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Umwandlungsverordnung: Mieterinnen und Mieter weiter vor Verdrängung schützen

Mittwoch, 22.08.2018

Die Bürgerschaft wird heute einen Antrag der rot-grünen Regierungsfraktionen zur Verlängerung der Umwandlungsverordnung abstimmen. Der zentrale Punkt dieser Verordnung lautet: Wer Miet- in Eigentumswohnungen umwandeln möchte, soll das in Gebieten der Sozialen Erhaltungsverordnungen auch weiterhin genehmigen lassen müssen (siehe Anlage). Mieterinnen und Mieter werden damit auch weiterhin vor Verdrängung geschützt. Die aktuelle Verordnung läuft zum 31.12.2018 aus und soll um weitere fünf Jahre verlängert werden.

 

Dazu Martina Koeppen, Fachsprecherin Stadtentwicklung der SPD-Bürgerschaftsfraktion: „Mit der Verlängerung der Umwandlungsverordnung werden wir weiterhin ein scharfes Schwert gegen Wucher zum Schutz der Hamburger Wohnbevölkerung haben. In vielen sehr beliebten innerstädtischen Quartieren bietet die Umwandlungsverordnung zusammen mit der sozialen Erhaltungsverordnung und dem Vorkaufsrecht der Stadt die Grundlage für lebenswerten und bezahlbaren Wohnraum für alle Einkommensgruppen. Davon profitieren bereits heute über 200.000 Hamburgerinnen und Hamburger. Anders als zu CDU-Zeiten, als größeren Gebieten in Eimsbüttel und Barmbek der Schutz der Erhaltungsverordnungen entzogen wurde, werden wir weitere Quartiere prüfen und die Erhaltungsverordnungen ausweiten.“

 

Dazu Olaf Duge, stadtentwicklungspolitischer Sprecher der Grünen Bürgerschaftsfraktion: „Rot-Grün hat sich den Schutz der Mieterinnen und Mieter vor Verdrängung aus ihren Quartieren ganz oben auf die Agenda gesetzt. Weite Teile der Innenstadt, darunter St. Pauli, Sternschanze, Altona, Ottensen, St. Georg und Eimsbüttel, mit insgesamt rund 190.000 Hamburgerinnen und Hamburgern befinden sich deshalb unter dem Schutz der Sozialen Erhaltungsverordnungen. Die Umwandlungsverordnung ist das wirksamste Instrument gegen Verdrängung – sie nimmt der Renditegier die Luft. Luxusmodernisierungen, Umwandlungen von Miet- in Eigentumswohnungen und spekulative Verkäufe kompletter Wohngebäude können mit ihr in Gebieten der Sozialen Erhaltungsverordnung wirksam verhindert werden.“