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Bilanz der Polizeirechtsnovelle drei Jahre nach Inkrafttreten

Montag, 04.08.2008

der Abgeordneten Dr. Andreas Dressel, Ingo Egloff, Arno Münster, Dr. Martin

Schäfer, Jana Schiedek, Karl Schwinke, Juliane Timmermann (SPD) und Fraktion

 

Am 29. Juni 2005 sind die Änderungen des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei in Kraft getreten, mit denen die damalige CDU-Mehrheit das „schärfste“ Polizeirecht Deutschlands schaffen wollte.

Dem vorausgegangen waren ausführliche Gesetzesberatungen, bei denen es zwischen CDU-Regierungsfraktion und SPD-Opposition durchaus Übereinstimmungen, aber auch deutliche Dissense gab. Die SPD-Fraktion hatte einen eigenen Gesetzentwurf formuliert (Drs. 18/1110 bzw. 18/2379), die GAL-Fraktion ein Petitum vorgelegt, in dem ein Großteil der Gesetzesänderungen abgelehnt wurde (Ausschussbericht Drs. 18/2288).

Das Gesetz selbst sieht zwar eine Evaluierung vor, das gilt jedoch nur für einige Bestimmungen und nicht für sämtliche Gesetzesänderungen. Wann der Bericht des Senats vorgelegt wird, ist offen.

Drei Jahre nach Inkrafttreten der Novelle ist es angezeigt, erneut (vgl. Drs. 18/4629) der Frage nachzugehen, ob und wie die gesetzlichen Neuerungen zur Anwendung gekommen sind, ob sie sich als effizient erwiesen und ob die neuen Eingriffsbefugnisse zur Kriminalitätsbekämpfung nachweislich erfolgreich beitragen haben bzw. welche Änderungen – insbesondere im Hinblick auf aktuelle Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts – anstehen.

Wir fragen daher den Senat:

 

I. Praxis des Betretungsverbots und des Aufenthaltsverbots

Seit 2002 kann die Polizei einen gewalttätigen Ehepartner der gemeinsamen Wohnung der Eheleute verweisen. Die Polizei Hamburg war von Anfang an bestrebt, das Instrument der Wegweisung zu nutzen. Die Zahl der Wegweisungen bzw. Betretungsverbote in Hamburg lag in den vergangenen Jahren konstant bei über 800 jährlich (961 im Jahr 2002, 855 im Jahr 2003, 871 im Jahr 2004, 855 in 2005 und 828 im Jahr 2006, Angaben aus Drs. 18/3314, 18/4629 und 18/7674).

1. Wie viele Wegweisungen / Betretungsverbote hat die Polizei im Jahr 2007 und im ersten Halbjahr 2008 ausgesprochen?

2. Wie hat sich in den einzelnen Jahren (seit Beginn der entsprechenden geschlechterspezifischen Erfassung Mitte 2005) jeweils der Anteil der weg gewiesenen Männer und Frauen entwickelt?

3. Welche Erkenntnisse gibt es darüber, wie sich die Dauer der Befristungen der erlassenen Wegweisungen / Betretungsverbote entwickelt hat? Gibt es Tendenzen zu kürzeren oder längeren Befristungen?

 

 

4. In den Jahren 2003 und 2004 hat es in Hamburg 240 bzw. 246 Anträge auf Schutzanordnungen nach § 1 Gewaltschutzgesetz bei den Familiengerichten gegeben. Wie hat sich die Zahl der Anträge auf Schutzanordnungen bei Hamburger Gerichten in den Jahren seit 2005 entwickelt? Welche Erkenntnisse gibt es über den Ausgang dieser Verfahren?

5. In den Jahren 2003 und 2004 hat es 71 bzw. 86 Anträge auf Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung nach § 2 Gewaltschutzgesetz gegeben. Wie hat sich die Zahl dieser Anträge an Hamburger Gerichten in den einzelnen Jahren seit 2005 entwickelt und welche Erkenntnisse gibt es über den Ausgang dieser Verfahren?

6. Die im Rahmen der Polizeirechtsnovelle modifizierte Regelung des Betretungsverbots gemeinsam genutzter Wohnungen nach § 12 b SOG sieht in Absatz 1, letzter Satz, vor, dass das Zivilgericht die Polizei über die Beantragungen von Schutzanordnungen nach §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes und die in diesen Verfahren ergangenen Entscheidungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat. Auf Anfrage in Drs. 18/4629 konnte der Senat im Jahr 2006 keine Angaben dazu machen, in wie vielen Fällen die Polizei durch Zivilgerichte über Schutzanordnungen nach §§ 1 und 2 Gewaltschutzgesetz in Kenntnis gesetzt wurde.

a) Gibt es hierzu mittlerweile Daten oder Erfahrungswerte?

b) Verläuft die Kommunikation zwischen Gerichten und Polizei reibungslos?

c) Welche Informationen gibt es dazu, wie häufig und mit welchem Ergebnis die Polizei im Anschluss an entsprechende Hinweise der Gerichte zur Durchsetzung der Schutzanordnungen tätig wird?

d) Welche Informationen gibt es dazu, wie häufig die Polizei den Aufenthaltsort eines Weggewiesenen ermittelt hat, um den Schutz der Opfer familiärer Gewalt zu gewährleisten?

7. Hat es im Hinblick auf die Anwendung von § 12 b Abs. 1 SOG Beschwerden, Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren gegeben? Wenn ja, wann, welchen Inhalts und mit welchem Ergebnis?

8. Wie wird die Rechtslage zum Schutz vor Gewalt in Paarbeziehungen bzw. vor Nachstellungen / Stalking durch den Senat bzw. die zuständigen Behörden bewertet und auf welche Daten, Erfahrungswerte oder anderen Erkenntnisse wird die Einschätzung gestützt?

