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Unsere Anträge

Durch Anträge können Abgeordnete Einfluss auf die Politik nehmen. Anträge können mindestens fünf Abgeordnete einbringen. Sie werden auf die Tagesordnung der nächsten Bürgerschaftssitzung gesetzt. Die Bürgerschaft kann sie annehmen, ablehnen, für erledigt erklären oder an einen Ausschuss überweisen. Mit Anträgen können Aufträge und Ersuche zur Regelung verschiedener Angelegenheiten an den Senat gerichtet werden.

Hamburgische Bürgerschaft unterstützt zügige Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Beseitigung der Diskriminierung im Personenstandsrecht

Mittwoch, 14.03.2018

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat am 10. Oktober 2017 entschieden, dass die Regelungen des Personenstandsgesetzes mit den grundgesetzlichen Anforderungen insoweit nicht vereinbar sind, als dass § 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz (PStG) neben dem Eintrag „weiblich“ oder „männlich“ keine dritte Möglichkeit bietet, ein Geschlecht positiv eintragen zu lassen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch die geschlechtliche Identität intersexueller Menschen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen können. Soweit die Eintragung eines anderen Geschlechts als „männlich“ oder „weiblich“ ausgeschlossen wird, verstößt das geltende Personenstandsrecht zudem auch gegen das Diskriminierungsverbot. Nicht erst durch das Urteil des BVerfG vom 10. Oktober 2017 zum „dritten Geschlecht“ ergeben sich aus gleichstellungsfachlicher Sicht verschiedene Herausforderungen, um eine gleichberechtigte Teilhabe von Menschen, die sich nicht einem Geschlecht zuordnen können oder wollen, sicherzustellen. Seit 2013 ist bei Menschen, die nicht eindeutig dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet werden können, der Geschlechtseintrag offen zu lassen.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2018 eine Neuregelung zu schaffen hat. Das Bundesverfassungsgericht weist darauf hin, dass dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die Verfassungsverstöße zu beseitigen. So könnte der Gesetzgeber auf einen personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag generell verzichten. Er kann aber stattdessen auch für die betroffenen Personen die Möglichkeit schaffen, eine weitere positive Bezeichnung eines Geschlechts zu wählen, das nicht männlich oder weiblich ist. Je nach konkreter Regelung könnten sich unterschiedliche Änderungsbedarfe, insbesondere in Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Formularen ergeben.

Die bisher fehlende Möglichkeit eines dritten Eintrags war zudem ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot: Menschen, die nicht männlichen oder weiblichen Geschlechts sind, werden wegen ihres Geschlechts diskriminiert, weil sie im Gegensatz zu Männern und Frauen nicht gemäß ihrem Geschlecht registriert werden können. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes würdigt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Sie hält den Gesetzgeber dazu an, das Urteil zu einer umfassenden Reform der bisherigen Rechtslage hin zu einem modernen Geschlechtsidentitätsgesetz zu nutzen.

Die Hamburgische Bürgerschaft und der Senat setzen sich seit vielen Jahren engagiert für die Rechte und die Gleichstellung von Lesben, Schwulen, Bi-, Trans- und Intersexuellen (LSBTI) ein. So wurde zu Beginn der 21. Legislaturperiode der Hamburgischen Bürgerschaft die Entwicklung eines Aktionsplans zur Akzeptanz und Anerkennung der geschlechtlichen und sexuellen Vielfalt vereinbart, dessen erster Entwurf bereits in der 20. Legislaturperiode vorlag. Im Januar 2017 erfolgte die Präsentation des vom Senat beschlossenen Aktionsplans, der elf Handlungsfelder mit 90 konkreten Einzelmaßnahmen umfasst (Drs. 21/7485).

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Der Senat wird ersucht,

1. die betroffenen Fachbehörden einzubinden, um in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen von dem Urteil betroffene Handlungsfelder zu identifizieren und mögliche erste Schritte auf den Weg zu bringen,

2. die umfassende Umsetzung im Zuge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 (1 BvR 2019/16) zu unterstützen und zu begleiten, wenn nötig, durch eine Bundesratsinitiative,

3. die Maßnahme Nr. 4 des Aktionsplans zur Akzeptanz und Anerkennung der geschlechtlichen und sexuellen Vielfalt (Drs. 21/7485) in 2018 umzusetzen,

 

4. der Bürgerschaft bis zum 31.12.2018 zu berichten.