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Unsere Anträge

Durch Anträge können Abgeordnete Einfluss auf die Politik nehmen. Anträge können mindestens fünf Abgeordnete einbringen. Sie werden auf die Tagesordnung der nächsten Bürgerschaftssitzung gesetzt. Die Bürgerschaft kann sie annehmen, ablehnen, für erledigt erklären oder an einen Ausschuss überweisen. Mit Anträgen können Aufträge und Ersuche zur Regelung verschiedener Angelegenheiten an den Senat gerichtet werden.

Ersatzfreiheitsstrafen reduzieren und gezielt bei ihrer Vermeidung helfen

Montag, 18.03.2019

Betr.: Ersatzfreiheitsstrafen reduzieren und gezielt bei ihrer Vermeidung helfen

– Die Modalitäten der Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen rechtlich

neu ausgestalten und ein Konzept der aufsuchenden Sozialarbeit

prüfen

Verhängt das erkennende Gericht eine Geldstrafe, so sieht es den Strafzweck auch

ohne Freiheitsentzug als erfüllt an. Gleichwohl tritt an ihre Stelle gemäß § 43 StGB die

Ersatzfreiheitsstrafe (EFS), wenn die Geldstrafe nicht freiwillig gezahlt wird und auch

nicht im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden kann. Die Vollstreckung

der EFS kann zwar durch gemeinnützige Arbeit abgewendet werden. Das kann auch

nach Haftantritt geschehen. In Hamburg gibt es hierfür das day-by-day-Programm,

das allen EFS-Gefangenen offensteht. Derzeit können EFS-Gefangene wählen, ob sie

während des Vollzugs eine nach §§ 38, 40 HmbStVollzG zu vergütende Arbeit leisten

oder ob sie am day-by-day-Programm teilnehmen und ihre Geldstrafe durch gemeinnützige

Arbeit tilgen. Mit fünf Stunden (in Härtefällen drei Stunden) gemeinnütziger

Arbeit in Haft wird ein Tagessatz der Geldstrafe getilgt. Im Fall der zu vergütenden

Arbeitsleistung wird den EFS-Gefangenen das Geld bei der Entlassung ausgezahlt (§

47 HmbStVollzG). In zahlreichen Fällen nutzen die Gefangenen das day-by-day-

Angebot jedoch nicht, sondern ziehen die zu vergütende Arbeit vor, anstatt ihre Haftzeit

durch gemeinnützige Arbeit zu verkürzen.

In Hamburg kommt es in circa 3 Prozent der Fälle, in denen eine Verurteilung zu einer

Geldstrafe erfolgte, mindestens anteilig zur Vollstreckung der EFS.1 Am Stichtag

6.2.2019 wurden in Hamburg 105 Ersatzfreiheitsstrafen verbüßt. Die Anzahl der für

die Vollstreckung von Freiheitsstrafen zur Verfügung stehenden Haftplätze wird

dadurch nicht unerheblich geschmälert.

Weitere Maßnahmen zur Vermeidung beziehungsweise Reduzierung der EFS hätten

daneben auch eine Entlastung der Staatskasse zur Folge, da Haftkosten reduziert

würden. Vor dem Hintergrund, dass mit der Verurteilung zu einer Geldstrafe die Überzeugung

des Gerichts zum Ausdruck kommt, dass eine vollzugliche Einwirkung auf

die Straftäterin oder den Straftäter nicht erforderlich ist, ist die Vermeidung beziehungsweise

Reduzierung von EFS auch sachgerecht.

1 Betrachtungszeitraum 2016 bis 2017.

Drucksache 21/16525 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode

 

In der Vergangenheit verfolgte Hamburg verschiedene Ansätze, um den Anteil der

EFS-Gefangenen zu verringern. Aktuell engagiert sich Hamburg im Rahmen der Konferenz

der Justizministerinnen und Justizminister der Länder in einer Arbeitsgruppe

zur „Prüfung alternativer Sanktionsmöglichkeiten und Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen

gemäß § 43 StGB“.

