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Vernünftiger Kompromiss: Novellierung des Hamburger Polizeirechts

Donnerstag, 27.06.2019

Die rot-grüne Koalition hat sich auf eine Novellierung des Hamburger Polizeirechts verständigt. Damit folgt Hamburg einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts und schafft eine solide Grundlage für die Arbeit der Hamburger Polizei.

 

Dazu Sören Schumacher, innenpolitischer Sprecher der SPD-Bürgerschaftsfraktion: „Es ist klar, dass sich Hamburg nicht an einem Wettbewerb um das schärfste Polizeigesetz beteiligen wird. Es geht um eine zeitgemäße und maßvolle Anpassung der polizeilichen Befugnisse vor dem Hintergrund sich verändernder Bedingungen in der Polizeiarbeit. Gemeinsam mit unserem Koalitionspartner haben wir uns in dieser Hinsicht vertrauensvoll beraten. Ich gehe davon aus, dass der Senat einen sehr ausgewogenen Gesetzesentwurf vorlegen wird, den wir im Herbst in der Bürgerschaft und im Innenausschuss auch im Rahmen einer Sachverständigenanhörung sehr gründlich diskutieren werden.“

 

Dazu Antje Möller, innenpolitische Sprecherin der Grünen Bürgerschaftsfraktion: „Wir haben in einem sorgfältigen koalitionsinternen Abstimmungsprozess eine vernünftige Fortentwicklung des Hamburger Polizeirechtes auf den Weg gebracht. Die Novellierung war aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum BKA-Gesetz notwendig. Die Änderungen orientieren sich darüber hinaus an konkreten Praxiserfahrungen in der Umsetzung des Hamburger Polizeirechts (SOG und PolDVG) und weniger an ideologischen Debatten. Das Gesamtergebnis resultiert vor allem aus einem fachlich intensiven Austausch und der Fähigkeit zum konstruktiven Kompromiss innerhalb der rot-grünen Koalition. Wir haben damit eine solide Arbeitsgrundlage für die Hamburger Polizei, die den sich ändernden Herausforderungen gerecht wird. Als Grüne ist für uns die Verhältnismäßigkeit zwischen Maßnahmen der öffentlichen Sicherheit und Einschränkung der Freiheitsrechte maßgebliches Kriterium. Die Online-Durchsuchung, längere Fristen bei Ingewahrsamnahmen, die Präventivhaft und eine Ausweitung des Gefahrenbegriffs finden sich nicht in der Novellierung.“