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Sicher im Rechtsstaat – Bilanz nach einem Jahr mit dem neuen Recht

Freitag, 07.07.2006

Betr.: Sicher im Rechtsstaat – Bilanz nach einem Jahr mit dem neuen Recht: Was wurde aus Deutschlands angeblich „knackigstem Polizeigesetz“?

 

Klare und ausreichende Rechtsgrundlagen für polizeiliche Maßnahmen sind unverzichtbar für eine erfolgreiche Gewährleistung der Inneren Sicherheit in unserer Stadt. Gleichzeitig dürfen die Eingriffsbefugnisse nur soweit reichen, soweit sie tatsächlich geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind und dem verfassungsrechtlichen Rahmen entsprechen.

 

Der CDU-Senat hatte es sich auf die Fahnen geschrieben, das „knackigste“, das „schärfste“ Polizeirecht Deutschlands zu schaffen. Im Rahmen umfassender Gesetzesberatungen – bei denen die SPD-Fraktion einen eigenen Alternativentwurf vorgelegt hatte (Drs. 18/1110 bzw. 18/2379) – gab es sowohl Einigkeiten zwischen Regierungsfraktion und SPD-Opposition, aber auch deutliche Dissense (Ausschussbericht Drs. 18/2288).

 

Ein Jahr nach Inkrafttreten der Gesetzesänderungen am 29. Juni 2005 haben die Hamburger Bürgerinnen und Bürger, unsere Polizistinnen und Polizisten Anspruch zu erfahren, ob und wie diese Neuerungen zur Anwendung gekommen sind, ob sie sich als effizient erwiesen und ob die neuen Eingriffsbefugnisse zur Kriminalitätsbekämpfung nachweislich erfolgreich beitragen haben bzw. ob es Überlegungen gibt - insbesondere im Hinblick auf aktuelle Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - die bestehenden Regelungen zu ändern oder zu ergänzen. Das Gesetz selbst sieht nur eine Evaluation einiger Bestimmungen und dies auch nur nach Ablauf von drei Jahren vor.

 

Wir fragen daher den Senat:

 

I. Praxis des Betretungsverbots und des Aufenthaltsverbots

 

Die im Rahmen der Polizeirechtsnovelle modifizierte Regelung des Betretungsverbots von gemeinsam genutzten Wohnungen nach § 12 b SOG sieht in Absatz 1, letzter Satz, vor, dass das Zivilgericht die Polizei über die Beantragungen von Schutzanordnungen nach §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes und die in diesen Verfahren ergangenen Entscheidun-gen unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.

 

1. Wie oft wurden Wegweisungen/Betretungsverbote mit welcher Befristung in 2002, 2003, 2004, 2005 sowie im ersten Halbjahr 2006 erlassen?

 

2. In wie vielen Fällen wurde die Polizei durch Zivilgerichte über Schutzanordnungen nach §§ 1 und 2 Gewaltschutzgesetz in Kenntnis gesetzt? In wie vielen Fällen und mit welchem Ergebnis wurde die Polizei im Anschluss daran zur Durchsetzung der Schutzanordnungen tätig?

 

3. In wie vielen Fällen hat die Polizei den Aufenthaltsort des Weggewiesenen ermittelt, um den Schutz der Opfer häuslicher Gewalt zu gewährleisten?

 

4. Sehen der Senat bzw. die zuständige Behörde – insbesondere auch vor dem Hintergrund der Erfahrungen anderer Bundesländer wie beispielsweise Brandenburg – gesetzgeberischen Handlungsbedarf zur Einführung einer Pflicht der Polizei, den Aufenthaltsort des Weggewiesenen zu ermitteln und den Opfern häuslicher Gewalt diesen Aufenthaltsort mitzuteilen?

 

5. Hat es im Hinblick auf die Anwendung von § 12 b Abs. 1 SOG Beschwerden, Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren gegeben? Wenn ja, wann, welchen Inhalts und mit welchem Ergebnis?

 

Obwohl bis zur Novellierung des Hamburgischen Polizeirechts 2005 eine ausdrückliche Regelung von Aufenthaltsverboten – also dem bis zu mehrmonatigen Verbot, eine bestimmte Gegend zu betreten – im SOG fehlte, war eine solche Anordnung verwaltungsgerichtlich anerkannt. Trotzdem kam es in den Jahren 2002 und 2003 in keinem Fall zu einem Aufenthaltverbot (Drs. 17/4009). Dennoch hat die CDU in ihrer „Wahlplattform“ 2004 u. a. eine gesetzliche Grundlage für Aufenthaltsverbote gefordert, die nunmehr in § 12 b Abs. 2 SOG manifestiert ist.

