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Unsere Anträge

Durch Anträge können Abgeordnete Einfluss auf die Politik nehmen. Anträge können mindestens fünf Abgeordnete einbringen. Sie werden auf die Tagesordnung der nächsten Bürgerschaftssitzung gesetzt. Die Bürgerschaft kann sie annehmen, ablehnen, für erledigt erklären oder an einen Ausschuss überweisen. Mit Anträgen können Aufträge und Ersuche zur Regelung verschiedener Angelegenheiten an den Senat gerichtet werden.

zu Drs. 22/2976 Verlängerung der Anmeldefrist für Jurastudierende für einen Wiederholungsversuch bei wahrgenommenem Freiversuch im Frühjahr 2020

Dienstag, 09.02.2021

Bereits im Februar 2020 hatten sich Jurastudierende für den Freiversuch zum Ablegen der staatlichen Pflichtfachprüfung gemäß § 26 des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes (HmbJAG) angemeldet und wurden dafür auch zugelassen. Von der mit Drs. 22/380 geschaffenen Rücktrittsmöglichkeit von der Prüfung konnten sie nicht profitieren, da als maßgeblicher Stichtag der 13. März 2020 normiert wurde. Wesentlicher Vorteil eines unternommenen Freiversuchs ist es, einen Notenverbesserungsversuch nach § 27 des HmbJAG unternehmen zu dürfen. Nach Ablegen der mündlichen Prüfung sieht § 27 Absatz 1 Satz 2 eine Frist von vier Monaten vor, um sich für diesen Verbesserungsversuch anzumelden. Aufgrund der pandemischen Lage, die mit Schließung der Bibliotheken und weiteren Einschränkung für die freie Lerngestaltung seit dem Frühjahr 2020 einhergeht, ist es angemessen für diejenigen Studierenden, die sich noch vor dem ersten Lockdown im März 2020 zur Prüfung angemeldet haben, um ihre Freiversuchsfrist nicht verstreichen zu lassen, die Frist zur Anmeldung zum Verbesserungsversuch einmalig von vier auf zehn Monate zu verlängern. Mit einer solchen Fristverlängerung wird insgesamt zu fairen und vergleichbaren Prüfungsbedingungen für o. g. Studierende beigetragen im Vergleich zu Studierenden, die kurz danach von der Änderung profitierten, dass nunmehr sowohl das Sommersemester 2020 als auch das Wintersemester 2020/21 nicht auf die Anmeldefrist zum Freiversuch angerechnet werden und sie dadurch mehr Zeit haben, sich auf den Freiversuch vorzubereiten. Die Fristverlängerung zur Anmeldung zum Wiederholungsversuch gleicht die Nachteile aus für diejenigen, die sich vor dem Stichtag 13. März 2020 zum Freiversuch angemeldet haben und deren Vorbereitungsphase für den Wiederholungsversuch in den Pandemiezeitraum fällt. Hierdurch werden die Nachteile zumindest teilweise ausgeglichen im Vergleich zu Studierenden, für die derzeit sowohl Sommer- als auch Wintersemester 2020 nicht auf die Anmeldefrist zum Freiversuch angerechnet werden.

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

 

Das Neunte Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes aus Drs. 22/2976 wird wie folgt geändert:

 

1. Der bisherige Text wird Artikel 1.

 

2. Es wird folgender Artikel 2 angefügt:

 

„Artikel 2

In § 27 Absatz 1 des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes vom 11. Juni 2003 (HmbGVBl. S. 156), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird hinter Satz 2 folgender Satz eingefügt: „Die Frist für den Antrag nach Satz 2 beträgt zehn Monate, wenn die Anmeldung zur Prüfung nach Satz 1 vor dem 13. März 2020 erfolgt ist und die Prüfung anschließend abgelegt wurde.“

sowie
  • der Abgeordneten Lena Zagst
  • Miriam Block
  • Maryam Blumenthal
  • Eva Botzenhart
  • Alske Freter
  • Sina Imhof
  • Jennifer Jasberg
  • Lisa Kern
  • Lisa Maria Otte
  • Dr. Till Steffen (GRÜNE) und Fraktion