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Unsere Anträge

Durch Anträge können Abgeordnete Einfluss auf die Politik nehmen. Anträge können mindestens fünf Abgeordnete einbringen. Sie werden auf die Tagesordnung der nächsten Bürgerschaftssitzung gesetzt. Die Bürgerschaft kann sie annehmen, ablehnen, für erledigt erklären oder an einen Ausschuss überweisen. Mit Anträgen können Aufträge und Ersuche zur Regelung verschiedener Angelegenheiten an den Senat gerichtet werden.

Änderung des Entwurfes eines Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hamburgisches Behindertengleichstellungsgesetz – HmbBGG) Drs. 21/17639

Donnerstag, 19.12.2019

Die Bürgerschaft möge den Gesetzentwurf in Drs. 21/17639 mit den folgenden Änderungen beschließen:

 

1. § 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, die im Eigentum der öffentlichen Stellen stehen, sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes barrierefrei gestaltet werden. Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden. Die Bestimmungen der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.“

 

2. Zwischen § 13 und § 14 wird folgender neuer § 13a eingefügt:

 

„§ 13a

Schlichtungsstelle und Schlichtungsverfahren

(1) Es wird eine Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 eingerichtet. Sie wird mit neutralen schlichtenden Personen besetzt und hat eine Geschäftsstelle. Das Verfahren der Schlichtungsstelle muss insbesondere gewährleisten, dass

1. die Schlichtungsstelle unabhängig ist und unparteiisch handelt,

 

2. die Verfahrensregeln für Interessierte zugänglich sind,

 

3. die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens rechtliches Gehör erhalten, insbesondere Tatsachen und Bewertungen vorbringen können,

 

4. die schlichtenden Personen und die weiteren in der Schlichtungsstelle Beschäftigten die Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten, von denen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten und

 

5. eine barrierefreie Kommunikation mit der Schlichtungsstelle möglich ist.

 

(2) Wer der Ansicht ist, in einem Recht nach diesem Gesetz durch einen Träger öffentlicher Gewalt nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder eine juristische Person nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 verletzt worden zu sein, kann bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen. Ist vor der Erhebung einer Klage gegen die behauptete Rechtsverletzung nach der Verwaltungsgerichtsordnung oder dem Sozialgerichtsgesetz ein Vorverfahren durchzuführen, gilt dies auch für das Schlichtungsverfahren mit der Maßgabe, dass ein Widerspruchsbescheid gemäß § 73 Verwaltungsgerichtsordnung oder § 85 Absatz 2 Sozialgerichtsge-setz erst nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens durch den Widerspruchsführer ergeht.

 

(3) Ein nach § 13 Absatz 1 Satz 1 zur Verbandsklage berechtigter Verband kann bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen, wenn er einen Verstoß gegen die zum Verbandsklagerecht berechtigten Verstöße nach § 13 Absatz 1 behauptet.

 

(4) Der Antrag nach den Absätzen 2 und 3 kann in Textform oder zur Niederschrift bei der Schlichtungsstelle gestellt werden. Diese übermittelt zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens eine Abschrift des Schlichtungsantrags an den Träger öffentlicher Gewalt nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder die juristische Person nach § 2 Absatz 1 Nummer 2.

 

(5) Die Schlichtungsstelle wirkt in jeder Phase des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hin. Der Schlichtungsvorschlag soll am geltenden Recht ausgerichtet sein.

 

(6) Das Schlichtungsverfahren ist für die Beteiligten unentgeltlich.

 

(7) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung der Beteiligten, der Rücknahme des Schlichtungsantrags oder der Feststellung, dass keine Einigung möglich ist. Wenn keine Einigung möglich ist, endet das Schlichtungsverfahren mit der Zustellung der Bestätigung der Schlichtungsstelle an die Antragstellerin oder den Antragsteller, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.

 

(8) Der Senat wird ermächtigt, nach Anhörung des Landesbeirats zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, das Nähere über die Geschäftsstelle, die Besetzung und das Verfahren der Schlichtungsstelle nach den Absätzen 1, 4, 5 und 7 sowie über die Kosten des Verfahrens und die Entschädigung durch Rechtsverordnung zu bestimmen.“

 

 

3. § 11 wird wie folgt geändert:

 

§ 11 Absatz 6 wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 6.

 

§ 11 Nummer 3 des bisherigen Absatzes 7 wird aufgehoben. Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 3.