 

6. Wie viele Aufenthaltsverbote nach § 12 b Abs. 2 SOG sind seit Inkrafttreten des neuen Polizeirechts ausgesprochen worden?

 

7. Für welche Dauer sind die Aufenthaltsverbote jeweils ursprünglich ausgesprochen worden? Wie häufig und inwiefern sind Aufenthaltsverbote erneuert bzw. verlängert worden? Wie häufig sind sie vor Ablauf aufgehoben worden und auf wessen Veranlassung?

 

8. Für welche Gebiete/Orte sind die Aufenthaltsverbote jeweils ausgesprochen worden? Wie groß sind die Gebiete erfahrungsgemäß?

 

9. Zur Verhütung welcher Straftaten wurden die Aufenthaltsverbote jeweils ausge-sprochen?

 

10. Wurde die gesetzliche Maximaldauer von zwölf Monaten ausgeschöpft? Wenn ja, wie häufig und bei welchen Anlässen (bitte auflisten)?

 

11. Gibt es bezogen auf die Neuerungen nach dem neuen Polizeirecht insoweit bereits ausführende Dienstvorschriften o. ä.? Wenn ja, seit wann und mit welchem Inhalt? Wenn nein, warum nicht?

 

12. Hat es im Hinblick auf die Anwendung von § 12 b Abs. 2 SOG Beschwerden, Wi-derspruchs- oder Gerichtsverfahren gegeben? Wenn ja, wann, welchen Inhalts und mit welchem Ergebnis?

 

II. Praxis des Unterbindungsgewahrsams

 

Gemäß § 13 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) kann die Polizei Personen in Gewahrsam nehmen, wenn diese Maßnahme unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern. Durch die Gesetzesnovelle ist die gesetzliche Maximaldauer der Ingewahr-samnahme von 48 Stunden in den Fällen der § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 4 SOG auf zwei Wochen heraufgesetzt worden.

 

1. Wie viele Ingewahrsamnahmen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 SOG wurden seit Juli 2005 vorgenommen (bitte monatsweise und bezogen auf jede Rechtsgrundlage auflisten

 

2. Wie lange haben diese Ingewahrsamnahmen jeweils gedauert?

 

3. Wie häufig und bei welchen Anlässen wurde die gesetzliche Maximaldauer von zwei Wochen beantragt, wie häufig angeordnet (§ 13c Abs. 1 Nr. 3 SOG) (bitte auflisten)? Wie häufig wurde ein Unterbindungsgewahrsam von einer Woche oder mehr beantragt, wie häufig angeordnet?

 

4. Was waren die wesentlichen Anordnungsgründe (bitte so konkret wie möglich auflisten)?

 

5. Wie häufig und mit welchem Ergebnis wurde in den Fällen der § 13 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 4 SOG die richterliche Entscheidung eingeholt? Inwieweit wurde die Ingewahrsamnahme und die vorgeschlagene Befristung bestätigt? Inwieweit wurde die Ingewahrsamnahme mit welcher Begründung aufgehoben oder verkürzt oder sonst modifiziert?

 

6. Ist es zutreffend, dass es eine Überprüfung der Anwendungspraxis bzw. der betreffenden Fälle durch die zuständige Abteilung der Polizei gegeben hat? Erfolgte diese Prüfung aufgrund häufiger Ablehnung der richterlichen Bestätigung? Was war Anlass der Prüfung, was wurde mit welchem Ergebnis von wem geprüft? Sind Medienberichte aus dem Februar 2006 zutreffend, nach dem von 15 beantragten längerfristigen Ingewahrsamnahmen nur 12 richterlich bestätigt wurden?

 

7. Inwieweit hat die Polizei mit welchem Ergebnis welche einzelnen Rechtsmittel gegen ablehnende richterliche Entscheidungen eingelegt (bitte alle Fälle einzeln nennen, begründen und Ergebnis ausführen)?

 

8. Wie und in welchen Gebäuden wurden die mehr als zweitägigen Ingewahrsamnahmen in der Praxis umgesetzt? Welche Kosten sind der zuständigen Behörde hierfür jeweils konkret entstanden?