9. Besteht die Absicht, die Bestimmungen des Landesrechts zum Schutz vor Gewalt in Paarbeziehungen bzw. vor Nachstellungen / Stalking zu ändern bzw. zu ergänzen? Welche Überlegungen gibt es?

Bis zur Novellierung des Hamburgischen Polizeirechts 2005 waren Aufenthaltsverbote –ein von der Polizei ausgesprochenes, bis zu mehrmonatiges Verbot, eine bestimmte Gegend zu betreten – zwar nicht formell im Polizeirecht verankert, aber durch die Gerichte für zulässig erachtet worden. Nunmehr eröffnet § 12 b Abs. 2 SOG der Polizei ausdrücklich die Befugnis, Personen die Anwesenheit an bestimmten Orten oder in bestimmten Gebieten der Stadt für maximal zwölf Monate zu untersagen. Voraussetzung ist, dass „Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen wird“.

10. Wie viele Aufenthaltsverbote nach § 12 b Abs. 2 SOG sind seit Inkrafttreten des neuen Polizeirechts ausgesprochen worden? (bitte aufschlüsseln 2. Halbjahr 2005, Jahre 2006 und 2007 sowie 1. Halbjahr 2008)

11. In Drs. 18/4629 konnte der Senat keine statistischen Daten zu Dauer, Verlängerungen und Aufhebungen der verfügten Aufenthaltsverbote machen. Welche Daten werden im Zusammenhang mit diesen Verfügungen erhoben? Welche Zahlen, Erfahrungswerte oder anderen Erkenntnisse gibt es insoweit?

 

12. Welche Aussagen können darüber getroffen werden, für welche Dauer die Aufenthaltsverbote jeweils ursprünglich ausgesprochen worden sind? Wie häufig ging es nur um wenige Stunden, wie oft nur um einige Tage?

a) Wann, wie häufig und aufgrund welcher Sachverhalte wurden insbesondere Aufenthaltsverbote von sechs bis acht Monaten sowie von neun bis elf Monaten verfügt?

b) Wurde die gesetzliche Maximaldauer von zwölf Monaten ausgeschöpft? Wenn ja, wann, wie häufig und bei welchen Anlässen (bitte auflisten)?

c) Die Vereinbarung der schwarz-grünen Koalitionspartner sieht vor, „die Maximalfrist für Aufenthaltsverbote nach § 12b Absatz 2 SOG“ zu „halbieren“. Welche zeitlichen Vorstellungen gibt es, wann die Bürgerschaft über diese Gesetzesänderung beraten und beschließen soll?

13. Welche Aussagen können darüber getroffen werden, wie häufig und inwiefern Aufenthaltsverbote erneuert bzw. verlängert worden sind?

14. Welche Aussagen können darüber getroffen werden, wie häufig sie vor Ablauf eingeschränkt oder aufgehoben worden sind und auf wessen Veranlassung?

15. Für welche Gebiete/Orte sind die Aufenthaltsverbote jeweils ausgesprochen worden? Wie groß sind die Areale erfahrungsgemäß? Welche örtlichen Verschiebungen bzw. sonstigen Veränderungen hat es insoweit in den vergangenen Jahren gegeben?

16. Zur Verhütung welcher Straftaten wurden die Aufenthaltsverbote jeweils ausgesprochen? (Bitte möglichst nach Jahren aufschlüsseln)

17. Ein Jahr nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle hatte die Polizei rund 19.500 Aufenthaltsverbote ausgesprochen, davon mehr als 18.000 zur Unterbindung von Rauschgiftkriminalität. Zugleich hieß es, manche Aufenthaltsverbote hätte nur für die Dauer weniger Stunden gegolten (Senatsauskunft in Drs. 18/4629). Das Verbot, einen Ort „vorübergehend zu betreten“, kann im Rahmen der Gefahrenabwehr auch mit einem Platzverweis gemäß § 12a SOG ausgesprochen werden. Unterschiede ergeben sich nicht zuletzt bei den Folgen einer Verletzung dieser Verfügungen: Eine Zuwiderhandlung gegen einen Platzverweis kann eine Ingewahrsamnahme von maximal zwei Tagen begründen, der Verstoß gegen ein Aufenthaltsverbot eine Freiheitsentziehung von – nach geltender Rechtslage – bis zu zwei Wochen.

Wie erfolgt die Abgrenzung im Einzelfall, insbesondere bei der Abwehr von Gefahren im Zusammenhang mit Rauschgiftdelikten? Wonach richtet sich in der polizeilichen Praxis, ob ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen wird oder eine Platzverweisung ausreicht?

18. In Drs. 18/4629 hat der Senat über zwei interne Dienstanweisungen zur Ausführung der Bestimmungen über Aufenthaltsverbote berichtet. Welche Erfahrungen wurden seit Juli 2005 mit dem rechtlichen Instrument der Aufenthaltsverbote gemacht, hat es Unsicherheiten oder andere Probleme gegeben? Hat es eine Weiterentwicklung der Dienstvorschriften gegeben?

19. Hat es im Hinblick auf die Anwendung von § 12b Abs. 2 SOG Beschwerden, Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren gegeben? Wenn ja, wann und welchen Inhalts? Von welcher Dauer waren die angefochtenen Aufenthaltsverbote? Welches Ergebnis hatten die Verfahren und wie lange haben etwaige Gerichtsverfahren gedauert?