Unabhängig von den bisherigen Fortschritten sollte Hamburg alle wirksamen weiteren

Handlungsoptionen nutzen. Dabei kommt in erster Linie eine Änderung des Hamburgischen

Strafvollzugsgesetzes in Betracht, um dafür zu sorgen, dass es künftig nicht

mehr möglich ist, dass EFS-Gefangene zwischen zu vergütender Arbeit und gemeinnütziger

Arbeit zum Zweck der Abwendung der weiteren Vollstreckung der EFS wählen.

Bliebe ihnen nur noch die letztere der beiden Optionen, würde das zu einer Verkürzung

der Haftzeiten führen.

Zudem sollten die Möglichkeiten der in Hamburg mit der Fachstelle Gemeinnützige

Arbeit beim Fachamt für Straffälligen- und Gerichtshilfe bestehenden spezialisierten

Dienststelle stärker genutzt werden, um die Betroffenen zur Abwendung der Vollstreckung

einer Ersatzfreiheitsstrafe in gemeinnützige Arbeit zu vermitteln und deren

Ableistung zu überprüfen. Jede Maßnahme ist positiv zu bewerten, die der Vermeidung

einer Inhaftierung dienlich ist. Aufsuchende Sozialarbeit kann eine solche Maßnahme

sein. Ein entsprechender Ansatz, der die Betroffenen beispielsweise zu einer

frühen Kontaktaufnahme zu der Dienststelle Gemeinnützige Arbeit motiviert, Gestaltungsmöglichkeiten

für die Ableistung gemeinnütziger Arbeit, aber auch die Konsequenzen

eines Haftantritts in einfach verständlicher Sprache darlegt sowie das

Zusammenspiel zwischen Staatsanwaltschaft, Gerichtshilfe und der Dienststelle für

Gemeinnützige Arbeit optimiert, können gemeinsam von allen relevanten Akteuren der

Justiz sowie der Straffälligen- und Gerichtshilfe erarbeitet werden.

I.

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Gesetz

zur Änderung des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes

Vom …

Artikel 1

Änderung des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes

Das Hamburgische Strafvollzugsgesetz vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257), zuletzt

geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 158, 173), wird wie folgt geändert:

1. § 34 wird wie folgt geändert:

1.1. In Absatz 2 Satz 1 wird hinter dem Wort „Gefangenen“ die Textstelle „sofern

sie nicht Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen,“ eingefügt.

1.2. Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Gefangenen, die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, soll die Anstalt

gemeinnützige Arbeit zur Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe

nach der Tilgungsverordnung anbieten. Steht keine Beschäftigungsmöglichkeit

im Sinne des Satzes 1 zur Verfügung, soll die Anstalt Gefangenen,

die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, der Eingliederung förderliche Arbeit

oder arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung zuweisen, wobei

ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen zu berücksichtigen sind. Gefangenen,

die im Anschluss an Freiheitsstrafe Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen

haben werden, soll die Anstalt gemeinnützige Arbeit zur Abwendung der

Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe nach der Tilgungsverordnung anbieten.

Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.“

2. In § 39 Absatz 1 Satz 1 wird hinter der Textstelle „§ 34“ die Textstelle „Absatz

2 oder Absatz 2a Satz 2“ eingefügt.

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/16525

3

3. In § 40 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung in den Fällen des § 34 Absatz 2a

Sätze 1 und 3.“

II.

