Unsere Anträge
Durch Anträge können Abgeordnete Einfluss auf die Politik nehmen. Anträge können mindestens fünf Abgeordnete einbringen. Sie werden auf die Tagesordnung der nächsten Bürgerschaftssitzung gesetzt. Die Bürgerschaft kann sie annehmen, ablehnen, für erledigt erklären oder an einen Ausschuss überweisen. Mit Anträgen können Aufträge und Ersuche zur Regelung verschiedener Angelegenheiten an den Senat gerichtet werden.
Stärkung der parlamentarischen Minderheitsrechte in der 22. Wahlperiode der Hamburgischen Bürgerschaft – Anpassungen der Geschäftsordnung und weiterer Vorschriften
Mittwoch, 10.06.2020
Die Wählerinnen und Wähler entscheiden mit ihrer Stimme über die Zusammensetzung der Hamburgischen Bürgerschaft. Jede Abgeordnete und jeder Abgeordnete ist Vertreterin und Vertreter des ganzen Volkes. Jedem Mandat liegen die gleichen Rechte und Pflichten zu Grunde. Sowohl der Regierungsauftrag als auch der Auftrag zur Oppositionsarbeit folgen aus der Wahlentscheidung.
Die Wahl zur Bürgerschaft am 23. Februar 2020 hat die schon in der 21. Wahlperiode den Hamburger Senat getragen habende Koalition von SPD und GRÜNEN klar gestärkt. Während die SPD mit großem Abstand die meisten Wahlstimmen erhalten hat, konnten die GRÜNEN ihr vorheriges Wahlergebnis verdoppeln. Die beiden Parteien haben vereinbart, ihre Regierungsarbeit in einer Koalition fortzusetzen.
In Folge dessen haben sich die Stärkeverhältnisse von Koalition und Opposition in der Bürgerschaft im Vergleich zur vorangegangenen Wahlperiode weiter zu Ungunsten der Oppositionsfraktionen verschoben. In der 22. Wahlperiode vereinen die Fraktionen von SPD und GRÜNEN 87 von insgesamt 123 Bürgerschaftssitzen auf sich.
Der politische Wettstreit zwischen Koalition und Opposition ist wesentlicher Bestandteil einer lebhaften Demokratie. Die wichtige Aufgabe der Oppositionsarbeit ist in Artikel 24 der Hamburgischen Verfassung ausdrücklich benannt. Die Hamburgische Verfassung sowie die sich daraus ableitende Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft setzen den ausgleichenden Rahmen zwischen Rechten und Verantwortlichkeiten für eine funktionierende Parlamentsarbeit aller Abgeordneten und der Fraktionen, denen sie angehören.
Dabei sind auch einzeln ausgestaltete Minderheitsrechte von besonderer Bedeutung. Obwohl diese Minderheitsrechte dem Grunde nach von allen Abgeordneten unabhängig von ihrer Fraktionszugehörigkeit in Anspruch genommen werden können, sind sie in der parlamentarischen Praxis insbesondere wichtige Instrumente der Opposition und bieten ihr die Möglichkeit der effektiven parlamentarischen Kontrolle auch ohne Mehrheitsentscheidung.
Der Schutz der parlamentarischen Minderheit geht dabei nicht dahin, die Minderheit vor Sachentscheidungen der Mehrheit zu bewahren, wohl aber dahin, der Minderheit zu ermöglichen, ihren Standpunkt in den Willensbildungsprozess des Parlaments einzubringen.
Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die Bürgerschaft, die verfassungsrechtlich verankerten Quoren zur Beantragung von Parlamentarischen Untersuchungsausschüssen sowie zur Anmeldung von Großen Anfragen zur Besprechung vorübergehend abzusenken (vgl. Drs. xx/xxx).
Darüber hinaus soll es beispielsweise in den Fachausschüssen die Möglichkeit geben, dass ein Fünftel und nicht ein Viertel der Abgeordneten im Ausschuss eine öffentliche Anhörung verlangen oder eine zweite Berichterstatterin oder einen zweiten Berichterstatter mit der Erstattung eines Minderheitsberichts betrauen kann.
Daneben finden sich in der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft auch relative Quoren, nach denen beispielsweise ein Drittel der anwesenden Abgeordneten in der Bürgerschaft die Besprechung einer Erklärung des Senats (§ 12 Absatz 2) verlangen kann oder aber in den Ausschüssen mit eben diesem Quorum der Ausschussmitglieder dem Beschluss, Verschwiegenheit zu bewahren, widersprochen werden kann (§ 56 Absatz 4 Satz 1). Um den Abgeordneten der Opposition ihre Aufgabenwahrnehmung in angemessener Weise zu ermöglichen, ist es auch hier angemessen, für die Dauer der 22. Wahlperiode diese Quoren herabzusetzen.
Zudem ist es angezeigt, gerade auch die Arbeitsfähigkeit kleinerer Fraktionen losgelöst von ihrer konkreten Abgeordnetenzahl zur Wahrnehmung ihrer parlamentarischen Kontrollfunktion zu stärken. Hierfür sollen die den Fraktionen nach dem Fraktionsgesetz zustehenden Steigerungsbeträge und der Oppositionszuschlag so erhöht werden, dass sich die Beträge für die Oppositionsparteien um insgesamt 450 Euro und für die übrigen Fraktionen um 150 Euro erhöhen.