 

 

 

 

 

II. Praxis des Unterbindungsgewahrsams

Gemäß § 13 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) kann die Polizei Personen in Gewahrsam nehmen, wenn diese Maßnahme unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern. Durch die Gesetzesnovelle ist die gesetzliche Maximaldauer dieses Falles der Ingewahrsamnahme von 48 Stunden auf zwei Wochen heraufgesetzt worden. Das gilt auch für solche Ingewahrsamnahmen, die der Durchsetzung von Betretungs- und Aufenthaltsverboten dienen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 SOG). Ingewahrsamnahmen zur Durchsetzung von Platzverweisen dürfen nach wie vor nicht länger als 48 Stunden andauern (§ 13 Abs. 1 Nr. 3, § 13c Abs. 1 Nr. 3).

1. Wie viele Ingewahrsamnahmen wurden in den einzelnen Jahren seit Juli 2005 (bis 1. Halbjahr 2008) vorgenommen , bitte auflisten bezogen auf die Rechtsgrundlagen

a) zum Schutz einer Person in hilfloser Lage (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 SOG),

b) zur Verhinderung von Straftaten (Unterbindungsgewahrsam, § 13 Abs. 1 Nr. 2 SOG),

c) zur Durchsetzung eines Platzverweises (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 SOG),

d) zur Durchsetzung eines Betretungs- oder Aufenthaltsverbotes (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 SOG),

e) zum Schutz privater Rechte (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 SOG),

f) von Minderjährigen, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben (§ 13 Abs. 2 SOG)?

2. Wie viele Ingewahrsamnahmen hatte es in den einzelnen Jahren vor Inkrafttreten der Polizeirechtsnovelle Mitte 2005 gegeben? (Bitte auflisten seit dem Jahr 2000, bezogen auf die einzelnen Rechtsgrundlagen)

3. Der Senatsantwort Drs. 18/4629 ist zu entnehmen, dass es im April 2006 eine besonders hohe Zahl von Ingewahrsamnahmen zur Unterbindung von Straftaten gab (141 bei einem Durchschnitt von 86 pro Monat im Zeitraum Juli 2005 bis Juni 2006). Im Februar 2006 gab es besonders viele Ingewahrsamnahmen zur Durchsetzung von Platzverweisen (33 bei einem Durchschnitt von fünf monatlich).

a) Wie kommt es zu diesen im Vergleich hohen Zahlen, sind sie Ergebnis besonderer Ereignisse (etwa Demonstrationsgeschehen, Großereignisse) oder handelt es sich um zufällige statistische Häufungen?

b) Hat es weitere Zeitabschnitte gegeben, in denen es zu einer ganz besonders hohen Zahl (mehr als 50 Prozent über den Durchschnittswerten) von Ingewahrsamnahmen kam, und welche Ereignisse haben ggf. dazu geführt?

4. Wie lange haben die Ingewahrsamnahmen aufgrund § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 4 SOG jeweils gedauert?

a) Wie viele Ingewahrsamnahmen hat es jeweils gegeben, die länger als zwei Tage, länger als drei Tage, länger als vier Tage, länger als fünf Tage, länger als eine Woche, bis zu zehn Tage sowie bis zu vierzehn Tage angedauert haben? Aufgrund welcher Rechtsgrundlagen erfolgten sie? (bitte aufschlüsseln für die einzelnen Jahre seit Juli 2005 bis Mitte 2008)

b) Der Koalitionsvertrag aus dem April 2008 sieht vor, die Höchstdauer von Ingewahrsamnahmen gemäß § 13c SOG von bisher vierzehn auf zehn Tage zu reduzieren. Welche zeitlichen Vorstellungen gibt es, wann die Bürgerschaft über diese Gesetzesänderung beraten und beschließen soll?

5. Wie viele richterliche Entscheidungen hat es in den einzelnen Jahren (Mitte 2005 bis Mitte 2008) in den Fällen der § 13 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 4 SOG gegeben und mit welchem Ergebnis?

a) Inwieweit wurde die Ingewahrsamnahme und die vorgeschlagene Befristung bestätigt, inwieweit wurde die Ingewahrsamnahme mit welcher Begründung aufgehoben, verkürzt oder sonst modifiziert?

b) Wie häufig und bei welchen Anlässen wurde die gesetzliche Maximaldauer von zwei Wochen beantragt, wie häufig angeordnet (§ 13c Abs. 1 Nr. 3 SOG) (bitte auflisten)? Wie häufig wurde ein Gewahrsam von einer Woche oder mehr beantragt, wie häufig angeordnet?

c) Was waren die wesentlichen Anordnungsgründe (bitte so konkret wie möglich auflisten), wie stellen sich typische Fallkonstellationen dar?

6. Kann die Polizei mit einer einheitlichen Spruchpraxis auf Seiten der Gerichte rechnen, wenn sie die Bestätigung von Ingewahrsamnahmen beantragt, oder gibt es in der Rechtsanwendung Unterschiede grundsätzlicher Natur?

7. Inwieweit hat die Polizei mit welchem Ergebnis welche einzelnen Rechtsmittel gegen ablehnende richterliche Entscheidungen eingelegt (bitte Fallkonstellationen unter Jahrsangabe möglichst detailliert benennen wie in Drs. 18/4629 geschehen)?

8. Wie und in welchen Gebäuden wurden die mehr als zweitägigen Ingewahrsamnahmen in der Praxis umgesetzt?

a) Inwieweit ist von der zusätzlichen Gefangenensammelstelle Gebrauch gemacht worden, welche anlässlich der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 eingerichtet werden sollte? Wann ist sie genutzt worden, zu welchen Anlässen und in welchem Umfang?

b) Welche Kosten sind der zuständigen Behörde infolge von Ingewahrsamnahmen jeweils konkret entstanden, welche Kosten sind mit der zusätzlichen Sammelstelle verbunden?