 

9. Gibt es bezogen auf die Neuerungen bei den Ingewahrsamnahmen nach dem neuen Polizeirecht bereits ausführende Dienstvorschriften o. ä.? Wenn ja, seit wann und mit welchem Inhalt (bitte als Anlage beifügen)? Wenn nein, warum nicht?

 

10. Hat es im Hinblick auf die Anwendung des Unterbindungsgewahrsams Beschwerden, Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren gegeben? Wenn ja, wann, welchen Inhalts und mit welchem Ergebnis?

 

III. Polizeiliche Durchsuchungs- und Untersuchungsbefugnisse

 

Das neue Polizeirecht hat auch die Durchsuchungs- und Untersuchungsbefugnisse präzisiert. Dies ist z.B. für die Feststellung von Waffenbesitz von Bedeutung.

 

1. Wie häufig und mit welchem Ergebnis hat es im ersten Halbjahr 2005, im zweiten Halbjahr 2005 und im ersten Halbjahr 2006 Waffenkontrollen nach § 15 Abs. 2 SOG gegeben?

 

2. Aus welchem Anlass, mit welchem Ergebnis und durch wen sind konkret welche körperlichen Untersuchungen nach § 15 Abs. 4 SOG seit Inkrafttreten der Bestimmung durchgeführt worden (bitte aufführen)? Wurden die Untersuchungen jeweils aufgrund der Eilkompetenz von der Polizei selbst oder richterlich angeordnet?

 

3. Im Falle der richterlichen Entscheidungen: Wurde dem Begehren der Polizei entsprochen? Wann, warum und in welchen Fällen nicht (bitte auflisten)?

 

4. Gibt es bezogen auf die Neuerungen nach dem neuen Polizeirecht insoweit bereits ausführende Dienstvorschriften/Fachanweisungen o. ä.? Wenn ja, seit wann und mit welchem Inhalt (bitte als Anlage beifügen)? Wenn nein, warum nicht?

 

5. Hat es im Hinblick auf die Anwendung des Durchsuchungs- und Untersuchungsbefugnisse Beschwerden, Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren gegeben? Wenn ja, wann, welchen Inhalts und mit welchem Ergebnis?

 

IV. Der Taser als zusätzliche Waffe der Polizei

 

Das neue Polizeirecht hat das sog. „Distanz-Elektroimpulsgerät“ als zusätzliche Waffe ermöglicht.

 

1. Wie ist der Sachstand der Einführung des sog. „Distanz-Elektroimpulsgeräts“ bei der Polizei?

 

2. Wann wird in welchem Umfange welche Polizeieinheit über dieses Gerät verfügen können?

 

3. Wie geht die Polizei mit möglichen Risiken dieser Waffe um? Welche Vorkehrungen werden wann und wie getroffen?

 

4. Gibt es insoweit bereits ausführende Dienstvorschriften/Fachanweisungen o. ä.? Wenn ja, seit wann und mit welchem Inhalt (bitte als Anlage beifügen)? Wenn nein, warum nicht?

 

V. Praxis der verdachtsunabhängigen bzw. lageabhängigen Kontrollen

 

Die Grundlagen für die verdachtsunabhängigen Kontrollen sind ergänzt worden. Nach § 4 Abs. 2 PolDVG darf die Polizei verdachtsunabhängige Kontrollen durchführen, „soweit aufgrund konkreter Lageerkenntnisse anzunehmen ist, dass in diesem Gebiet Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden und die Maßnahme zur vorbeugenden Bekämpfung der Straftaten erforderlich ist“.

 

1. Welche Orte/Gebiete waren bzw. sind wann und aufgrund welcher Lageerkenntnisse als Bereiche definiert worden, bei denen die Polizei davon ausgeht, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden und Maßnahmen zu vorbeugenden Bekämpfung der Straftaten erforderlich sind? Wie hat sich die Zahl und die Auswahl derartiger Orte innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Auf welche Feststellungen bzw. Erkenntnisse stützt die Polizei ihre Annahme, dass in einem Gebiet Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden? Wie wird der Begriff der konkreten Lageverhältnisse ausgefüllt?

 

2. Wie viele Personen wurden in welchen Gebieten aufgrund dieser Vorschrift kurzfristig angehalten, befragt, bei wie vielen wurden die Identität festgestellt bzw. mitgeführte Sachen in Augenschein genommen?