 

 

4. In § 13 Absatz 2 wird hinter Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:

„Um gerichtlichen Rechtsschutz nach Absatz 1 kann ein Verband erst ersuchen, wenn zuvor ein Schlichtungsverfahren nach § 13a durchgeführt wurde. Das gerichtliche Rechtsschutzbegehren ist nur zulässig, wenn gemäß § 13a Absatz 7 Satz 1 festgestellt wurde, dass eine gütliche Einigung nicht erzielt werden konnte und dies nach § 13a Absatz 7 Satz 2 bescheinigt worden ist.“

 

5. Zwischen § 15 und § 16 wird folgender neuer § 15a eingefügt:

 

„§ 15a

Förderung der Partizipation

 

Der Senat fördert die politische Mitbestimmung von Menschen mit Behinderungen. Hierzu fördert die Freie und Hansestadt Hamburg im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Maßnahmen von Verbänden, die

 

1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Belange von Menschen mit Behinderungen fördern,

 

2. nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, Interessen von Menschen mit Behinderungen auf der Ebene des Bundes oder des Landes zu vertreten,

 

3. zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens drei Jahre bestehen und in dieser Zeit im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen sind,

 

4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereines zu berücksichtigen und

 

5. den Anforderungen der Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit im Sinne der Abgabenordnung genügen.

 

Die Maßnahmen sollen niedrigschwellig zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten beitragen.“

 

 

6. Der bisherige Titel des Abschnitts 4 wird geändert in:

 

„Koordination für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und deren Partizipation“.

 

 

7. An § 14 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

 

„Anmerkungen der Senatskoordinatorin oder des Senatskoordinators zu Bürgerschaftsdrucksachen müssen der Hamburgischen Bürgerschaft mitgeteilt werden.“

 

 

8. Das Inhaltverzeichnis ist wie folgt zu ändern:

 

In der Inhaltsübersicht ist

 

a. zwischen § 13 und Abschnitt 4 „§13a Schlichtungsstelle und Schlichtungsverfahren“ einzufügen.

 

b. der bisherige Titel des Abschnitts 4 von „Koordination für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen“ zu ändern in:

 

„Koordination für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und deren Partizipation“.

 

c. zwischen § 15 und Abschnitt 5 „§ 15a Förderung der Partizipation“ einzufügen.

 

 

9. §16 Absatz 1, Satz 1 erhält folgende Fassung:

 

„Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.“

 

10. In § 10 Absatz 2 wird nach dem Wort „erläutern“ der Punkt entfernt und folgender Satzteil ergänzt: „ und auf Verlangen in Leichter Sprache zur Verfügung stellen.“

 

11. §14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„Auf Vorschlag des Senats wählt die Hamburgische Bürgerschaft eine Senatskoordinatorin oder einen Senatskoordinator für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. Der Senat bestellt für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft die Senatskoordinatorin oder den Senatskoordinator für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. Das Amt endet außer im Fall der Entlassung mit dem Zusammentreten einer neuen Bürgerschaft. Die Senatskoordinatorin oder der Senatskoordinator bleibt bis zur Nachfolgebestellung im Amt; eine erneute Bestellung ist möglich. Die Senatskoordinatorin oder der Senatskoordinator ist unabhängig, weisungsungebunden und ressortübergreifend tätig.“

 

12. §15 erhält folgenden neuen Absatz 5

 

„(5) Die Mitglieder des Landesbeirats erhalten eine Aufwandsentschädigung. Der Senat wird ermächtigt, die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Landesbeirats in einer Verordnung zu regeln.“

 

13. In §7 Absatz 5 wird der zweite Satz gestrichen.

 

Begründung

 

Zu 1.

Zu § 7 Absatz 1

§ 7 Absatz 1 soll wieder die Fassung erhalten, zu der auch die Verbände im Februar 2019 angehört wurden. Es soll neben dem Bezug auf die Hamburgische Bauordnung auch wieder ein Bezug zu den anerkannten Regeln der Technik hergestellt werden.

Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 übernehmen die öffentlichen Stellen eine Verpflichtung zum barrierefreien Bauen, die in der Freien und Hansestadt Hamburg mit der geltenden Hamburgischen Bauordnung und den technischen Regelwerken, wie insbesondere den DIN- Normen für barrierefreies Bauen (DIN- Norm 18040-1 für öffentlich zugängliche Gebäude und DIN-Norm 18040-2 für Wohnungen) bereits umgesetzt sind.