9. Welche Erfahrungen wurden seit Juli 2005 mit dem rechtlichen Instrument der Ingewahrsamnahme und insbesondere mit der Verlängerung der Höchstdauer gemacht? Hat es in der Rechtsanwendung Unsicherheiten oder andere Probleme gegeben? Hat es eine Weiterentwicklung der Dienstvorschriften gegeben?

10. Hat es – über die Entscheidungen in Ziffer 3 hinaus – im Hinblick auf die Anwendung des Unterbindungsgewahrsams Beschwerden, Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren gegeben? Wenn ja, wann, welchen Inhalts und mit welchem Ergebnis?

 

III. Polizeiliche Durchsuchungs- und Untersuchungsbefugnisse

Das neue Polizeirecht hat auch die Durchsuchungs- und Untersuchungsbefugnisse präzisiert. Dies ist z.B. für die Feststellung von Waffenbesitz von Bedeutung.

1. Auf welche Rechtsgrundlage wurden die Kontrollen gestützt, die zur Durchsetzung der Waffenverbotszonen im Bereich der Reeperbahn und des Hansaplatzes durchgeführt wurden?

2. In Drs. 18/4629 konnte der Senat keine Angaben machen, wie häufig und mit welchem Ergebnis es Waffenkontrollen nach § 15 Abs. 2 SOG gegeben hat. Sind Aussagen dazu möglich, wie viele Waffen im Zuge dessen gefunden wurden? Wie viele Waffen und andere gefährliche Gegenstände wurden seit Juli 2005 bei Waffenkontrollen nach § 15 Abs. 2 SOG in welchem Jahr festgestellt und was ist mit diesen Gegenständen geschehen?

3. Wie viele körperlichen Untersuchungen nach § 15 Abs. 4 SOG sind Inkrafttreten der Bestimmung durchgeführt worden? (Bitte die Antworten jeweils aufschlüsseln für die einzelnen Jahre Mitte 2005 bis Mitte 2008)

a) Inwieweit wurden sie bei Polizeikommissariaten durchgeführt, inwieweit beim LKA, inwieweit bei welchen anderen Dienstellen?

 

b) Aus welchem Anlass wurden die Durchsuchungen durchgeführt? Wie häufig kam es jeweils zu Blutkontakten bei Widerstandsdelikten, wie häufig zu Stichverletzungen durch Spritzen, wie häufig haben welche anderen Vorkommnisse zu den Untersuchungen geführt?

c) Welche Ergebnisse hatten die Untersuchungen? Wie häufig wurden übertragbare Krankheiten festgestellt?

d) Inwieweit wurden die Untersuchungen aufgrund der Eilkompetenz von der Polizei selbst angeordnet? Wie häufig, wann und mit welchen Ergebnissen kam es zu richterlichen Entscheidungen?

4. Welche Erfahrungen wurden seit Juli 2005 mit der Befugnis nach § 15 Abs. 4 SOG zu körperlicher Untersuchungen gemacht? Hat es in der Rechtsanwendung Unsicherheiten oder andere Probleme gegeben? Hat es eine Weiterentwicklung der Dienstvorschriften gegeben?

5. Hat es im Hinblick auf die Anwendung des Durchsuchungs- und Untersuchungsbefugnisse Beschwerden, Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren gegeben? Wenn ja, wann, welchen Inhalts und mit welchem Ergebnis?

 

IV. Der Taser als zusätzliche Waffe der Polizei

Das neue Polizeirecht hat das sog. „Distanz-Elektroimpulsgerät“ als zusätzliche Waffe ermöglicht, der Senat hat im Mai 2008 in Drs. 19/209 zu Einzelfragen Stellung genommen. Gibt es gegenüber dieser Senatsauskunft einen neuen Sachstand, etwa im Hinblick auf weitere Einsätze des Tasers durch die Polizei Hamburg, besondere Vorkommnisse in anderen Bundesländern, die Auswirkungen auf die Verwendung des Gerätes in Hamburg haben können, neue Dienstvorschriften bzw. Anwendungshinweise oder ähnliches? Ínwiefern?

 

V. Praxis der verdachtsunabhängigen bzw. lageabhängigen Kontrollen

Die Grundlagen für die verdachtsunabhängigen Kontrollen sind ergänzt worden. Nach § 4 Abs. 2 PolDVG darf die Polizei verdachtsunabhängige Kontrollen durchführen, „soweit aufgrund konkreter Lageerkenntnisse anzunehmen ist, dass in diesem Gebiet Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden und die Maßnahme zur vorbeugenden Bekämpfung der Straftaten erforderlich ist“.

1. Laut Senatsauskunft waren vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 29. Juni 2005 insgesamt elf Bereiche als Gefahrengebiete eingerichtet worden (ab 1995 und sämtlich wegen Drogenkriminalität), bis Mitte des Jahres 2006 folgten weitere zwölf Gebiete. Wie viele Orte bzw. Gebiete sind mittlerweile seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung Mitte 2005 als Gefahrengebiete im Sinne von § 4 Abs. 2 PolDVG definiert worden?

2. Welche Orte/Gebiete waren wie lange bzw. sind seit wann und aufgrund welcher Lageerkenntnisse als Gefahrengebiet ausgewiesen worden? (Bitte aufschlüsseln wie in Drs. 18/4629, unter Fortführung und möglichst Wiederholung der Auflistung S. 10f.)