 

3. Welche Erkenntnisse hat die Polizei hieraus gezogen? Inwieweit konnten bei den Kontrollen Tatverdächtige dingfest gemacht, Diebesgut gesichert, Waffen sichergestellt oder sonst verwertbare Ergebnisse erzielt werden (bitte soweit wie möglich spezifizieren)?

 

4. Inwieweit wird die Anwendung von § 4 Abs. 2 PolDVG (ggf. mit welchen Zwischenergebnissen) evaluiert?

 

5. Inwieweit werden wann die § 4 Abs. 2 PolDVG zugrunde liegenden Lageerkenntnisse regelmäßig aktualisiert?

 

6. Welche Erfahrungen hat die Polizei mit der Anwendung dieser Vorschrift gemacht? Gibt es konkrete Anhaltspunkte, die belegen, dass diese Rechtsgrundlage und deren Anwendung eine wirksame Maßnahme zur Verbrechensbekämpfung darstellt? Wenn ja, welche sind dies?

 

7. Sind die Identitätsfeststellungs- und Kontrollbefugnisse nach § 12 SOG und §§ 3, 4 PolDVG nach Ansicht des Senats bzw. der zuständigen Behörde insgesamt ausreichend für eine wirksame Gefahrenabwehr? Wenn ja, warum? Wenn nein, wo werden welche Defizite bei den Eingriffsbefugnissen gesehen?

 

8. Gibt es bezogen auf die neuen Kontrollbefugnisse nach dem neuen Polizeirecht bereits ausführende Dienstvorschriften/Fachanweisungen o. ä.? Wenn ja, seit wann und mit welchem Inhalt (bitte als Anlage beifügen)? Wenn nein, warum nicht?

 

9. Hat es im Hinblick auf die Anwendung der Kontrollbefugnisse Beschwerden, Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren gegeben? Wenn ja, wann, welchen Inhalts und mit welchem Ergebnis?

 

VI. Praxis der Videoüberwachung im öffentlichen Raum

 

Obwohl die Rechtsgrundlage schon ein Jahr existiert, läuft die erste Videoüberwachung im öffentlichen Raum erst seit Ende März 2006 – auf der Reeperbahn.

 

1. Wie hat sich die Kriminalitätsbelastung St. Paulis im 2. Quartal 2006 (April, Mai, Juni) im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum entwickelt?

 

a) insgesamt?

 

b) in Bezug auf Gewaltkriminalität insgesamt?

 

b) in Bezug auf Rohheitsdelikte insgesamt?

 

c) hinsichtlich Raubstraftaten?

 

d) bezüglich schwerer und gefährlicher Körperverletzungen?

 

d) bezüglich Körperverletzungsdelikten insgesamt?

 

2. Wie hat sich die Kriminalitätsbelastung der Reeperbahn im 2. Quartal 2006 (April, Mai, Juni) im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum entwickelt

 

a) insgesamt?

 

b) in Bezug auf Gewaltkriminalität insgesamt?

 

b) in Bezug auf Rohheitsdelikte insgesamt?

 

c) hinsichtlich Raubstraftaten?

 

d) bezüglich schwerer und gefährlicher Körperverletzungen?

 

d) bezüglich Körperverletzungsdelikten insgesamt?

 

3. In welcher Weise und mit welchen (ggf. Zwischen-)Ergebnissen wird von wem systematisch evaluiert, wie sich die Videoüberwachung auf die Reeperbahn, auf benachbarte Straßenzüge und auf St. Pauli insgesamt auswirkt?

 

4. Wie viele Delikte sind im 2. Quartal 2006 bemerkt bzw. aufgezeichnet worden?

 

a) Wie viele der im 2. Quartal 2006 in St. Pauli bzw. im Bereich der Reeperbahn verübten Straftaten wurden von den Kameras aufgezeichnet und inwieweit sind die Aufnahmen zur Aufklärung der Delikte verwertbar?

 

b) Wie viele der im 2. Quartal 2006 in St. Pauli bzw. im Bereich der Reeperbahn verübten Gewaltdelikte wurden von den Kameras aufgezeichnet?

 

c) Bei wie vielen der im 2. Quartal 2006 in St. Pauli bzw. im Bereich der Reeperbahn verübten Gewaltdelikte ist die Polizei eingeschritten, bevor die Straftat beendet war? Gibt es eine Vergleichszahl zum April 2005?

