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Unsere Anträge

Durch Anträge können Abgeordnete Einfluss auf die Politik nehmen. Anträge können mindestens fünf Abgeordnete einbringen. Sie werden auf die Tagesordnung der nächsten Bürgerschaftssitzung gesetzt. Die Bürgerschaft kann sie annehmen, ablehnen, für erledigt erklären oder an einen Ausschuss überweisen. Mit Anträgen können Aufträge und Ersuche zur Regelung verschiedener Angelegenheiten an den Senat gerichtet werden.

Änderung polizeirechtlicher und verfassungsrechtlicher Vorschriften

Donnerstag, 13.06.2013

zu Drs. 20/8248

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 24. Januar 2012 (1 BvR 1299/05) die sogenannte Bestandsdatenauskunft im Grundsatz für verfassungsgemäß erklärt – zugleich hat es dem Gesetzgeber aber konkrete Vorgaben hinsichtlich der zukünftigen Ausgestaltung auferlegt. So bedarf es u.a. hinsichtlich des manuellen Abrufs von Daten qualifizierter Rechtsgrundlagen, die selbst eine Auskunftspflicht der Telekommunikationsunternehmen normenklar begründen. Von dieser Entscheidung sind für den Bereich des Gefahrenabwehrrechts insbesondere die jeweiligen Landesgesetzgeber betroffen.

Die der Bürgerschaft vorliegende Senatsdrucksache 20/7550 dient der Umsetzung eben dieser Bundesverfassungsgerichtentscheidung, ohne dass es hierdurch zu einer Erweiterung der bisher bestehenden gefahrenabwehrrechtlichen Befugnisse der Hamburger Behörden käme. Der Gesetzesentwurf wird dabei den vom Gericht angeführten verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht, was in der Sitzung des Innenausschusses vom 31.05.2013 auch durch den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit im Grundsatz nochmals bestätigt wurde.

Gleichwohl ist es angezeigt, in Anlehnung an die auf Bundesebene getroffenen Regelungen, den Rechtsschutzinteressen der durch die jeweiligen Maßnahmen Betroffenen für die Bereiche der qualifizierten Beauskunftung anhand von IP-Adressen sowie der Beaus¬kunftung von Zugriffscodes in stärkerer Weise Rechnung zu tragen. Die Möglichkeit, sich gegen einen vermeintlich rechtswidrigen Eingriff von staatlicher Seite rechtlich zur Wehr zu setzen, hängt entscheidend von der Kenntnis einer solchen Maßnahme ab. Daher ist der vorliegende Gesetzesentwurf durch entsprechende nachträgliche Benachrichtigungspflichten zu ergänzen. Weiterhin ist eine grundsätzliche Beschränkung der Anordnungsbefugnis auf den Polizeipräsidenten bzw. auf den Leiter des Amtes für Verfassungsschutz sowie deren jeweiligen Vertreter sachgerecht.

 

Die Bürgerschaft möge das „Gesetz zur Änderung polizeirechtlicher und verfassungsschutzrechtlicher Vorschriften“ (Drs. 20/7550) mit folgenden Änderungen beschließen:

1. In Artikel 2 Nummer 6 wird § 10f wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 2 werden die Wörter „bestimmten Zeitpunkten“ durch die Wörter „einem bestimmten Zeitpunkt“ ersetzt.

 

b) Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

„(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 darf die Maßnahme nur vom Polizeipräsidenten oder seinem Vertreter im Amt, bei Gefahr im Verzug auch vom Polizeiführer vom Dienst angeordnet werden. Für die Benachrichtigung von Personen, gegen die sich die Datenerhebungen richteten, gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 § 9 Absatz 3 entsprechend. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder für die Nutzung der durch die Auskunft erlangten Daten eine gesetzliche Benachrichtigungspflicht vorgesehen ist.“

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

 

2. In Artikel 3 Nummer 4 wird §7c wird wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 2 werden die Wörter „bestimmten Zeitpunkten“ durch die Wörter „einem bestimmten Zeitpunkt“ ersetzt.

 

b) Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

„(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 ist zuständig für die Anordnung der Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz oder sein Vertreter. § 7a Absatz 7 Sätze 2 und 3 gilt in diesen Fällen entsprechend.“

 

c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.

 

 

 

Begründung:

Zu 1. (Artikel 2 Nummer 6)

Zu a)

Durch die Änderung wird klargestellt, dass die Bestandsdatenabfrage mittels IP-Adresse immer anhand eines konkreten Zeitpunkts erfolgen muss, zu dem die IP-Adresse einem Nutzer zugewiesen war.

Zu b)

In § 10f Absatz 4 PolDVG-E wird eine besondere Anordnungsbefugnis in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 geregelt und mit dem Verweis auf § 9 Absatz 3 PolDVG ferner eine Benachrichtigungspflicht für diese Fälle vorgesehen.

Eine Benachrichtigung ist allerdings entbehrlich, wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Betroffene in die Nutzung der Zugangssicherungscodes ausdrücklich eingewilligt hat oder mit deren Nutzung rechnen muss, weil das entsprechende Endgerät bei ihm sichergestellt wurde oder ein Auskunftsverlangen unter Hinweis auf die Möglichkeit der Abfrage beim Dienstanbieter zuvor an ihn persönlich gerichtet wurde. Eine Benachrichtigung ist auch dann entbehrlich, wenn für die Nutzung der Daten, welche durch die Auskunft erlangt worden sind, bereits eine gesetzliche Benachrichtigungspflicht vorgesehen ist. Für den Fall, dass Auskunft über Zugangssicherungscodes eingeholt wird, um eine Überwachung eines noch nicht abgeschlossenen Telekommunikationsvorgangs zu ermöglichen, ist danach eine Benachrichtigung entbehrlich, weil § 10e Absatz 4 PolDVG eine Unterrichtungspflicht Betroffener vorsieht.

 

Zu 2. (Artikel 3 Nummer 4)

Zu a)

Durch die Änderung wird klargestellt, dass die Bestandsdatenabfrage mittels IP-Adresse immer anhand eines konkreten Zeitpunkts erfolgen muss, zu dem die IP-Adresse einem Nutzer zugewiesen war.

 

 

Zu b)

In § 7c Absatz 3 HmbVerfSchG-E wird eine besondere Anordnungsbefugnis in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 geregelt. Zur Sicherstellung einer Mitteilungs¬pflicht verbunden mit der entsprechenden Anwendung des Verfahrens bei Zurückstellung der Mitteilung in G10-Verfahren wird bezogen auf die qualifizierte Beauskunftung anhand von IP-Adressen und der Beauskunftung von Zugriffscodes auf die Regelung in § 7a Absatz 7 Satz 2 HmbVerfSchG verwiesen. Diese verweist wiederum auf § 12 Absatz 1 des Artikel-10-Gesetzes. Damit treffen sich bei der Mitteilungspflicht die Anordnungen zu § 96 TKG (Auskunft zu Verkehrsdaten) und §§ 95, 111 TKG.

Zusätzlich ist ein Verweis auf § 7a Absatz 7 Satz 3 HmbVerfSchG aufzunehmen, um die bei Mitteilungsverfahren übliche Benehmensherstellung im Falle einer Übermittlung von personenbezogenen Daten an eine andere Stelle sicher zu stellen.