Anders als nach der alten Rechtslage sollen nicht nur alle Neubauten und große Um- und Erweiterungsbauten der Träger öffentlicher Gewalt und der juristischen Personen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 entsprechend den anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden, sondern neben den Neubauten alle Um- und Erweiterungsbauten. Die bislang enthaltene Einschränkung, dass es sich bei den Um- und Erweiterungsbauten in Anlehnung an die Begründung zu § 8 Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen – Behindertengleichstellungsgesetz – vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1469), zuletzt geändert am 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) (BGG) um „große“ Baumaßnahmen von mehr als 1 Millionen Euro Ausbauvolumen handeln muss, wird aufgegeben.

 

Somit sollen künftig auch anlässlich der Durchführung von „kleinen“ investiven Um- oder Erweiterungsbauten zugleich Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit durchgeführt werden. Mit dieser Regelung werden auch nachträgliche Anpassungen bestehender Gebäude an die Barrierefreiheit sukzessive im Zuge ohnehin anstehender Baumaßnahmen, wie Umbauten erreicht, ohne die Verpflichteten unverhältnismäßig zu belasten.

 

Zu 2.

Zu § 13a Schlichtungsstelle und Schlichtungsverfahren

Im Hamburgischen Behindertengleichstellungsgesetz soll eine Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Streitbeilegung etabliert werden. Mit dem Schlichtungsverfahren soll die Durchsetzbarkeit der Rechte von Menschen mit Behinderungen verbessert werden. Es soll eine schnelle Einigung ermöglichen und die Umsetzung des Benachteiligungsverbotes sowie insbesondere der Barrierefreiheit befördern. Eine rasche konsensuale Konfliktbeilegung liegt im beiderseitigen Interesse.

Insbesondere Opfer von Benachteiligungen empfinden gerichtliche Auseinandersetzungen oftmals als belastend, zumal sie langwierig sein können und einen unsicheren Ausgang haben. Mit dem Instrument des Schlichtungsverfahrens können Kosten und Aufwand, die andernfalls für ein in Betracht kommendes Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren aufzubringen wären, für alle Beteiligten vermieden und die Gerichte entlastet werden.

Die Richtlinie (EU) 2016/2102 sieht vor, ein Durchsetzungsverfahren zwischen Nutzerinnen und Nutzern und Websiteverantwortlichen zu schaffen und dafür eine unabhängige und neutrale Ombudsstelle einzurichten. Die Aufgaben dieser Ombudsstelle werden zukünftig von der Schlichtungsstelle nach § 13a HmbBGG wahrgenommen.

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt, dass eine Schlichtungsstelle eingerichtet wird. Die Schlichtungsstelle hat die Aufgabe, Streitigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 außergerichtlich beizulegen. Die Schlichtungsstelle ist mit neutralen schlichtenden Personen zu besetzen. Sie hat eine Geschäftsstelle.

Die Schlichtungsstelle ist unabhängig und handelt unparteiisch. Ihre Verfahrensregeln sind für Interessierte zugänglich. Die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens erhalten rechtliches Gehör, d. h., dass sie insbesondere Tatsachen und Beschwerden vorbringen können. Die schlichtenden Personen und die weiteren in der Schlichtungsstelle Beschäftigten gewährleisten die Vertraulichkeit der Informationen, von denen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis erlangen.

Es ist eine barrierefreie Kommunikation mit den Beteiligten des Schlichtungsverfahrens zu gewährleisten, unter anderem sind Dokumente auf Wunsch in einer für sie barrierefreien Form kostenfrei zugänglich zu machen.

Das Nähere zu den gesetzlichen Vorgaben nach Absatz 1 wird in der Rechtsverordnung nach Absatz 8 geregelt.

Zu Absatz 2

Die Schlichtungsstelle kann jede und jeder Einzelne anrufen. Voraussetzung ist die Behauptung in einem Recht nach diesem Gesetz durch einen Träger öffentlicher Gewalt nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder eine juristische Person des öffentlichen oder des privaten Rechts nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 verletzt worden zu sein.

Das Schlichtungsverfahren ist für die oder den Einzelnen ein zusätzliches Angebot. Daneben stehen die nach anderen Vorschriften in Betracht kommenden Rechtsbehelfe und –mittel weiterhin zur Verfügung. Die erfolglose Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist nicht Voraussetzung für das Einlegen eines Rechtsbehelfs- oder –mittels. Satz 2 dient im Sinne der Rechtsklarheit und –sicherheit dazu, parallel laufende Verfahren (Schlichtungsverfahren und Widerspruchsverfahren) zu vermeiden. Eine schlichte Anpassung der Widerspruchsfrist ist mangels Gesetzgebungskompetenz des Landesge-setzgebers nicht möglich.