 

5. Wie viele ´Personalstunden Präsenz` hat die Polizei in den einzelnen Quartalen seit Anfang 2005 in St. Pauli geleistet? (Sofern gesondert Daten für den Bereich der Reeperbahn vorliegen, bitte auch diese angeben).

 

6. Zu welcher Einschätzung der Videoüberwachung gelangt der Senat nach dem ersten Quartal Anwendungspraxis?

 

7. Mit welchen voraussichtlichen einmaligen Einrichtungs- und Investitionskosten kalkuliert die zuständige Behörde gegenwärtig für die Videoüberwachung auf der Reeperbahn? (Bitte soweit wie gegenwärtig möglich spezifizieren.)? Mit welchen voraussichtlichen dauerhaften Folgekosten (Sachmittel) für was konkret kalkuliert die zuständige Behörde gegenwärtig? (Bitte soweit wie gegenwärtig möglich spezifizieren.)? Wie werden diese finanziert?

 

8. Gibt es bezogen auf die Videoüberwachung nach dem neuen Polizeirecht bereits ausführende Dienstvorschriften/Fachanweisungen o.ä.? Wenn ja, seit wann und mit welchem Inhalt (bitte als Anlage beifügen)? Wenn nein, warum nicht?

 

9. Hat es im Hinblick auf die Anwendung der Videoüberwachung Beschwerden, Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren gegeben? Wenn ja, wann, welchen Inhalts und mit welchem Ergebnis?

 

10. Sind weitere Videoüberwachungsmaßnahmen im öffentlichen Raum geplant? Wenn ja, welche, wann und warum? Wenn nein, warum nicht?

 

VII. Praxis der Videoüberwachung im Übrigen

 

1. In Ergänzung zu Drs. 18/4485: Wie gestaltet sich die weitere Einführung von Videoüberwachungs- und Aufzeichnungsanlagen in Polizeidienststellen?

 

2. Mit welchen voraussichtlichen einmaligen Einrichtungs- und Investitionskosten kalkuliert die zuständige Behörde gegenwärtig für die Videoüberwachung in Polizeidienststellen? (Bitte soweit wie gegenwärtig möglich spezifizieren.) Mit welchen voraussichtlichen dauerhaften Folgekosten (Sachmittel) für welche konkreten Maßnahmen kalkuliert die zuständige Behörde gegenwärtig? (Bitte soweit wie gegenwärtig möglich spezifizieren.) Wie werden diese finanziert?

 

3. Gibt es bezogen auf die Videoüberwachungs- und Aufzeichnungsanlagen in Polizeidienststellen nach dem neuen Polizeirecht bereits ausführende Dienstvorschriften/Fachanweisungen o. ä.? Wenn ja, seit wann und mit welchem Inhalt (bitte als Anlage beifügen)? Wenn nein, warum nicht?

 

4. Hat es im Hinblick auf die Anwendung der Videoüberwachung in Polizeidienststellen Beschwerden, Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren gegeben? Wenn ja, wann, welchen Inhalts und mit welchem Ergebnis?

 

5. Wie ist der gegenwärtige Planungs- und Umsetzungsstand der zuständigen Behörde zur Einführung der Videoüberwachung auf Funkstreifenwagen? Wie gestaltet sich insofern der gegenwärtige, ggf. noch vorläufige Zeitplan für die Einführung dieser Maßnahme? (Bitte soweit wie gegenwärtig möglich spezifizieren.) Wann soll bei wie vielen Funkstreifenwagen voraussichtlich mit dieser Maßnahme begonnen werden? Wann ist eine Vollversorgung der Funkstreifenwagen erreicht?

 

6. Mit welchen voraussichtlichen einmaligen Einrichtungs- und Investitionskosten kalkuliert die zuständige Behörde gegenwärtig für die Videoüberwachung auf Funkstreifenwagen? (Bitte soweit wie gegenwärtig möglich spezifizieren.) Mit welchen voraussichtlichen dauerhaften Folgekosten (Personal- und Sachmittel) für was konkret kalkuliert die zuständige Behörde gegenwärtig? (Bitte soweit wie gegenwärtig möglich spezifizieren.) Wie werden diese finanziert?

 

7. Gibt es bezogen auf die Videoüberwachung auf Funkstreifenwagen nach dem neuen Polizeirecht bereits ausführende Dienstvorschriften/Fachanweisungen o. ä.? Wenn ja, seit wann und mit welchem Inhalt (bitte als Anlage beifügen)? Wenn nein, warum nicht?

