Soziale Erhaltungsgebiete: Besserer Schutz für rund 85.000 Mieter:innen in Hamburg-Nord
Mittwoch, 30.07.2025
Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen hat den Erlass der Sozialen Erhaltungsverordnungen Barmbek-Nord, Barmbek-Süd und Jarrestadt genehmigt. Mit den Sozialen Erhaltungsverordnungen soll bezahlbarer Wohnraum in diesen Stadtteilen erhalten und Verdrängungseffekten entgegengewirkt werden. Die drei Verordnungen treten heute am 30. Juli 2025 in Kraft.
Dazu Kemir Colic, Wahlkreisabgeordneter der SPD-Fraktion Hamburg für Barmbek: „Aufwändige Modernisierungen, der Abriss von Gebäuden, die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen sowie spekulative Verkäufe ganzer Wohngebäude führen häufig dazu, dass Bewohner:innen aus ihren Quartieren verdrängt werden. Die Entscheidung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen ist daher ein wichtiges Signal für Hamburg: Rund 85.000 Bewohner:innen aus Barmbek und der Jarrestadt stehen künftig wieder unter dem Schirm des Milieuschutzes. Dadurch sind bauliche Veränderungen, Modernisierungen oder die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen künftig genehmigungspflichtig – ein effektiver Schutz für Mieter:innen und die soziale Struktur der Quartiere. Insgesamt profitieren etwa 320.000 Hamburger:innen in 16 Gebieten von dieser Sozialen Erhaltungsverordnung. Für uns ist allerdings klar: Auch der Bund muss das kommunale Vorkaufsrecht im Rahmen des Milieuschutzes wieder stärken, um gegen spekulative Akteur:innen, die sich nicht an die Regeln halten, ein weiteres wirksames Instrument zur Hand zu haben.“
Hintergrund
Die Soziale Erhaltungsverordnung in Kombination mit der Umwandlungsverordnung und dem Vorkaufsrecht ist die einzige vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit, aufwändige Modernisierungen zu begrenzen und vor allem spekulative Umwandlungs- und Verkaufstätigkeiten stark einzuschränken. Eigentümer, deren Gebäude im Gebiet einer Sozialen Erhaltungsverordnung liegen, müssen daher beispielsweise den Abriss von Gebäuden und Gebäudeteilen, Baumaßnahmen und aufwändige Modernisierungen sowie die Nutzungsänderung von Mietwohnungen (insbesondere die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen) zuerst beantragen.