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Sanierungsfonds Hamburg 2020: Clubs in Wohngegenden stärken – Lärmemissionen verringern

Freitag, 18.11.2016

Hamburg ist Deutschlands Top-Standort für Live-Musik. Hierzu tragen viele risikofreudige und musikbegeisterte Kulturschaffende, die kleine und mittlere Musik-Clubs betreiben, bei. Sie steigern mit ihrem vielfältigen und gleichzeitig einzigartigen Angebot die Lebensqualität sowie die touristische Anziehungskraft unserer Stadt. Gleichzeitig wird der musikalische Nachwuchs in Pop, Rock oder Jazz gefördert und entwickelt sich nicht selten zur international bekannten Größe.

Viele dieser Locations befinden sich in innenstädtischen Lagen (z. B. an der Reeperbahn, im Phoenix-Viertel oder im Grindelviertel), was durchaus einen wesentlichen Teil ihrer Attraktivität ausmacht. Doch gerade diese zentralen Standorte der Clubs führen immer wieder auch zu Konflikten mit den Anwohnerinnen und Anwohnern, speziell im Hinblick auf Lärmemissionen. Auch jene Live-Spielstätten außerhalb der Szene-Viertel befinden sich häufig direkt in Wohngebieten.

Angesichts der Bedeutung der Clubs für die Musikszene Hamburgs einerseits und der Notwendigkeit des Gesundheitsschutzes der Anwohnerinnen und Anwohner andererseits sollen Anstrengungen der Clubbetreiberinnen und -betreiber, durch bauliche Verbesserungen die Lärmemissionen zu verringern, unterstützt werden. Da diese die notwendigen Investitionen zum aktiven Anwohnerschutz nicht alleine aus Betriebsmitteln bewältigen können, ist es wichtig, entsprechende Maßnahmen der Hamburger Clubs aus Mitteln des „Sanierungsfonds Hamburg 2020“ zu finanzieren. Es sollen bis zu 390.000 Euro für die Verbesserung des Lärmschutzes von Live-Musikclubs bereitgestellt werden, z.B. für die Neuinstallation der Lüftungsanlage in der „Prinzenbar“, um den Anforderungen des Lärmemissionsschutzes zu entsprechen. Auch in „Marias Ballroom“, im „Aalhaus“ oder im „Downtown-Bluesclub“ sind beispielsweise entsprechende technische Maßnahmen vorzunehmen, um die Nachbarschaft effizient vor Lärm zu schützen und ein verträgliches Miteinander von Konzertbesucherinnen und -besuchern und Anwohnerinnen und Anwohnern zu sichern. Bedarfe von weiteren Clubs werden die zuständige Behörde und die „Clubstiftung“ gemeinsam identifizieren, falls die beantragten Mittel nicht von den beispielhaft genannten Einrichtungen ausgeschöpft werden.

Seit 2010 gibt es die „Stiftung zur Stärkung privater Musikbühnen Hamburg“ (die sogenannte Clubstiftung), um Musikclubs zu schützen und zu fördern. Die Finanzierung von baulichen Maßnahmen, insbesondere für Lärmschutz, ist in der Satzung der Clubstiftung vorgesehen. Allerdings verfügt die Clubstiftung regelmäßig nicht über die erforderlichen Mittel. Sie ist jedoch aufgrund ihres Satzungszwecks die geeignete Stelle, um die oben beschriebenen Maßnahmen aus Mitteln des „Sanierungsfonds Hamburg 2020“ zu koordinieren und zu bündeln.

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Der Senat wird aufgefordert,

1. bezüglich der Lärmschutzmaßnahmen der Hamburger Clubs die jeweilige Höhe des konsumtiven bzw. investiven Anteils der Maßnahmen zu ermitteln,

2. abhängig von dem Ergebnis dieser Ermittlung im Haushaltsjahr 2016 eine Ermächtigung, Kosten zu verursachen bzw. Ausgaben zu leisten von insgesamt bis zu 390.000 Euro

a. für konsumtive Maßnahmen dem Einzelplan 3.3, Produktgruppe 251.02 „Künste, kulturelles Leben, Kreativwirtschaft“, Kontenbereich „Kosten für Transferleistungen“ aus dem Sanierungsfonds Hamburg 2020 (Einzelplan 9.2, Produktgruppe 283.02 „Zentrale Ansätze II“) und

b. für investive Maßnahmen dem Aufgabenbereich 251 des Einzelplans 3.3 aus der zentralen Sanierungsreserve Hamburg 2020 (Einzelplan 9.2, Aufgabenbereich 283, Zentrale Finanzen)

bereitzustellen und über die Stiftung zur Stärkung privater Musikbühnen den Hamburger Clubs zukommen zu lassen.

c. Die Ermächtigungen sind übertragbar.

3. für die dazugehörigen Abschreibungen – in Abhängigkeit vom jeweiligen Aktivierungszeitpunkt der unter Ziffer 2.b. genannten investiven Maßnahmen – dem entsprechenden Kontenbereich „Kosten für Abnutzungen - Abschreibungen“ im Einzelplan 3.3 aus dem Einzelplan 9.2 (Produktgruppe 283.02 Zentrale Ansätze II, Kontenbereich „Kosten für Abnutzung – Abschreibungen“) die benötigten Ermächtigungen zu übertragen. Die Ermächtigung, Kosten zu verursachen, ist übertragbar.

 

sowie
  • der Abgeordneten René Gögge
  • Filiz Demirel
  • Mareike Engels
  • Farid Müller
  • Ulrike Sparr
  • Dr. Carola Timm (GRÜNE) und Fraktion