 

8. Hat es im Hinblick auf die Anwendung der Videoüberwachung auf Funkstreifenwagen Beschwerden, Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren gegeben? Wenn ja, wann, welchen Inhalts und mit welchem Ergebnis?

 

9. Wie ist der gegenwärtige Umsetzungs- und Einführungsstand der zuständigen Behörde zur Einführung mobiler Kennzeichenlesegeräte? (Bitte soweit wie gegenwärtig möglich spezifizieren.)

 

10. Nach Medienberichten soll bereits eines dieser Geräte in Betrieb sein.

 

a) Seit wann ist dieses Gerät in Betrieb?

 

b) Wo war es mit welcher Zielsetzung und mit welchen Ergebnissen im Einsatz?

 

c) Inwieweit konnte messbar die Fahndung nach gestohlenen Autos oder Kennzeichen erleichtert bzw. verbessert werden?

 

11. Mit welchen einmaligen Einrichtungs- und Investitionskosten kalkuliert die zuständige Behörde für die Einführung mobiler Kennzeichenlesegeräte? (Bitte soweit wie gegenwärtig möglich spezifizieren.) Mit welchen voraussichtlichen dauerhaften Folgekosten (Personal- und Sachmittel) für was konkret kalkuliert die zuständige Behörde gegenwärtig? (Bitte soweit wie gegenwärtig möglich spezifizieren.) Wie werden diese finanziert?

 

12. Gibt es bezogen auf die mobilen Kennzeichenlesegeräte nach dem neuen Polizeirecht bereits ausführende Dienstvorschriften/Fachanweisungen o.ä.? Wenn ja, seit wann und mit welchem Inhalt (bitte als Anlage beifügen)? Wenn nein, warum nicht?

 

13. Hat es im Hinblick auf die Anwendung dieser Geräte Beschwerden, Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren gegeben? Wenn ja, wann, welchen Inhalts und mit welchem Ergebnis?

 

VIII. Praxis und Regelungsbedarf bei der präventiven Telefonüberwachung

 

sowie bei der Wohnraumüberwachung

 

Bei den Beratungen zur Polizeirechtsnovellierung ist die Regelung einer sog. präventiven Telefonüberwachung umfassend diskutiert worden. Letztlich ist der Entwurf des § 10 a PolDVG um wesentliche Elemente gekürzt worden, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur präventiven Telekommunikationsüberwachung nach dem niedersächsischen Polizeirecht abzuwarten. Der Senat hatte jedoch angekündigt, die Diskussion für die Einführung einer solchen Regelung fortzuführen und gegebenenfalls eine Ergänzung der §§ 10 ff. PolDVG vorzunehmen.

 

Zudem hat der Hamburgische Datenschutzbeauftragte nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur präventiven Telekommunikationsüberwachung einen möglichen Korrekturbedarf des novellierten Hamburger Polizeirechts angemerkt. Nach seiner Einschätzung folge aus dem Urteil, dass die Telekommunikationsüberwachung zu unterbleiben habe, wenn im konkreten Fall tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass Gesprächsinhalte aus dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst werden.

 

Auf eine Kleine Anfrage (Drs. 18/3892) Mitte März dieses Jahres, ob Handlungsbedarf zur Veränderung des Polizeirechts bestehe, erklärte der Senat, ein eventueller Änderungsbe-darf werde noch geprüft, so dass eine abschließende Antwort noch nicht möglich sei. Gleichzeitig kündigte der Senat in Drs. 18/3931 eine umfassende Überarbeitung der §§ 10 ff. des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei an. Auf Nachfragen im Rechtsausschuss am 15. Juni 2006 hieß es von Senatsseite, es sei damit zu rechnen, dass man mit einem Referentenentwurf zu diesen und zu anderen Fragen nach der Sommerpause in die Behördenabstimmung gehe.

 

1. Sind die §§ 10 ff. des Gesetzes zur Datenverarbeitung in der Polizei vollständig mit allen aktuellen verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vereinbar?

 

2. Wenn ja, wie begründen der Senat bzw. die zuständige Behörde diese Auffassung im Hinblick auf die eingangs erwähnten Prüfungspunkte des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten (bitte für die Telefon- und die Wohnraumüberwachung und damit für jede Regelung einzeln begründen)?

