Unsere Anträge
Durch Anträge können Abgeordnete Einfluss auf die Politik nehmen. Anträge können mindestens fünf Abgeordnete einbringen. Sie werden auf die Tagesordnung der nächsten Bürgerschaftssitzung gesetzt. Die Bürgerschaft kann sie annehmen, ablehnen, für erledigt erklären oder an einen Ausschuss überweisen. Mit Anträgen können Aufträge und Ersuche zur Regelung verschiedener Angelegenheiten an den Senat gerichtet werden.
Ersatzfreiheitsstrafen reduzieren und gezielt bei ihrer Vermeidung helfen
Montag, 18.03.2019
Betr.: Ersatzfreiheitsstrafen reduzieren und gezielt bei ihrer Vermeidung helfen
– Die Modalitäten der Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen rechtlich
neu ausgestalten und ein Konzept der aufsuchenden Sozialarbeit
prüfen
Verhängt das erkennende Gericht eine Geldstrafe, so sieht es den Strafzweck auch
ohne Freiheitsentzug als erfüllt an. Gleichwohl tritt an ihre Stelle gemäß § 43 StGB die
Ersatzfreiheitsstrafe (EFS), wenn die Geldstrafe nicht freiwillig gezahlt wird und auch
nicht im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden kann. Die Vollstreckung
der EFS kann zwar durch gemeinnützige Arbeit abgewendet werden. Das kann auch
nach Haftantritt geschehen. In Hamburg gibt es hierfür das day-by-day-Programm,
das allen EFS-Gefangenen offensteht. Derzeit können EFS-Gefangene wählen, ob sie
während des Vollzugs eine nach §§ 38, 40 HmbStVollzG zu vergütende Arbeit leisten
oder ob sie am day-by-day-Programm teilnehmen und ihre Geldstrafe durch gemeinnützige
Arbeit tilgen. Mit fünf Stunden (in Härtefällen drei Stunden) gemeinnütziger
Arbeit in Haft wird ein Tagessatz der Geldstrafe getilgt. Im Fall der zu vergütenden
Arbeitsleistung wird den EFS-Gefangenen das Geld bei der Entlassung ausgezahlt (§
47 HmbStVollzG). In zahlreichen Fällen nutzen die Gefangenen das day-by-day-
Angebot jedoch nicht, sondern ziehen die zu vergütende Arbeit vor, anstatt ihre Haftzeit
durch gemeinnützige Arbeit zu verkürzen.
In Hamburg kommt es in circa 3 Prozent der Fälle, in denen eine Verurteilung zu einer
Geldstrafe erfolgte, mindestens anteilig zur Vollstreckung der EFS.1 Am Stichtag
6.2.2019 wurden in Hamburg 105 Ersatzfreiheitsstrafen verbüßt. Die Anzahl der für
die Vollstreckung von Freiheitsstrafen zur Verfügung stehenden Haftplätze wird
dadurch nicht unerheblich geschmälert.
Weitere Maßnahmen zur Vermeidung beziehungsweise Reduzierung der EFS hätten
daneben auch eine Entlastung der Staatskasse zur Folge, da Haftkosten reduziert
würden. Vor dem Hintergrund, dass mit der Verurteilung zu einer Geldstrafe die Überzeugung
des Gerichts zum Ausdruck kommt, dass eine vollzugliche Einwirkung auf
die Straftäterin oder den Straftäter nicht erforderlich ist, ist die Vermeidung beziehungsweise
Reduzierung von EFS auch sachgerecht.
1 Betrachtungszeitraum 2016 bis 2017.
Drucksache 21/16525 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode
In der Vergangenheit verfolgte Hamburg verschiedene Ansätze, um den Anteil der
EFS-Gefangenen zu verringern. Aktuell engagiert sich Hamburg im Rahmen der Konferenz
der Justizministerinnen und Justizminister der Länder in einer Arbeitsgruppe
zur „Prüfung alternativer Sanktionsmöglichkeiten und Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen
gemäß § 43 StGB“.
