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Information der Hamburger Öffentlichkeit über die Neuregelungen der sog. Drohnenverordnung

Mittwoch, 14.06.2017

Seit einigen Jahren erfreuen sich Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme, sog. Drohnen, immer größerer Beliebtheit. In vielen Technik-Geschäften und teilweise sogar als besondere Angebote in Supermärkten werden Flugmodelle und Drohnen angeboten und gekauft. Der Einsatz dieser oft kleinen, ferngesteuerten Geräte ist für die Nutzerinnen und Nutzer ein Hobby, in einer dicht bevölkerten Großstadt wie Hamburg fühlen sich jedoch viele Bürgerinnen und Bürger durch diese Flugobjekte gestört und gefährdet. Oft werden gerade Drohnen immer häufiger von Privatleuten genutzt, um Menschen, Häuser und Landschaften zu fotografieren oder zu filmen. Teilweise werden die Drohnen mit Lasern und Scheinwerfern ausgestattet und stören unbeteiligte Dritte oder gefährden mit der damit einhergehenden Blendwirkung Kraftfahrzeuge oder Flugzeuge bzw. Hubschrauber.

In den letzten zwei Jahren hat es vermehrt Beschwerden über die private Nutzung von Drohnen gegeben, weil der Einsatz in gut frequentierten Parks, auf Spielplätzen und in Wohngebieten als rücksichtslos und gefährlich empfunden wurde. Auch sind immer wieder Vorfälle bekannt geworden, bei denen der unachtsame Einsatz von Drohnen in der Nähe von Flughäfen die Flugsicherheit ernsthaft beeinträchtigt hat. Daher hat auch der Bundesverband der deutschen Luftverkehrswirtschaft bereits eine strengere Reglementierung von Drohnen gefordert.

Neben dem Freizeitaspekt für Hobbyfliegerinnen und Hobbyflieger bietet der Einsatz von Drohnen großes gewerbliches Potential. Es gilt jedoch, dass die Gefahr von Kollisionen, Abstürzen und Unfällen ebenso wie die Beeinträchtigung der Privatsphäre durch das unfreiwillige Filmen und Fotografieren mit der Anzahl der genutzten Drohnen steigt und dieser Beeinträchtigung mit klaren Regeln begegnet werden muss. Denn bisher wurden Drohnen, die nicht für gewerbliche Zwecke eingesetzt wurden, wie Flugmodelle behandelt mit der Folge, dass jede Privatperson Drohnen bis zu einem Gewicht von fünf Kilogramm ohne Erlaubnis fliegen lassen konnte.

Da die Regelung des Luftverkehrs in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes liegt, ist eine landesrechtliche Regelung in Hamburg zur Abwehr dieser Gefahren nicht möglich. Die zuständigen Behörden, die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation sowie die Innenbehörde, hatten sich jedoch bereits vor einiger Zeit im Rahmen der entsprechenden Ministerkonferenzen dafür eingesetzt, dass es, insbesondere für die Nutzung privat genutzter Flugmodelle, strengere Regelungen geben soll.

Ende 2016 hat die Bundesregierung einen Entwurf für eine neue „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ vorgelegt. Anfang 2017 hat der Bundesrat dieser Verordnung mit kleineren Änderungen zugestimmt. Sie trat am 07.04.2017 in Kraft. Kernpunkte dieser Verordnung für die Verbesserung der Sicherheit sind u.a.:

• Eine Kennzeichnungspflicht für alle Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme ab einer Startmasse von mehr als 0,25 kg ab dem 1. Oktober 2017, damit im Schadensfall schnell der Halter oder die Halterin festgestellt werden kann.

• Ein Kenntnisnachweis bzw. Führerschein für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab 2 kg ebenfalls ab dem 1. Oktober 2017.

• Grundsätzlich erlaubnisbedürftig ist beispielsweise der Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen (§21a LuftVO):

- die schwerer sind als 5 kg;

- bei Nacht;

- in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen (Flughafen, Sonderlandeplatz Finkenwerder, Segelfluggelände, Hubschrauberlandeplätze an Krankenhäusern).

• Ein grundsätzliches Betriebsverbot gilt beispielsweise für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme (§21b LuftVO):

- außerhalb der Sichtweite für Geräte unter 5 kg;

- über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern zu sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie Justizvollzuganstalten (JVAs) oder Industrieanlagen, oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden, Anlagen der Energieerzeugung und Krankenhäusern;

- über Naturschutzgebieten;

- über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern zu Bundesfernstraßen, Bahnanlagen und Bundeswasserstraßen (z.B. Elbe);

- in Flughöhen über 50 Meter über Grund innerhalb kontrollierter Lufträume um Flughäfen (fast das gesamte Stadtgebiet Hamburgs befindet sich in einem kontrollierten Luftraum) und 100 Metern über Grund außerhalb kontrollierter Lufträume. Diese Höhenbegrenzung gilt nicht auf Modellfluggeländen;

- über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu;

- die schwerer sind als 25 kg (gilt nur für „Unbemannte Luftfahrtsysteme“).

Für gewerbliche Nutzerinnen und Nutzer wird der Einsatz von Drohnen dagegen einfacher. Das bisherige Betriebsverbot „außerhalb der Sichtweite“ wurde neu gefasst, so dass Drohnen unter bestimmten Voraussetzungen auch längere Routen vollautomatisch fliegen können.

Die antragstellenden Fraktionen begrüßen diese Änderungen ausdrücklich. Um eine schnelle Umsetzung der neuen Erfordernisse in der Praxis zu gewährleisten und auch für die Nutzerinnen und Nutzer die Sanktionierung versehentlich begangener Verstöße möglichst zu vermeiden, wird die Auflage einer besonderen Informationskampagne für wichtig erachtet, die insbesondere private Nutzerinnen und Nutzer auf die Neuregelungen hinweist. Auch sollen die Hamburgerinnen und Hamburger über die neue Rechtslage informiert werden, um die bisher oft gegebene Unsicherheit darüber, was erlaubt ist und was nicht, zu beseitigen.

Vor diesem Hintergrund möge die Bürgerschaft beschließen:

Der Senat wird ersucht,

1. die breite Öffentlichkeit über die Neuregelungen der „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ und insbesondere über die neuen Voraussetzungen für die private Nutzung von Drohnen und Modellflugzeugen zu informieren. Dabei soll insbesondere auf die Kennzeichnungspflicht und das Erfordernis des Kenntnisnachweises sowie das Verbot für den Überflug von Wohngebieten und besonders sensiblen Bereichen wie beispielsweise die Einsatzorte von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie JVAs oder Industrieanlagen, Flugplätzen etc. hingewiesen werden; und

2. auf das Erfordernis einer Luftfahrthaftpflichtversicherung für unbemannte Fluggeräte und Flugmodelle besonders hinzuweisen.

 

 

sowie
  • der Abgeordneten Antje Möller
  • Olaf Duge
  • Mareike Engels
  • Dr. Carola Timm
  • Dr. Anjes Tjarks (GRÜNE) und Fraktion