 

3. Wenn nein, was wird der Senat wann und wie unternehmen, um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vollumfänglich umzusetzen? Wo werden rechtliche Handlungsbedarfe gesehen (bitte für die Telefon- und die Wohnraumüberwachung und damit für jede Regelung einzeln begründen)?

 

4. Welche Regelungsbereiche sind in dem von den Senatsvertretern im Rechtsausschuss am 15. Juni 2006 angekündigten Referentenentwurf erfasst? Wo werden welche Änderungen zur heutigen Rechtslage vorgeschlagen?

 

5. Falls noch keine Angaben zum Referentenentwurf gemacht werden: Sind die Prüfungen, ob eine Veränderung des Hamburgischen PolDVG aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu erfolgen hat, abgeschlossen?

 

a) Wenn ja mit welchem Ergebnis? Was wird der Senat wann und wie unternehmen, um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vollumfänglich umzusetzen?

 

b) Wenn nein, gibt es eine Zeitvorgabe, bis wann die Prüfung beendet sein soll?

 

6. Sieht der Senat bzw. die zuständige Behörde trotz der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Spielräume für eine über die geltende Rechtslage hinausgehende Regelung zur präventiven Telefonüberwachung im Hamburgischen Polizeirecht? Welche? Wie ist der Stand etwaiger Überlegungen des Senats bzw. der zuständigen Behörde?

 

7. Haben im Hinblick auf einen solchen Gesetzesentwurf Erörterungen zwischen der zuständigen Behörde und dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten stattgefunden? Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? Werden solche Gespräche noch stattfinden?

 

8. Inwieweit hat es im ersten Jahr nach Inkrafttreten der Änderungen im PolDVG Maßnahmen nach § 10a, b PolDVG wann, warum und mit welchem Ergebnis gegeben (bitte Rechtsgrundlage, Anordnung und weitere maßnahmespezifische Details mit angeben)?

 

9. Welche Informationen haben der Senat bzw. die zuständige Behörde über die ersten Erfahrungen anderer Bundesländer (insbesondere Thüringen) mit der präventiven Telefonüberwachung und wie werden diese bewertet?

 

a) Wurden dort die Zweifel am Bedarf derartiger Regeln bestätigt oder entkräftet?

 

b) Wie wird dort den verfassungsrechtlichen Anforderungen insbesondere aus Art. 10 und 2 Abs. 1 GG Rechnung getragen?

 

c) Wie wird in diesen Ländern der Schutz von zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern (etwa Geistlichen, Rechtsanwälten, Journalisten) gewährleistet?

 

d) Wie wird in diesen Ländern die Subsidiarität der präventiven Telefonüberwachung gegenüber anderen weniger einschneidenden Maßnahmen der polizeilichen Sachverhaltsermittlung sichergestellt?

 

IX. Praxis und Regelungsbedarf bei der Rasterfahndung

 

Mit Beschluss vom 23. Mai 2006 hat das Bundesverfassungsgericht die Anforderungen an die Rasterfahndung verschärft. Eine präventive polizeiliche Rasterfahndung ist danach mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn eine konkrete Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person gegeben ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die Rasterfahndung im Vorfeld der Gefahrenabwehr für unzulässig erklärt. Des Weiteren reiche eine allgemeine Bedrohungslage, wie sie im Hinblick auf terroristische Anschläge seit dem 11. September 2001 durchgehend bestanden hat, oder außenpolitische Spannungslagen für die Anordnung einer Rasterfahndung nicht aus. Das Gericht setzt vielmehr das Vorliegen weiterer Tatsachen, aus denen sich eine konkrete Gefahr, etwa für die Vorbereitung oder Durchführung terroristischer Anschläge ergibt, voraus.

 

Nach § 23 Abs. 1 PolDVG darf die Polizei Rasterfahndungen zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung, die sich gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten oder bei denen Schäden für Leib, Leben oder Freiheit einer Person zu erwarten sind, verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist.