3. Wie viele Personen wurden in welchen Gebieten aufgrund dieser Vorschrift kurzfristig angehalten, befragt, bei wie vielen wurden die Identität festgestellt bzw. mitgeführte Sachen in Augenschein genommen? (Bitte aufschlüsseln nach Jahren seit Mitte 2005)

4. Welche Angaben können darüber gemacht werden, wie sich die Zahlen der angehaltenen Personen, der Identitätsfeststellungen und der Durchsuchungen bzw. Inaugenscheinnahmen mitgeführter Sachen in denjenigen elf Gebieten entwickelt haben, welche vor und nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle Mitte Juni 2005 als Gefahrengebiete ausgewiesen waren?

a) Welche Daten wurden insoweit im Einzelnen erfasst, auch zum Zweck der Evaluation?

b) Wie viele der genannten Maßnahmen hat die Polizei in den elf betroffenen Gebieten (vgl. Auflistung Drs. 18/4629, Seite 10f., Ziffern 1 bis 9, 11 und 12) in den einzelnen Halbjahren seit Beginn des Jahres 2004 bis Mitte 2008 jeweils getroffen?

5. Welche Erfahrungen hat die Polizei mit der Anwendung dieser Vorschrift gemacht? Gibt es konkrete Anhaltspunkte, die belegen, dass diese Rechtsgrundlage und deren Anwendung eine wirksame Maßnahme zur Verbrechensbekämpfung darstellt? Wenn ja, welche sind dies?

6. Sind die Identitätsfeststellungs- und Kontrollbefugnisse nach § 12 SOG und §§ 3, 4 PolDVG nach Ansicht des Senats bzw. der zuständigen Behörde insgesamt ausreichend für eine wirksame Gefahrenabwehr? Wenn ja, warum? Wenn nein, wo werden welche Defizite bei den Eingriffsbefugnissen gesehen?

7. Wurden die entsprechenden Dienstvorschriften, Fachanweisungen etc. aus dem Sommer 2005 mittlerweile weiterentwickelt? Wann und inwiefern? Hat es in der Rechtsanwendung Unsicherheiten oder andere Probleme gegeben?

8. Hat es im Hinblick auf die Anwendung der Kontrollbefugnisse Beschwerden, Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren gegeben? Wenn ja, wann, welchen Inhalts und mit welchem Ergebnis?

9. Die Koalitionsvereinbarung spricht von einer Überprüfung der Regelung über lageabhängige (verdachtsunabhängige) Kontrollen (PolDVG §§ 3, 4). Welche Fragen werden insoweit geprüft, welcher Art sind die Anpassungsbedarfe, die im Raum stehen?

 

VI. Praxis der Videoüberwachung im öffentlichen Raum

Der Senat hat vor kurzem in Drs. 19/102 Stellung zu Detailfragen im Zusammenhang mit der Ende März 2006 aufgrund § 8 Abs. 3 PolDVG begonnenen Videoüberwachung im öffentlichen Raum auf der Basis der Gesetzesänderung vom Sommer 2005 genommen.

1. Wie hat sich die Kriminalitätsbelastung im überwachten Bereich der Reeperbahn im ersten Halbjahr 2008 gegenüber den ersten Halbjahren 2007 und 2006 entwickelt und wie stellt sich diese Entwicklung im nicht überwachten Bereich in der Umgebung der Reeperbahn dar? (Bitte Fortführung der Auflistungen Drs. 19/102 Seite 4).

2. Hat es im Hinblick auf die Anwendung der Videoüberwachung gegenüber dem in Drs. 19/102 geschilderten Sachstand neuerliche Beschwerden oder Entscheidungen in Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren gegeben? Wenn ja, wann, welchen Inhalts und mit welchem Ergebnis?

3. In Drs. 18/4629 hatte der Senat mitgeteilt, Aussagen zu Folgekosten der Einrichtung von Videoüberwachungsanlagen an der Reeperbahn seien aufgrund fehlender Erfahrungswerte nicht möglich. Welche Aussagen können jetzt über Art und Höhe der Kosten getroffen werden, welche infolge der Videoüberwachung an Reeperbahn, Hansaplatz und Heiligengeistfeld nicht nur einmalig entstehen?

4. Anhand welcher Kriterien und Daten erfolgt die Evaluation der Maßnahmen der Videoüberwachung durch Senat und zuständige Behörde im Einzelnen?

5. Sind weitere Videoüberwachungsmaßnahmen im öffentlichen Raum geplant? Wenn ja, welche, wann und warum? Wenn nein, warum nicht?

 

 

 

VII. Videoüberwachung in Polizeidienststellen

Mit der Novellierung des Polizeirechts Mitte 2005 wurde auch eine spezifische Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung von Personen geschaffen, die sich im polizeilichen Gewahrsam befinden (§ 8 Abs. 4 PolDVG). Sodann sollten sämtliche Polizeikommissariate und einige weitere Dienststellen mit entsprechenden Überwachungsanlagen ausgestattet werden, und zwar laut Senatsauskunft „sukzessive im Rahmen von Prioritätensetzungen“ und verfügbaren Haushaltsmitteln (Drs. 18/4485).

1. Wie ist der Stand der Einführung von Videoüberwachungs- und Aufzeichnungsanlagen in Polizeidienststellen? In welchen Dienststellen erfolgt seit wann eine Überwachung, in welchen Dienststellen werden aufgezeichnete Daten auch gespeichert und wofür werden die überwachten Räume jeweils genutzt?

2. Wie sieht die weitere Planung aus?

a) Welche Dienststelle soll zu welchem Zeitpunkt mit Videoüberwachungs- und Aufzeichnungsanlagen ausgerüstet werden?

b) Gibt es Polizeikommissariate, für die noch nicht feststeht, zu welchem Zeitpunkt eine Überwachungsanlage bzw. die Aufzeichnungstechnik installiert werden soll? Um welche handelt es sich und warum ist ihre Ausstattung im Rahmen der polizeilichen Prioritätensetzung weniger dringend als anderswo?