Auch bei Anrufung der Schlichtungsstelle bleibt das fristgerechte Einlegen des Widerspruchs weiterhin erforderlich. Andernfalls entfiele der durch die VwGO und das SGG zur Verfügung gestellte Rechtsweg. Damit bleibt auch die Möglichkeit der Verwaltung zur Selbstkontrolle erhalten; denn hilft sie dem Widerspruch ab, ist ein Schlichtungsverfahren obsolet. Teilt der angegangene Träger öffentlicher Gewalt der Schlichtungsstelle nach summarischer Prüfung jedoch mit, dass er dem Widerspruch voraussichtlich nicht abhelfen wird, ruht das Widerspruchsverfahren bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens nach Absatz 2 und Mitteilung an den Träger nach Absatz 7. Näheres zum Verfahren bestimmt sich durch die Rechtsverordnung nach Absatz 8.

Zu Absatz 3

Mit der Einführung des Instruments des Schlichtungsverfahrens wird den Verbänden eine zusätzliche Möglichkeit eröffnet, die Durchsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen zu befördern. Um auch die positiven Aspekte für die Träger öffentlicher Gewalt und die juristischen Personen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 zu fördern, ist vor der Erhebung von Verbandsklagen die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zwingend erforderlich. Nur für den Fall, dass eine gütliche Einigung im Rahmen des Schlichtungsverfahrens nicht erzielt werden konnte, ist eine Verbandsklage zukünftig zulässig. Hierdurch werden die Gerichte entlastet und die durch Rechtsbehelfs- und Rechtsmittel-verfahren entstehenden Kosten reduziert.

Bei welchen Verstößen ein Verband die Schlichtungsstelle anrufen kann, ergibt sich aus der Verweisung auf den Katalog des § 13 Absatz 1.

Zu Absatz 4

Absatz 4 regelt, dass der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach Absatz 2 und 3 in Textform nach § 126b Bürgerliches Gesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Schlichtungsstelle gestellt werden kann. Nach Erhalt des Antrags übermittelt die Schlichtungsstelle eine Abschrift des Antrags zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens dem Träger öffentlicher Gewalt oder der juristischen Person nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, die am Schlichtungsverfahren beteiligt ist.

Zu Absatz 5

Die Schlichtungsstelle soll in jeder Phase des Verfahrens auf eine Einigung der Beteiligten hinwirken. Nach Anhörung der Beteiligten kann die Schlichtungsstelle einen Schlichtungsvorschlag im schriftlichen Verfahren oder in einem Schlichtungstermin unterbreiten, der geeignet ist, den Streit der Beteiligten unter Berücksichtigung der Rechtslage und der Gebote von Treu und Glauben angemessen beizulegen. Einigen sich die Beteiligten darauf, den Schlichtungsvorschlag anzunehmen, entsteht für die Beteiligten eine vertragliche Bindungswirkung. Die Ausgestaltung des Verfahrens der Schlichtungsstelle soll in der Rechtsverordnung nach Absatz 8 erfolgen.

Zu Absatz 6

Das Schlichtungsverfahren ist für die Beteiligten unentgeltlich. Die Schlichtungsstelle erhebt von den Beteiligten keine Gebühren oder Auslagen. Die Gebührenfreiheit erfolgt aus Gründen des öffentlichen Interesses. Das HmbBGG soll durch die Verankerung der Barrierefreiheit und Gleichstellung im öffentlichen Recht dazu beitragen, dass Menschen mit Behinderungen im Alltag keine Diskriminierung erfahren. Mit der Schlichtungsstelle soll die Durchsetzung der Rechte aus dem HmbBGG erleichtert werden. Dies spricht dafür, potenziellen Antragstellerinnen und Antragstellern ohne Hürde und finanzielles Risiko Zugang zu der Schlichtungsstelle zu eröffnen. Damit wird zugleich die Grundrechts-verwirklichung aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz und die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (Artikel 3 Buchstabe b und f UN-BRK) gefördert.

Zu Absatz 7

Absatz 7 enthält Regelungen zur Beendigung des Schlichtungsverfahrens. Falls keine gütliche Einigung erzielt werden konnte, ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine entsprechende Bescheinigung darüber zuzustellen. Diese Bescheinigung ist Voraussetzung für eine Verbandsklage, die sich gegen einen Träger öffentlicher Gewalt oder eine juristische Person nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 richtet.

Zu Absatz 8

Der Senat wird zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt, um das Nähere über die Geschäftsstelle, die Besetzung und das Verfahren sowie die verbleibenden Kosten des Verfahrens und die Entschädigung zu regeln. Der Landesbeirat zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ist vor Erlass der Rechtsverordnung diesbezüglich anzuhören.“

 

Zu 3.