 

Der Innensenator Hamburgs hat in seiner Pressemitteilung vom 23.05.2006 erklärt, er sei der Überzeugung, dass die hamburgische Regelung zur Rasterfahndung den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entspricht. Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht in seiner den Beschluss begleitenden Pressemitteilung ausgeführt: „Nach mehreren Landesgesetzen ist die Rasterfahndung seither auch ohne das Vorliegen einer konkreten Gefahr zulässig; die Ermächtigung zur Rasterfahndung ist also zu einer polizeilichen "Vorfeldbefugnis" umgestaltet worden. Danach kann die Maßnahme etwa bereits dann durchgeführt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies zur Verhütung bestimmter Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.“ In der begleitenden Fußnote heißt es weiter: „Eine solche Ermächtigung zu Vorfeldmaßnahmen kennen beispielsweise Baden-Württemberg (§ 40 PolG), Bayern (Art. 44 BayPAG), Hamburg (§ 23 PolDVG HA), Hessen (§ 26 HSOG), Rheinland Pfalz (§ 38 POG), Sachsen-Anhalt (§ 31 LSA), Thüringen (§ 44 PAG).“ Hamburg ist damit in der Pflicht – auch wenn die CDU-Mehrheit in der Bürgerschaft am 29. Juni 2006, dem Jahrestag des neuen Polizeirechts, die Umsetzung der Vorgaben des BVerfG abgelehnt hat.

 

1. Ist der Senat der Auffassung, dass die Hamburgische Regelung zur Rasterfahndung, § 23 PolDVG, vollumfänglich den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts entspricht?

 

2. Wenn ja, wie begründen der Senat bzw. die zuständige Behörde diese Auffassung (bitte bezogen auf die Urteilsbegründung des BVerfG ausführen)?

 

3. Wenn nein, was wird der Senat wann und wie unternehmen, um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vollumfänglich umzusetzen? Wo werden rechtliche Handlungsbedarfe gesehen (bitte bezogen auf die Urteilsbegründung des BVerfG ausführen)?

 

4. Hat der Senat und/oder die zuständige Behörde geprüft, ob aufgrund des Beschlusses eine Änderung des § 23 PolDVG erforderlich ist?

 

a) Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wurde bzw. wird der Hamburgische Datenschutzbeauftragte bei der Prüfung beteiligt? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? Ist eine Beteiligung später geplant? Ist beabsichtigt, der Bürgerschaft hierzu einen Gesetzesentwurf vorzulegen? Wenn ja, wann?

 

b) Wenn nein, ist eine solche Prüfung geplant oder wird sie bereits durchgeführt? Wenn ja, wann wird mit einem Ergebnis gerechnet? Warum nicht?

 

X. Zwischenergebnis der Evaluationsklausel

 

Nach Artikel 5 der Polizeirechtsnovelle berichtet der Senat der Bürgerschaft „über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der Maßnahmen, die auf der Grundlage der durch Artikel 1 dieses Gesetzes in Nummer 7 c (§ 15 Absatz 4) und Nummer 8 (§ 18 Absatz 4) und durch Artikel 2 dieses Gesetzes in Nummer 4b (§ 4 Absatz 2), Nummer 6 c (§ 8 Ab-sätze 3 bis 6), Nummer 7 b (§ 9 Absatz 5) und Nummer 9 (§§ 10 a bis 10 d) aufgenommenen Regelungen durchgeführt worden sind. Die Berichte sind der Bürgerschaft nach Ablauf von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorzulegen.“ Schon heute ist nach einer Zwischenevaluation zu fragen:

 

1. Wie stellen sich

 

a. Anlass,

 

b. Umfang,

 

c. Dauer,

 

d. Ergebnis und

 

e. Kosten

 

der Maßnahmen, die auf der Grundlage der durch Artikel 1 dieses Gesetzes (HmbGVBl. 2005, S. 233ff.) in Nummer 7 c (§ 15 Absatz 4) und Nummer 8 (§ 18 Absatz 4) und durch Artikel 2 dieses Gesetzes in Nummer 4b (§ 4 Absatz 2), Nummer 6 c (§ 8 Absätze 3 bis 6), Nummer 7 b (§ 9 Absatz 5) und Nummer 9 (§§ 10 a bis 10 d) aufgenommenen Regelungen bis heute durchgeführt worden sind, dar (bitte so detailliert wie möglich tabellarisch ausführen)?

 

2. Wie schätzt der Senat dieses Zwischenevaluationsergebnis ein?

 

XI. Änderungsbedarf im Übrigen

 

1. Beabsichtigen und/oder prüfen der Senat bzw. die zuständige Behörde weitere Änderungen im hamburgischen Polizeirecht?

 

2. Wenn ja, welche und warum? Wann ist insoweit mit Ergebnissen bzw. Gesetzentwürfen zu rechnen?

 

3. Wenn nein, werden Änderungsbedarfe bis auf weiteres nicht gesehen?