3. Hinsichtlich der mit der Einrichtung von Videotechnik in Polizeidienststellen verbundenen Kosten rechnete die Innenbehörde im Sommer 2006 mit Beschaffungskosten in Höhe von etwa 25.000 Euro pro Anlage mit vier Kameras zuzüglich der Kosten für den nachträglichen Einbau. Im Falle von PK-Neubauten wurde mit 40.000 Euro kalkuliert (Drs. 18/4629).

a) Welche Kosten sind bislang insgesamt und jeweils an den einzelnen Polizeidienststellen durch die Einrichtung der Videoüberwachungsanlagen entstanden?

b) In Drs. 18/8033 heißt es, es seien in vier Polizeikommissariaten Videoüberwachungsanlagen „aus Mitteln der BfI für Neu- und Umbaumaßnahmen finanziert“ worden. In welchen Haushaltsjahren wurden jeweils Mittel in welcher Höhe aus welchen Titeln verwendet und für welche Dienststellen?

c) Aus Drs. 18/8033 geht ferner hervor, es sei beabsichtigt, rund 332.000 Euro „sukzessive für den Einbau von Zellenüberwachungsanlagen sowie für die Videoeigensicherung in 34 Funkstreifenwagen“ einzusetzen. Trifft es zu, dass demnach rund 181.000 Euro für die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen und etwa 151.000 Euro für Videoanlagen in Polizeidienststellen vorgesehen sind? Wie viele Dienststellen sollen damit ausgestattet werden? Wird an dieser Planung festgehalten?

4. Wie viele Anlagen mit jeweils wie vielen Kameras wurden bisher für die Ausstattung von Polizeidienststellen beschafft?

a) Wann wurden sie erworben und was haben sie jeweils gekostet? Von wie vielen verschiedenen Anbietern wurden die Anlagen erworben? Hat es eine Ausschreibung gegeben?

b) Wie viele Polizeidienststellen sollen mit den erworbenen Anlagen ausgerüstet werden?

5. Welche Einrichtungs- und Investitionskosten oder andere einmalige Kosten sind durch die Videoüberwachungsanlagen bisher im Einzelnen entstanden?

a) Welche Kosten sind jeweils in welchen Polizeidienststellen entstanden und inwieweit handelte es sich jeweils um Neubauten, um Nachrüstungen im Zuge von Renovierungen oder um die Installation der Technik unabhängig von anderen Baumaßnahmen?

b) Wer hat die Installation der Videotechnik durchgeführt (Beschäftigte der Polizei, andere Bedienstete der Stadt, externe Unternehmen, Verkäufer der Anlagen)?

6. Mit welchen weiteren einmaligen Kosten ist in welchem Haushaltsjahr zu rechnen, an welchen Dienststellen entstehen sie und wie setzen sie sich im Einzelnen zusammen (Beschaffung, Umbauten, Installation etc)?

7. In welcher Höhe verursacht die Videoüberwachung an Polizeidienststellen etwaige dauerhafte Folgekosten, wodurch entstehen diese und in welcher Höhe sind sie bisher entstanden?

8. Welche Erfahrungen wurden seit Juli 2005 mit der Videoüberwachung an Polizeidienststellen gemacht? Konnten Straftaten verhütet oder Gefahrensituationen rechtzeitig bewältigt werden? Hat es über die Geschehnisse am Polizeikommissariat 25 (vgl. Drs. 18/4485) hinaus in der Rechtsanwendung Unsicherheiten oder andere Probleme gegeben? Hat es eine Weiterentwicklung der Dienstvorschriften gegeben?

9. Hat es im Hinblick auf die Anwendung der Videoüberwachung in Polizeidienststellen Beschwerden, Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren gegeben? Wenn ja, wann, welchen Inhalts und mit welchem Ergebnis?

 

VIII. Videoüberwachung in Funkstreifenwagen

Gemäß § 8 Abs. 5 PolDVG darf die Polizei unter bestimmten Umständen „bei Anhalte- und Kontrollsituationen im öffentlichen Verkehrsraum durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen Daten erheben.“ Der Mitteilung von Senatsseite Drs. 18/8033 ist zu entnehmen, bis Februar 2008 seien mit Mitteln in Höhe von rund 203.000 Euro – maßgeblich aus dem Investitionsfonds – 38 Funkstreifenwagen mit Videoanlagen ausgestattet worden.

1. Wie ist der gegenwärtige Planungs- und Umsetzungsstand zur Einführung der Videoüberwachung auf Funkstreifenwagen? Wie viele Wagen wurden in welchen Jahren mit Videotechnik ausgerüstet?

2. Die Polizei verfügt derzeit über ca. 236 Funkstreifenwagen. Wie viele Funkstreifenwagen sollen letztendlich mit Videotechnik ausgestattet werden? Soll eine Vollversorgung erreicht werden und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt?

a) Wie sieht der aktuelle Zeitplan zur weiteren Einführung dieser Maßnahme aus? Wird an der in Drs. 18/8033 dargestellten Planung festgehalten, weitere 34 Wagen auszurüsten? Wann soll das geschehen?

b) Wie viele Funkstreifenwagen sollen in welchen Haushaltsjahren mit Videotechnik ausgestattet werden? (Bitte soweit wie gegenwärtig möglich spezifizieren.)

3. Laut seiner Antwort in Drs. 18/4629 rechnete der Senat im Sommer 2006 mit Kosten für die Ausrüstung von Videotechnik in Höhe von ca. 2.800 Euro pro Fahrzeug. In Drs. 18/8033 heißt es dagegen, für die Videoüberwachung für 38 Funkstreifenwagen seien Mittel in Höhe 202.750 Euro eingesetzt worden. Das entspräche einem Betrag von mehr als 5.300 Euro pro Fahrzeug.

a) Wie viel kostet(e) die Ausstattung eines Funkstreifenwagens mit Videotechnik tatsächlich und welche Ausgaben sind dabei zu berücksichtigen?

b) Wie ist die Differenz zwischen kalkuliertem und tatsächlichen Betrag zu erklären? Hat sie Folgen für den Umfang weiterer Anschaffungen?