Unabhängig von den bisherigen Fortschritten sollte Hamburg alle wirksamen weiteren
Handlungsoptionen nutzen. Dabei kommt in erster Linie eine Änderung des Hamburgischen
Strafvollzugsgesetzes in Betracht, um dafür zu sorgen, dass es künftig nicht
mehr möglich ist, dass EFS-Gefangene zwischen zu vergütender Arbeit und gemeinnütziger
Arbeit zum Zweck der Abwendung der weiteren Vollstreckung der EFS wählen.
Bliebe ihnen nur noch die letztere der beiden Optionen, würde das zu einer Verkürzung
der Haftzeiten führen.
Zudem sollten die Möglichkeiten der in Hamburg mit der Fachstelle Gemeinnützige
Arbeit beim Fachamt für Straffälligen- und Gerichtshilfe bestehenden spezialisierten
Dienststelle stärker genutzt werden, um die Betroffenen zur Abwendung der Vollstreckung
einer Ersatzfreiheitsstrafe in gemeinnützige Arbeit zu vermitteln und deren
Ableistung zu überprüfen. Jede Maßnahme ist positiv zu bewerten, die der Vermeidung
einer Inhaftierung dienlich ist. Aufsuchende Sozialarbeit kann eine solche Maßnahme
sein. Ein entsprechender Ansatz, der die Betroffenen beispielsweise zu einer
frühen Kontaktaufnahme zu der Dienststelle Gemeinnützige Arbeit motiviert, Gestaltungsmöglichkeiten
für die Ableistung gemeinnütziger Arbeit, aber auch die Konsequenzen
eines Haftantritts in einfach verständlicher Sprache darlegt sowie das
Zusammenspiel zwischen Staatsanwaltschaft, Gerichtshilfe und der Dienststelle für
Gemeinnützige Arbeit optimiert, können gemeinsam von allen relevanten Akteuren der
Justiz sowie der Straffälligen- und Gerichtshilfe erarbeitet werden.
I.
Die Bürgerschaft möge beschließen:
Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes
Vom …
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes
Das Hamburgische Strafvollzugsgesetz vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257), zuletzt
geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 158, 173), wird wie folgt geändert:
1. § 34 wird wie folgt geändert:
1.1. In Absatz 2 Satz 1 wird hinter dem Wort „Gefangenen“ die Textstelle „sofern
sie nicht Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen,“ eingefügt.
1.2. Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Gefangenen, die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, soll die Anstalt
gemeinnützige Arbeit zur Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe
nach der Tilgungsverordnung anbieten. Steht keine Beschäftigungsmöglichkeit
im Sinne des Satzes 1 zur Verfügung, soll die Anstalt Gefangenen,
die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, der Eingliederung förderliche Arbeit
oder arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung zuweisen, wobei
ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen zu berücksichtigen sind. Gefangenen,
die im Anschluss an Freiheitsstrafe Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen
haben werden, soll die Anstalt gemeinnützige Arbeit zur Abwendung der
Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe nach der Tilgungsverordnung anbieten.
Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.“
2. In § 39 Absatz 1 Satz 1 wird hinter der Textstelle „§ 34“ die Textstelle „Absatz
2 oder Absatz 2a Satz 2“ eingefügt.
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/16525
3
3. In § 40 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung in den Fällen des § 34 Absatz 2a
Sätze 1 und 3.“
II.
