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Unsere Anträge

Durch Anträge können Abgeordnete Einfluss auf die Politik nehmen. Anträge können mindestens fünf Abgeordnete einbringen. Sie werden auf die Tagesordnung der nächsten Bürgerschaftssitzung gesetzt. Die Bürgerschaft kann sie annehmen, ablehnen, für erledigt erklären oder an einen Ausschuss überweisen. Mit Anträgen können Aufträge und Ersuche zur Regelung verschiedener Angelegenheiten an den Senat gerichtet werden.

Studium, Forschung und Lehre tierversuchsfrei gestalten

Donnerstag, 25.04.2019

Tierversuche sind im universitären Forschungs- und Lehrbetrieb unter eng gefassten Voraussetzungen zulässig.

Das Tierschutzgesetz (TierSchG) regelt in § 7a ff., dass Tierversuche nur durchgeführt werden dürfen, soweit sie zu bestimmten eng gefassten Zwecken unerlässlich sind. Ihre Durchführung ist zu beantragen und ist unter Beteiligung einer Tierversuchskommission, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern von Wissenschaft und Tierschutzvereinen zusammensetzt, genehmigungspflichtig. Unter die im TierSchG aufgeführten Zwecke fällt auch die Aus-, Fort- und Weiterbildung, sofern sie an einer Hochschule, einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung oder einem Krankenhaus oder im Rahmen einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung für Heil- oder Heilhilfsberufe oder naturwissenschaftliche Hilfsberufe durchgeführt werden. Tierversuche sind grundsätzlich nur zulässig, sofern keine alternativen Verfahren eingesetzt werden können.

Die Nutzung experimenteller Techniken an Tieren gehört zu den etablierten Methoden u. a. in der medizinischen Forschung oder in einschlägigen Studiengängen. Jeder durchgeführte Tierversuch erneuert jedoch auch den Auftrag, neue Forschungs- und Lehrmethoden zu entwickeln, die ohne Tierversuche auskommen. Die Ablösung und Verringerung von Tierversuchen ist ein klarer gesetzlicher Auftrag, der sich aus dem Grundgesetz Artikel 20a ergibt und in der EU-Tierversuchsrichtlinie vorgegeben ist.

Die Freie und Hansestadt Hamburg fördert die Entwicklung von alternativen Forschungsmethoden, die die Erforderlichkeit von Tierversuchen weiter einschränken können. Das Ziel ist, die Belastung der in Lehre und Forschung eingesetzten Versuchstiere so weit wie möglich zu verringern.

Dazu hat die FHH erstmals am 9.Dezember 2016 den „Hamburger Forschungspreis zur Erforschung von Alternativen zum Tierversuch“ verliehen. Er war 2016 und 2018 mit 20.000 Euro dotiert. Um den Anreiz für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu erhöhen, sich um diese Auszeichnung zu bemühen und um für das Forschungsgebiet insgesamt zu werben, wird das Preisgeld ab der Haushaltsperiode 2019/2020 auf 50.000 Euro erhöht.

Hamburg setzt sich dafür ein, die Zahl und die Belastung der in Lehre und Forschung eingesetzten Versuchstiere so weit wie möglich zu verringern. Um diesen grundlegenden Ansatz zu unterstreichen, soll im Hamburgischen Hochschulgesetz (HmbHG) der Tierschutzgedanke verankert und konkretisiert werden. Entsprechende Regelungen in Bremen und Nordrhein-Westfalen haben sich bereits bewährt. Neben dem Grundprinzip der Grenzen von Forschungsfreiheit, welche auf den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und auch der Tiere Rücksicht nehmen muss, soll die Verwendung von Tieren im Studium soweit wie möglich eingeschränkt werden. Gleichzeitig werden die Hochschulen verpflichtet, Alternativmethoden zum Tierversuch voranzutreiben.

