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Eine wirksame, transparente und bürgernahe Wohn-Pflege-Aufsicht für Hamburg

Mittwoch, 26.04.2017

zu Drs. 21/8725

 

Das Hamburgische Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz (HmbWBG) ist am 1.1.2010 in Kraft getreten. Wesentliche Regelungsinhalte wurden durch drei Verordnungen des Senats in großem Einvernehmen im Februar 2012 ausgestaltet. Die Verordnung über bauliche Anforderungen an Wohn- und Betreuungsformen (Wohn- und Betreuungsbauverordnung – WBBauVO) definiert beispielsweise einen hohen Standard bezüglich der Barrierefreiheit von Wohneinrichtungen. Die Verordnung über personelle Anforderungen an Wohn- und Betreuungsformen (Wohn- und Betreuungspersonalverordnung – WBPersVO) hat, anders als vom damals CDU-geführten Senat vorgesehen, eine Fachkraftquote von nicht unter 50 Prozent festgeschrieben. Und die Verordnung über die Mitwirkung in Wohn- und Betreuungsformen (Wohn- und Betreuungsmitwirkungsverordnung – WBMitwVO) hat die Mitwirkungsrechte der Bewohnerinnen und Bewohner von Wohneinrichtungen gestärkt. Im März 2016 wurde nach eingehender Prüfung, Erprobung und Abstimmung schließlich die noch ausstehende Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes (Wohn- und Betreuungsdurchführungsverordnung – WBDurchfVO) durch den Senat erlassen. Sie regelt die Prüfungen von Wohneinrichtungen und ambulanten Diensten durch die Wohn-Pflege-Aufsicht (WPA), die neben und ergänzend zu den Prüfungen des medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MdK) erfolgt.

Das Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Heimrecht vom 15. Dezember 2009 sieht eine Evaluation des HambWBG vor. Der Senat hat hierzu mit Drs. 21/14261 einen Zwischenbericht gegeben, in dem er auch ausführlich auf die veränderten Anforderungen an die Wohn-Pflege-Aufsicht eingegangen ist.

Nachdem die Prüfverordnung seit März 2016 in Kraft ist, wird das Gesetz weiterhin wissenschaftlich evaluiert. Im Zuge dieser Evaluation werden auch die organisatorischen und personellen Bedarfe der Wohn-Pflege-Aufsicht überprüft.

Wie in mehreren Schriftliche Kleinen Anfragen vom Senat dargestellt wurde, sind die Aufgaben der WPA in den Bezirken in der Vergangenheit sehr unterschiedlich wahrgenommen worden.

Durch eine Weiterentwicklung der WPA soll insbesondere im Interesse der Pflegebedürftigen und Angehörigen ihre Aufgabenwahrnehmung gestärkt werden. Ziel ist es, eine bessere und Hamburg weite, nach einheitlichem fachlichen Standard arbeitende WPA zu schaffen, in der weiterhin eine regionale Verankerung erhalten bleibt. Dabei soll die Erreichbarkeit durch erhöhte Präsenz der WPA verbessert werden. Bezirksübergreifende Vertretungsregelungen und fachliche Schwerpunktsetzung sollen Kontinuität und Fachlichkeit verbessern. Die Abstimmung mit dem MdK wird weiter entwickelt.

Mit der Weiterentwicklung der WPA soll kein Personal eingespart werden. Im Gegenteil, im Zuge der Umsetzung des HambWBG sind die Personalressourcen der WPA aufgestockt worden. (siehe Drs. 20/14261)

Neben der WPA sollen auch die in jedem Bezirk vorhandenen Pflegestützpunkte in Hamburg zu Zentren der Beratung und Unterstützung für Ältere und Menschen mit Behinderung oder Pflegebedürftigkeit weiterentwickelt werden. Die Informationen über die Qualität von Pflegeeinrichtungen sollen gut verständlich bei den Pflegestützpunkten und im Internet veröffentlicht werden.

Sowohl die WPA als auch die Pflegestützpunkte werden den Seniorinnen und Senioren deshalb auch in Zukunft niedrigschwellig und bürgernah zur Verfügung stehen und transparent über die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen in Wohneinrichtungen berichten.

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Der Senat wird ersucht,

der Bürgerschaft in der zweiten Jahreshälfte 2017 über die Ergebnisse der Evaluation des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes (HmbWBG) sowie über Schlussfolgerungen hinsichtlich einer Weiterentwicklung der Wohn-Pflege-Aufsicht zu berichten.

 

sowie
  • der Abgeordneten Christiane Blömeke
  • Dr. Stefanie von Berg
  • Filiz Demirel
  • Olaf Duge
  • Mareike Engels (GRÜNE) und Fraktion