Der Senat wird zudem ersucht:
1. für haftvermeidende Maßnahmen im Vorfeld der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen
ein Konzept unter Berücksichtigung von Aspekten der aufsuchenden
Sozialarbeit unter Einbeziehung der Justizbehörde, der BASFI und des Fachamts
Straffälligen- und Gerichtshilfe des Bezirksamts Eimsbüttel zu entwickeln und
hierbei insbesondere
– im Rahmen der Umsetzung von § 14 Absatz 2 HmbResOG mit der Staatsanwaltschaft
in einen Austausch darüber zu treten, wie und unter welchen
Bedingungen das Instrument der Gerichtshilfe häufiger zur Vermeidung der
Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe zur Anwendung gebracht werden kann,
– die Dienststelle Gemeinnützige Arbeit in Fällen, in denen auf wiederholte
Anschreiben der Vermittlungsstelle nicht reagiert wird und bei denen keine
Postrückläufer zu verzeichnen sind, auch zu aufsuchender Sozialarbeit zu
nutzen,
– zu prüfen, ob die Betroffenen bei der Kontaktaufnahme mit der Einsatzstelle
durch die Dienststelle SG 24 unterstützt werden können und eine Begleitung
bei der Terminwahrnehmung (zum Erstgespräch und evtl. auch Einsatzterminen)
in der Einsatzstelle ermöglicht werden kann,
– Hinweise auf weitere Hilfeangebote sowie die Verwendung von Hinweisblättern
für Betroffene in mehreren Sprachen sowie in einfacher Sprache zu prüfen;
und
2. der Bürgerschaft über das Konzept zum 30.6.2019 zu berichten.
Begründung zu I.:
Zu Artikel 1 (Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes):
Zu Nummer 1. (§ 34 – Beschäftigung):
Zu Nummer 1.1.
In Folge der Änderung des § 34 Absatz 2 entfällt die Pflicht der Anstalt, Ersatzfreiheitsstraflerinnen
und Ersatzfreiheitstraflern eine zu vergütende Arbeit zuzuweisen.
Damit soll vermieden werden, dass Ersatzfreiheitsstraflerinnen und Ersatzfreiheitsstrafler
praktisch ein Wahlrecht zwischen zu vergütender Arbeit und gemeinnütziger
Arbeit haben. Denn infolge dieses Wahlrechts verzichten Ersatzfreiheitsstraflerinnen
und Ersatzfreiheitsstrafler teilweise auf die Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe
durch Leistung gemeinnütziger Arbeit und die damit mögliche frühzeitigere
Entlassung.
Zu Nummer 1.2.
Der neue Absatz 2a stellt eine Folgeänderung zu Nummer 1.1. dar, mit der die Anstalt
grundsätzlich verpflichtet wird, Ersatzfreiheitsstraflerinnen und Ersatzfreiheitsstraflern
anstelle zu vergütender Arbeit gemeinnützige Arbeit anzubieten, mit deren Leistung
die Haftzeit verkürzt werden kann, es sei denn, es steht keine ausreichende Anzahl an
Plätzen zur Leistung gemeinnütziger Arbeit zur Verfügung. Verfahrensmäßig soll das
Anbieten der Leistung gemeinnütziger Arbeit mit gleicher Konsequenz wie die Zuweisung
zu vergütender Arbeit erfolgen. Eine Rechtspflicht zur Leistung gemeinnütziger
Arbeit wird damit – auch im Hinblick auf Artikel 293 EGStGB – allerdings nicht
geschaffen. Es verbleibt beim Erfordernis eines Antrags der verurteilten Person für die
Gestattung der Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch
gemeinnützige Arbeit nach der Tilgungsverordnung.
Drucksache 21/16525 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode
Zu Nummer 2. (§ 39 – Freistellung von der Arbeitspflicht):
Durch die Änderung des § 39 wird sichergestellt, dass ein Freistellungsanspruch nicht
durch Leistung gemeinnütziger Arbeit erworben werden kann.
Zu Nummer 3. (§ 40 – Arbeitspflicht):
Durch die Änderung des § 40 wird sichergestellt, dass eine Vergütung der gemeinnützigen
Arbeit weder durch ein Arbeitsentgelt noch durch Freistellung von der Arbeit
erfolgt.
- Annkathrin Behr
- Martina Friederichs
- Danial Ilkhanipour
- Regina Jäck
- Milan Pein
- Olaf Steinbiß
- Urs Tabbert (Fachsprecher:in Justiz)
- Michael Weinreich
sowie
- der Abgeordneten Dr. Carola Timm
- Martin Bill
- Mareike Engels
- Anna Gallina
- Antje Möller
- Farid Müller (GRÜNE) und Fraktion