Zu § 11

Die neu geschaffene Schlichtungsstelle soll zukünftig auch die Aufgaben der bereits bestehenden Ombudsstelle für die Barrierefreie Informationstechnik nach § 10 HmbGGbM und § 11 HmbBGG-Entwurf wahrnehmen. Es soll nicht zwei Schlichtungsstellen in Hamburg geben. Die Aufgaben der Ombudsstelle, die derzeit bei der Senatskanzlei angesiedelt ist, sollen zukünftig von der Schlichtungsstelle nach § 13 a wahrgenommen werden. § 11 ist daher dementsprechend anzupassen und die Ombudsstelle an dieser Stelle zu streichen.

Zu 4.

Zu § 13

Mit Etablierung einer Schlichtungsstelle werden Regelungen zum Verbandsklagerecht erforderlich. Verbandsklagen sollen zukünftig erst nach erfolglosem Schlichtungsverfahren durchgeführt werden können. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass auch die Träger öffentlicher Gewalt und die nach diesem Gesetz verpflichteten juristischen Personen von der Einführung eines Schlichtungsverfahrens profitieren. Das erzielen einvernehmlicher Lösungen wird befördert. Darüber hinaus werden die Gerichte entlastet und durch Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren entstehende Kosten reduziert.

 

Zu 5.

Zu § 15a Förderung der Partizipation

Die finanzielle Förderung der Partizipation von Verbänden von Menschen mit Behinderungen soll gesetzlich verankert werden. Ziel der Förderung soll sein, Verbänden von Menschen mit Behinderungen, insbesondere Selbstvertretungsorganisationen, eine aktive und umfassende Teilhabe an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten zu ermöglichen. Hierbei sollen möglichst niedrigschwellige Angebote im Vordergrund stehen. Dadurch soll die Partizipation von Menschen mit Behinderungen an politischen Entscheidungsprozessen gefördert werden. Die Belange von Menschen mit Behinderungen sollen in allen Bereichen von Politik und Gesellschaft ins Bewusstsein gerückt und berücksichtigt werden. Ziel ist, insbesondere Verbände zu fördern, in denen Menschen mit Behinderungen auf allen Ebenen, also unter den Mitgliedern und auf der Leitungsebene, mehrheitlich vertreten sind, sogenannte Selbstvertretungsorganisationen.

Verbände, die für eine Förderung in Betracht kommen, müssen die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen. Es ist nicht erforderlich, dass es sich um anerkannte Verbände nach § 15 Absatz 3 BGG handelt. Eine formelle Anerkennung muss nicht vorliegen.

Die Förderung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Fördermitteln können in einer Richtlinie festgehalten werden.

 

Zu 6.

Zu Abschnitt 4

Als Folge der Einführung eines Partizipationsfonds mit § 15a muss der bisherige Titel des Abschnitts 4 von „Koordination für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen“ geändert in „Koordination für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und deren Partizipation“ geändert werden.

 

Zu 7.

Zu § 14 Absatz 3

Die Beteiligungsrechte der Senatskoordinatorin bei Bürgerschaftsdrucksachen und die Rolle der Senatskoordinatorin/des Senatskoordinators sollen gestärkt werden. Um dies zu erreichen soll der Senat bei allen Bürgerschaftsdrucksachen, bei denen die Belange von Menschen mit Behinderungen berührt sind, die Anmerkungen der Senatskoordinatorin/des Senatskoordinators, unabhängig davon, ob sie berücksichtigt wurden oder nicht, der Bürgerschaft mitteilen.

 

Zu 8.

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen.

 

Zu 9.

Das Gesetz soll am Tage nach der Verkündung in Kraft treten.

 

Zu 10.

Die in dem Absatz genannten Dokumente sollen auf Verlangen auch in Leichter Sprache zur Verfügung gestellt werden.

 

Zu 11.

Die Rolle und Bedeutung der Senatskoordinatorin/des Senatskoordinators sollen gestärkt werden. Die Senatskoordinatorin oder der Senatskoordinator soll deshalb künftig auf Vorschlag des Senats von der Bürgerschaft gewählt werden.

 

Zu 12.

Die Mitglieder des Landesbeirats sollen künftig eine Aufwandsentschädigung erhalten. Das Nähere soll der Senat in einer Verordnung regeln.

 

Zu 13.

Der Passus erhält mit der Streichung die Fassung

 

sowie
  • Mareike Engels
  • Olaf Duge
  • Filiz Demirel
  • René Gögge
  • Antje Möller
  • Farid Müller
  • Dr. Carola Timm (GRÜNE) und Fraktion