligen 10 Maßnahmen in den Jahren 2005-2008? ( Bitte pro Haus, pro Maßnahme und für das jeweilige Jahr darstellen)

 

3. Wie hoch war die tatsächliche Ist-Belegung in den jeweiligen 10 Maßnahmen in den Jahren 2005-2008? ( Bitte pro Haus,pro Maßnahme und für das jeweilige Jahr darstellen)

 

4. Wie viele Mitarbeiter waren in den jeweiligen Häusern "befristet und unbefristet" in den Jahren 2005-2008 angestellt gewesen? ( Bitte pro Haus und für das jeweilige Jahr darstellen)

 

5. Während welcher Monate finden die Maßnahmen jeweils statt?

 

6. Wenn nicht das ganze Jahr genutzt wird, was geschieht mit den Häusern in der Zwischenzeit? Falls unbefristete Mitarbeiter/innen angestellt waren, mit welchen Aufgaben sind sie ggf. in den Maßnahmefreien Zeiten betraut gewesen?