Der Senat wird zudem ersucht:

1. für haftvermeidende Maßnahmen im Vorfeld der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen

ein Konzept unter Berücksichtigung von Aspekten der aufsuchenden

Sozialarbeit unter Einbeziehung der Justizbehörde, der BASFI und des Fachamts

Straffälligen- und Gerichtshilfe des Bezirksamts Eimsbüttel zu entwickeln und

hierbei insbesondere

– im Rahmen der Umsetzung von § 14 Absatz 2 HmbResOG mit der Staatsanwaltschaft

in einen Austausch darüber zu treten, wie und unter welchen

Bedingungen das Instrument der Gerichtshilfe häufiger zur Vermeidung der

Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe zur Anwendung gebracht werden kann,

– die Dienststelle Gemeinnützige Arbeit in Fällen, in denen auf wiederholte

Anschreiben der Vermittlungsstelle nicht reagiert wird und bei denen keine

Postrückläufer zu verzeichnen sind, auch zu aufsuchender Sozialarbeit zu

nutzen,

– zu prüfen, ob die Betroffenen bei der Kontaktaufnahme mit der Einsatzstelle

durch die Dienststelle SG 24 unterstützt werden können und eine Begleitung

bei der Terminwahrnehmung (zum Erstgespräch und evtl. auch Einsatzterminen)

in der Einsatzstelle ermöglicht werden kann,

– Hinweise auf weitere Hilfeangebote sowie die Verwendung von Hinweisblättern

für Betroffene in mehreren Sprachen sowie in einfacher Sprache zu prüfen;

und

2. der Bürgerschaft über das Konzept zum 30.6.2019 zu berichten.

Begründung zu I.:

Zu Artikel 1 (Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes):

Zu Nummer 1. (§ 34 – Beschäftigung):

Zu Nummer 1.1.

In Folge der Änderung des § 34 Absatz 2 entfällt die Pflicht der Anstalt, Ersatzfreiheitsstraflerinnen

und Ersatzfreiheitstraflern eine zu vergütende Arbeit zuzuweisen.

Damit soll vermieden werden, dass Ersatzfreiheitsstraflerinnen und Ersatzfreiheitsstrafler

praktisch ein Wahlrecht zwischen zu vergütender Arbeit und gemeinnütziger

Arbeit haben. Denn infolge dieses Wahlrechts verzichten Ersatzfreiheitsstraflerinnen

und Ersatzfreiheitsstrafler teilweise auf die Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe

durch Leistung gemeinnütziger Arbeit und die damit mögliche frühzeitigere

Entlassung.

Zu Nummer 1.2.

Der neue Absatz 2a stellt eine Folgeänderung zu Nummer 1.1. dar, mit der die Anstalt

grundsätzlich verpflichtet wird, Ersatzfreiheitsstraflerinnen und Ersatzfreiheitsstraflern

anstelle zu vergütender Arbeit gemeinnützige Arbeit anzubieten, mit deren Leistung

die Haftzeit verkürzt werden kann, es sei denn, es steht keine ausreichende Anzahl an

Plätzen zur Leistung gemeinnütziger Arbeit zur Verfügung. Verfahrensmäßig soll das

Anbieten der Leistung gemeinnütziger Arbeit mit gleicher Konsequenz wie die Zuweisung

zu vergütender Arbeit erfolgen. Eine Rechtspflicht zur Leistung gemeinnütziger

Arbeit wird damit – auch im Hinblick auf Artikel 293 EGStGB – allerdings nicht

geschaffen. Es verbleibt beim Erfordernis eines Antrags der verurteilten Person für die

Gestattung der Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch

gemeinnützige Arbeit nach der Tilgungsverordnung.

Drucksache 21/16525 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode

 

Zu Nummer 2. (§ 39 – Freistellung von der Arbeitspflicht):

Durch die Änderung des § 39 wird sichergestellt, dass ein Freistellungsanspruch nicht

durch Leistung gemeinnütziger Arbeit erworben werden kann.

Zu Nummer 3. (§ 40 – Arbeitspflicht):

Durch die Änderung des § 40 wird sichergestellt, dass eine Vergütung der gemeinnützigen

Arbeit weder durch ein Arbeitsentgelt noch durch Freistellung von der Arbeit

erfolgt.

sowie
  • der Abgeordneten Dr. Carola Timm
  • Martin Bill
  • Mareike Engels
  • Anna Gallina
  • Antje Möller
  • Farid Müller (GRÜNE) und Fraktion