Das Hamburgische Gesetz über die Härtefallkommission nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes (Härtefallkommissionsgesetz - HFKG) soll dahingehend geändert werden, dass die Härtefallkommission beschlussfähig ist, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind und nicht wie bislang alle Mitglieder (§ 4 Absatz 2 HFKG).
Die Bürgerschaft möge vor diesem Hintergrund beschließen:
I.
Zweites Gesetz
zur Stärkung der parlamentarischen Minderheitsrechte in der
22. Wahlperiode der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg
Vom …
Artikel 1
Änderung des Fraktionsgesetzes
§ 2 Absatz 3 des Fraktionsgesetzes vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 134), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 157), wird wie folgt geändert:
1. Die Zahl „1 520“ wird durch die Zahl „1 670“ ersetzt.
2. Es wird folgender Satz angefügt:
„Für die Dauer der 22. Wahlperiode der Bürgerschaft wird der Oppositionszuschlag nach Satz 1 um 300 Euro erhöht.“
Artikel 2
Viertes Gesetz
zur Änderung des Härtefallkommissionsgesetzes
§ 1
In § 4 Absatz 2 des Härtefallkommissionsgesetzes vom 4. Mai 2005 (HmbGVBl. S. 190), zuletzt geändert am 15. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 190) wird das Wort „alle“ ersetzt durch die Wörter „mindestens zwei Drittel der“.
§ 2
Dieses Gesetz beruht auf § 23a Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 163), zuletzt geändert am 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044, 1053), in Verbindung mit Artikel 80 Absatz 4 des Grundgesetzes.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. April 2020 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 2 und Artikel 2 treten mit dem Ende der 22. Wahlperiode der Bürgerschaft außer Kraft.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens nach Absatz 2 ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
II.
Änderung der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft
§ 1
Änderung der Geschäftsordnung der Bürgerschaft
Die Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft vom 1. April 2020 (Amtl. Anz. S. 518) wird wie folgt geändert:
1. Hinter § 72 wird folgender § 72a eingefügt:
„§ 72a
Besondere Anwendung von Minderheitsrechten
für die Dauer der 22. Wahlperiode
Für die Dauer der 22. Wahlperiode der Bürgerschaft gelten folgende Regelungen:
1. Abweichend zu § 12 Absatz 2 sind Erklärungen des Senats nach § 12 Absatz 1 auf Verlangen von einem Fünftel der anwesenden Abgeordneten zu beraten,
2. abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 5 folgt auf Verlangen von einem Fünftel der anwesenden Abgeordneten der Antwort auf eine Große Anfrage nach § 20 Absatz 1 eine Besprechung in der nächsten Sitzung der Bürgerschaft,
3. abweichend von § 26 Absatz 4 Satz 2 bedarf eine Abweichung der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder,
4. abweichend von § 30 Absatz 1 Satz 1 ist der Widerspruch eines Viertels der anwesenden Mitglieder ausreichend,
5. abweichend von § 30 Absatz 1 Satz 2 ist es ausreichend, dass ein Fünftel der anwesenden Mitglieder den dort benannten Antrag stellt,
6. abweichend von § 56 Absatz 4 Satz 1 kann ein Viertel der anwesenden Ausschussmitglieder einem Beschluss nach § 56 Absatz 4 Satz 1 widersprechen,
7. zur Information über einen Gegenstand seiner Beratung hat jeder Ausschuss abweichend von § 59 Absatz 1 Satz 1 auf Antrag eines Fünftels statt eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, eine öffentliche Anhörung durchzuführen,
8. abweichend von § 61 Absatz 4 Satz 1 kann eine Minderheit von einem Fünftel statt einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses eine zweite Berichterstatterin oder einen zweiten Berichterstatter mit der Erstattung eines Minderheitsberichts beauftragen,
9. abweichend von § 62 Satz 1 hat die Bürgerschaft auf Antrag eines Fünftels ihrer Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen,
10. abweichend von zu § 72 Absatz 4 Satz 1 ist es ausreichend, wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder den dort benannten Widerspruch erhebt.“
§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) § 72a Nr. 2 und 9 treten mit Inkrafttreten der Art. 25 Abs. 2a und Art. 26 Abs. 1a der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg gemäß dem Ersten Gesetz zur Stärkung der parlamentarischen Minderheitsrechte in der 22. Wahlperiode der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg in Kraft.
(2) § 72a tritt mit dem Ende der 22. Wahlperiode der Bürgerschaft außer Kraft.
- Ole Thorben Buschhüter
- Regina Jäck
- Dirk Kienscherf
- Milan Pein
- Mathias Petersen
- Marc Schemmel
- Frank Schmitt
- Olaf Steinbiß (Fachsprecher:in Verfassung)
- Carola Veit
sowie
- der Abgeordneten Dr. Anjes Tjarks
- Mareike Engels
- Farid Müller
- René Gögge
- Sina Imhof
- Jenny Jasberg
- Lena Zagst (GRÜNE) und Fraktion und der Abgeordneten Dennis Thering
- Dr. Anke Frieling
- Richard Seelmaecker
- Dennis Gladiator
- Thilo Kleibauer (CDU) und Fraktion und der Abgeordneten Sabine Boeddinghaus
- Cansu Özdemir
- Deniz Celik
- Heike Sudmann
- Dr. Carola Ensslen (DIE LINKE) und Fraktion