Beispielsweise im Bremischen Hochschulgesetz (BremHG) finden sich zwei Bestimmungen, die dieses wichtige Thema normativ aufgreifen. So findet sich in § 7 Absatz 1 BremHG der folgende Passus:

„Die Inanspruchnahme der Freiheit der Forschung, der Kunst, der Lehre und des Studiums entbindet nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben in der Hochschule ordnen. Zu beachten sind der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere gemäß Artikel 20a des Grundgesetzes.“

§ 8 BremHG präzisiert im Anschluss das Anliegen eines möglichst tierversuchsfreien Studiums in der folgenden Weise:

„§ 8 BremHG – Verwendung von Tieren

(1) Sofern es die mit dem Studium bezweckte Berufsbefähigung zulässt, andere Lehrmethoden und -materialien einzusetzen, soll in der Lehre auf die Verwendung von eigens hierfür getöteten Tieren verzichtet werden. Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall zulassen, dass einzelne in der Prüfungsordnung vorgeschriebene Studien- oder Prüfungsleistungen ohne die Verwendung eigens hierfür getöteter Tiere erbracht werden können.

(2) Die Hochschulen fördern in Lehre und Forschung in den entsprechenden Fächern die Entwicklung von Methoden und Materialien, die die Verwendung von lebenden oder eigens hierfür getöteten Tieren verringern oder ganz ersetzen können.

(3) Die Hochschulen setzen Kommissionen ein oder beteiligen sich an Kommissionen nach § 15 des Tierschutzgesetzes, die die ethische Vertretbarkeit von Tierversuchen unter Beachtung von Artikel 20a des Grundgesetzes, Artikel 11b der Landesverfassung und den Anforderungen des Tierschutzgesetzes begutachten und Empfehlungen aussprechen.

Vergleichbare Bestimmungen sollten auch im Hamburgischen Hochschulgesetz an geeigneter Stelle ergänzt werden.

Hierzu ist es in einem ersten Schritt dienlich, sich mit den betroffenen Einrichtungen der öffentlichen Hochschulen und hierbei insbesondere mit dem Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) darüber auszutauschen, welchen Stellenwert Tierversuche derzeit in Studium, Forschung und Lehre einnehmen und inwieweit ein tierversuchsfreies Studium und eine tierversuchsfreie Forschung durch innovative Lern-, Prüfungs- und Forschungsformate, Versuchsaufbauten o. ä. bereits umgesetzt werden und/oder weiterentwickelt werden können, um im zweiten Schritt die für Hamburg geeigneten gesetzlichen Grundlagen schaffen zu können, die sich am Beispiel des Bremischen Hochschulgesetzes orientieren.

 

Die Bürgerschaft möge beschließen,

der Senat wird ersucht,

1. gemeinsam mit dem UKE und anderen betroffenen Einrichtungen an den öffentlichen Hochschulen Hamburgs den Einsatz von Tierversuchen in Studium und Lehre zu problematisieren und deren Unverzichtbarkeit unter den oben genannten Maßgaben zu diskutieren sowie zu klären, inwieweit tierversuchsfreie Forschung durch innovative Lern-, Prüfungs- und Forschungsformate, Versuchsaufbauten o. ä. bereits verwirklicht sind und/oder weiterentwickelt werden können,

2. aufbauend auf diesen Erkenntnissen unter Achtung etwaiger Gesetzgebungskompetenzen des Bundesgesetzgebers einen Entwurf zur Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes zu erarbeiten und der Bürgerschaft vorzulegen, der die im Bremischen Hochschulgesetz befindlichen Bestimmungen zur tierversuchsfreien Forschung maßgeblich berücksichtigt,

3. der Bürgerschaft bis zum 30.11.2019 zu berichten.

 

sowie
  • der Abgeordneten Christiane Blömeke
  • René Gögge
  • Martin Bill
  • Mareike Engels
  • Ulrike Sparr
  • Dr. Carola Timm (GRÜNE) und Fraktion