4. In welcher Höhe verursacht die Videoüberwachung in Funkstreifenwagen etwaige dauerhafte Folgekosten, wodurch entstehen diese und in welcher Höhe sind sie bisher entstanden?

 

 

5. Welche Erfahrungen wurden bisher mit der Videoüberwachung an Funkstreifenwagen gemacht? Hat es in der Rechtsanwendung Unsicherheiten oder andere Probleme gegeben? Hat es eine Weiterentwicklung der Dienstvorschriften gegeben?

6. Hat es im Hinblick auf die Anwendung der Videoüberwachung auf Funkstreifenwagen Beschwerden, Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren gegeben? Wenn ja, wann, welchen Inhalts und mit welchem Ergebnis?

 

VIX. Einsatz von Kennzeichenlesegeräten

Seit der Novellierung des Polizeirechts im Sommer 2005 ist die Nutzung von Kennzeichenlesegeräten ausdrücklich gesetzlich geregelt. Sie sollen das Auffinden gestohlener Kraftfahrzeuge erleichtern. Nach § 6 Abs. 6 PolDVG darf „die Polizei bei Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum nach diesem Gesetz und anderen Gesetzen personenbezogene Daten durch den Einsatz technischer Mittel zur elektronischen Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit dem Fahndungsbestand erheben“. Daten, die im Fahndungsbestand nicht enthalten sind, sind „unverzüglich zu löschen“.

Mit Urteil vom 11. März 2008 hat das Bundesverfassungsgericht Vorschriften aus Hessen und Schleswig-Holstein zur automatisierten Erfassung Kfz-Kennzeichen für nichtig erklärt. Die Vereinbarung der Koalitionspartner sieht vor, den aus der Rechtsprechung resultierenden „Anpassungsbedarf beschleunigt umzusetzen“ und den Einsatz der Kennzeichenlesegeräte bis zu dieser Novellierung in Hamburg auszusetzen.

1. Wann ist damit zu rechnen, dass der Senat der Bürgerschaft einen Entwurf für eine Novellierung der Vorschrift über den Einsatz von Kennzeichenlesegeräten übermittelt?

a) Ist die Prüfung der Innenbehörde über die Auswirkungen die Entscheidung des BVerfG und den Inhalt nötiger Gesetzesänderungen abgeschlossen? Ist beabsichtigt, dass der Senat noch im laufenden Jahr 2008 einen Gesetzentwurf beschließt?

b) Welche Auswirkungen hat es, dass der Koalitionsvertrag eine „beschleunigte“ Umsetzung des Anpassungsbedarfes vorsieht? Wie viel schneller geht eine beschleunigte Novellierung von statten als eine herkömmliche Gesetzesänderung?

c) Im Koalitionsvertrag werden einige Fragen des Polizeirechts als überprüfungsbedürftig aufgeführt, etwa die Ausgestaltung verdachtsunabhängiger lageabhängigen Kontrollen und der Rasterfahndung. Ist die Vorlage eines Senatsentwurfs zu den Kennzeichenlesegeräten daran geknüpft, dass auf Senatsseite bzw. unter den Koalitionspartnern eine Verständigung über die anderen offenen Fragen erzielt wird?

2. Wird sich der Gesetzentwurf des Senats an der Regelung des Landes Brandenburg orientieren, welche das Bundesverfassungsgericht positiv hervorgehoben hat?

3. Wie gehen die anderen Bundesländer mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 um?

a) Gibt es bereits Novellierungen der entsprechenden Vorschriften in anderen Ländern? In welchen Ländern fehlt bisher jede Bestimmung zu Kennzeichenlesegeräten?

b) Wo werden derzeit Kennzeichenlesegeräte eingesetzt, wo ist ihre Verwendung ausgesetzt?

4. Hamburg hatte offenbar zwei Kennzeichenlesegeräte erworben, die Anschaffungskosten betrugen laut Senatsauskunft insgesamt rund 86.000 Euro. Ist beabsichtigt, nach der beabsichtigten Novellierung der gesetzlichen Grundlagen weitere Geräte zu erwerben?

5. Wie häufig sind die Geräte in welchen Jahren zum Einsatz gekommen? Wo fanden wie viele Einsätze statt, mit welcher Zielsetzung und mit welchen Ergebnissen?

6. Welcher Erfahrungen wurden mit dem Einsatz der Kennzeichenlesegeräte gemacht? Inwieweit konnte die Fahndung nach gestohlenen Autos oder Kennzeichen messbar erleichtert bzw. verbessert werden? Hat es – abgesehen von den Folgen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – in der Rechtsanwendung Unsicherheiten oder andere Probleme gegeben?

7. Hat es im Hinblick auf die Anwendung der Kennzeichenlesegeräte Beschwerden, Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren gegeben? Wenn ja, wann, welchen Inhalts und mit welchem Ergebnis?

 

X. Überwachung der (mobilen) Telekommunikation

Mit den Gesetzesänderungen im Sommer 2005 wurde der Polizei nicht zuletzt die Befugnis eingeräumt, den Standort mobiler Telefone zu orten, um unmittelbar bevorstehende Gefahren für den Besitzer abzuwenden.

