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Ausländische Studienabbrecherinnen und Studienabbrecher für qualifizierte Ausbildungen gewinnen

Mittwoch, 30.03.2016

Ausländische Studierende, die eine Aufenthaltserlaubnis nach §16 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zum Zwecke des Studiums erhalten haben, ihr Studium jedoch abbrechen wollen, um in einen anderen Studiengang oder in einen Ausbildungsplatz zu wechseln, stoßen aufgrund der aktuellen Rechtslage in der Praxis häufig auf Probleme und zwar auch dann, wenn der Ausbildungsplatz bzw. der neue Studienplatz bereits gesichert ist. Denn § 16 Abs. 2 AufenthG schließt in den Fällen des Studienabbruchs einen Aufenthaltszweckwechsel grundsätzlich aus. Nur dann, wenn ein Ausnahmefall vorliegt, der ein Abweichen von diesem Regelversagungsgrund vorsieht, kann ein Zweckwechsel vorgenommen werden. Liegt jedoch ein Regelfall nach § 16 AufenthG vor, bleibt dem Studienabbrecher bzw. der Studienabbrecherin grundsätzlich nur die Möglichkeit, in das Heimatland zurückzureisen und dort einen neuen Antrag zu stellen.

 

Diese Rechtslage verursacht in vielen Einzelfällen für die antragstellenden Personen hohe Kosten für die Rück- und erneute Einreise sowie eine lange Bearbeitungszeit. In Deutschland gibt es jedoch einen hohen Bedarf an verschiedensten Fachkräften und es zeigt sich in der Praxis immer öfter, dass dieser Bedarf gerade durch ausländische Studierende gedeckt werden könnte, die bereits eine hohe Qualifikation mitbringen und sich gegen den Abschluss ihres begonnenen Studiums, aber für eine Ausbildung entscheiden. Zudem ist es kein völlig untypischer Verlauf, dass sich eine Studierende bzw. ein Studierender zu Beginn seines Studiums bewusst wird, dass ein anderes Studium für sie oder ihn geeigneter oder zielführender wäre. Daher sollte der einmalige Wechsel in einen anderen Studiengang grundsätzlich ermöglicht werden, um unnötige Kosten und Anstrengungen für eine erneute Antragstellung in diesen Fällen zu vermeiden.

 

Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll, die bestehende Rechtslage so zu ändern, dass eine Veränderung des Aufenthaltszwecks für diese beiden Fallgruppen – einmaliger Wechsel des Studiums oder einmaliger Wechsel in eine Ausbildung –grundsätzlich ermöglicht wird.

 

Der Wechsel des Aufenthaltszwecks soll jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen ermöglicht werden. So soll das Studium ernsthaft betrieben worden sein. Diese Voraussetzung könnte beispielsweise dadurch belegt werden, dass das Studium über einen Zeitraum von mindestens zwei Semestern bzw. einem Zeitraum von mindestens einem Jahr betrieben worden ist und sich der oder die Studierende im Rahmen des Studiums um Leistungsnachweise bemüht hat, z.B. durch den Erwerb von sogenannten „Scheinen“ bzw. die Teilnahme an Prüfungen. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, soll der Zweckwechsel einmalig ermöglicht werden.

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Der Senat wird ersucht,

 

1. eine Bundesratsinitiative mit dem Ziel zu starten, einen Zweckwechsel für einen anderen als in § 16 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltszweck grundsätzlich einmalig für die Aufnahme einer Ausbildung oder die Aufnahme eines anderen Studiums zuzulassen, wenn die antragstellende Person ihr zunächst begonnenes Studium über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr betrieben hat und er oder sie einen Ausbildungsplatz bzw. einen neuen Studienplatz nachweisen kann.

 

2. der Bürgerschaft zu berichten.

 

sowie
  • der Abgeordneten Antje Möller
  • Dr. Stefanie von Berg
  • Olaf Duge
  • Mareike Engels
  • Anna Gallina
  • Dr. Carola Timm
  • Farid Müller (GRÜNE) und Fraktion