1. Wie häufig und mit welchem Ergebnis hat es in den einzelnen Jahren seit Inkrafttreten der Änderungen im PolDVG im Sommer 2005 Maßnahmen nach § 10a, b PolDVG gegeben? (bitte aufschlüsseln nach Maßnahmen wie Ortung, Gesprächsüberwachung, Datenanforderung bei Anbietern von Telekommunikationsdiensten, getrennt nach Jahren und unter Angabe von Anordnungsgründen – etwa Suizidgefahr, Verdacht der Freiheitsberaubung – und anordnender Person etc)

2. Welche Erfahrungen wurden bisher mit den Befugnissen aus §§ 10a, 10b PolDVG gemacht? Hat es in der Rechtsanwendung Unsicherheiten oder andere Probleme gegeben, etwa mit den Anbietern von Telekommunikationsleistungen? Wie sind etwaige Schwierigkeiten bewältigt worden?

3. Hat es im Hinblick auf die Anwendung der Maßnahmen Beschwerden, Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren gegeben? Wenn ja, wann, welchen Inhalts und mit welchem Ergebnis?

 

XI. Rasterfahndung und weitere „Anpassungsbedarfe“

1. In einer Entscheidung vom Mai 2006 hat das Bundesverfassungsgericht Anforderungen an das Instrument der Rasterfahndung formuliert. Das Gericht hat das Vorliegen einer „konkreten Gefahr“ gefordert und die Anwendung der Rasterfahndung im Vorfeld der Abwehr einer solchen konkreten Gefahr für unzulässig erklärt. Dabei hatte das Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Hamburg zu denjenigen Ländern gehöre, welche die Ermächtigung zur Rasterfahndung – seit der Polizeirechtsnovelle 2005 – zu einer polizeilichen „Vorfeldbefugnis“ umgestaltet habe.

Dennoch hat die Innenbehörde in der vergangenen Wahlperiode keine Aussage dazu treffen wollen, ob diese Rechtsprechungen Änderungen der landesgesetzlichen Regelung zur Rasterfahndung notwendig macht (Drs. 18/4629). Die CDU-Mehrheit in der Bürgerschaft hat eine entsprechende Anpassung abgelehnt (Drs. 18/4510). Nun geht die Koalitionsvereinbarung offenkundig vom Bestehen von „Anpassungsbedarfen“ aus.

a). Worin werden diese Änderungsbedarfe bei der Regelung zur Rasterfahndung gesehen, inwiefern entspricht das Landesrecht nicht den Vorgaben des Verfassungsgerichts und welche konkreten Änderungen sind nötig?

b) Welche zeitlichen Planungen gibt es, wann soll die Bürgerschaft über einen Gesetzentwurf des Senats beraten?

 

 

2. In seiner Entscheidung vom 27. Juli 2005 hat das Bundesverfassungsgericht Vorschrift über die präventive Telekommunikationsüberwachung im niedersächsischen Polizeirecht verworfen. Die Innenbehörde hat daraufhin prüfen wollen, ob und ggf. welche Auswirkungen die Entscheidung auf die hamburgischen Vorschriften entfaltet (Drs. 18/3892).

a) Ist diese Prüfung in der 18. Wahlperiode abgeschlossen worden? Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis?

b) Soweit nein, welche Fragen konnten geklärt werden, welche rechtlichen Prüfungen sind offen geblieben? Hinsichtlich welcher Vorschriften wurde bereits abschließend geklärt, ob eine Änderung angezeigt ist, und mit welchem Ergebnis?

3. Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte hatte die Einschätzung geäußert, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2005 erfordere im Ergebnis eine Änderung der hamburgischen Bestimmungen über die Wohnraum- und Telefonüberwachung: Der unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung werde nicht ausreichend geschützt. Ist die Prüfung der Innenbehörde, ob insoweit ein Korrekturbedarf besteht, in der 18. Wahlperiode abgeschlossen worden? Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis? Soweit nein, welche Fragen konnten geklärt werden, welche rechtlichen Prüfungen sind offen geblieben?

4. Welche weiteren Bestimmungen des Polizeirechts wurden oder werden derzeit daraufhin überprüft, ob sie den verfassungsrechtlichen Vorgaben vollständig entsprechen? Welchen Anlass haben bzw. hatten entsprechende Prüfungen, zu welchen Ergebnissen ist die Behörde gelangt?

5. Welche Überlegungen gibt es im Hinblick auf die Verankerung weiterer Instrumente in den landesrechtlichen Bestimmungen über die Befugnisse der Polizei (oder auch des Verfassungsschutzes)?

a) Wird insbesondere geprüft, ob die präventive Telekommunikationsüberwachung im Landesrecht verankert werden soll? Ist eine entsprechende Gesetzesänderung beabsichtigt?

b) Wird geprüft, ob die so genannte Online-Durchsuchung im Landesrecht verankert werden soll? Ist eine entsprechende Gesetzesänderung beabsichtigt?

 

XII. Evaluation

Artikel 5 der Novelle des Polizeirechts sieht vor, dass der Senat der Bürgerschaft nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten über „Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der Maßnahmen“ berichtet, die auf der Basis einiger der mit der Novelle geänderter Vorschriften durchgeführt worden sind.

1. Hat die zuständige Behörde mit der Evaluation der Gesetzesänderungen bzw. mit der Formulierung des Berichts begonnen?

2. Wann ist damit zu rechnen, dass der Bericht des Senats die Bürgerschaft erreicht? Soll die Berichterstattung noch im Jahr 2008 erfolgen?

3. Umfasst diese Auswertung nur diejenigen Bestimmungen, für die Artikel 5 der Polizeirechtsnovelle zwingend eine Evaluation vorschreibt, oder werden auch andere im Zuge der Novelle geänderte Regelungen von der Überprüfung und Berichterstattung erfasst?

4. Ist die Berichterstattung an die Bürgerschaft daran geknüpft, dass sich die Koalitionspartner über die konkreten Anpassungsbedarfe im Polizeirecht einig sind, welche in der Koalitionsvereinbarung angesprochen werden?