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25 Opfer von Menschenhandel in Hamburg

Freitag, 05.07.2013

2012 sind laut Statistik in Hamburg 25 Opfer von Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung bekannt geworden. „Aber zum einen ist jeder Fall einer zu viel, zum anderen liegt die Dunkelziffer wohl deutlich darüber“, so Gabi Dobusch, stellvertretende Fraktionsvorsitzende der SPD-Bürgerschaftsfraktion.

 

2011 waren es noch 59 Frauen. Betroffen sind überwiegend junge Frauen unter 21 Jahren. 2012 war jedes fünfte Opfer minderjährig (14-18 Jahre). Dies hatte die Antwort des Senates auf eine Anfrage der SPD- Bürgerschaftsabgeordneten Gabi Dobusch, Ksenija Bekeris und Sabine Steppat ergeben.

 

„Gemeinsam mit der Koordinierungsstelle gegen Frauenhandel (KOOFRA), die hier in Hamburg vorbildliche Arbeit leistet, müssen wir uns der sexuellen Ausbeutung und der Ausbeutung der Arbeitskraft entschlossen entgegenstellen. Denn neben dem Menschenhandel in der Prostitution sind wir immer häufiger auch mit extremen Formen der Ausbeutung am Arbeitsmarkt konfrontiert. Wir dürfen den Menschenhandel nicht unterschätzen und uns von der augenscheinlichen Verbesserung nicht in Sicherheit wiegen lassen“, so Dobusch weiter.

 

Die Straftatbestände des Menschenhandels seien zudem meist schwer nachzuweisen. In vielen Fällen werde deshalb auf Grundlage anderer Paragraphen ermittelt. Oft genug blieben die Geschehnisse aber auch ganz im Dunkeln, weil die Betroffenen unter das „Gesetz des Schweigens“ gestellt werden. Gerade die sehr geringe Zahl der „Strafverfahren zum Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft“ dürfte nicht darüber hinwegtäuschen, dass mit der Not der Menschen Geschäfte gemacht werden, so die Abgeordnete. „Geringe Fallzahlen lassen sogar eher darauf schließen, dass die Zahl der Verurteilungen abnimmt. Deshalb besteht dringender Handlungsbedarf im Strafrecht. Die Umsetzung der EU-Richtlinie durch die Bundesregierung ist unzureichend, und kann überdies nur ein erster Schritt sein“, so Dobusch abschließend.

 

Hintergrund:

§233 des Strafgesetzbuches zu Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft „Wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, in Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft oder zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Beschäftigung bei ihm oder einem Dritten zu Arbeitsbedingungen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen anderer Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer stehen, welche die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, bringt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine Person unter einundzwanzig Jahren in Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft oder zur Aufnahme oder Fortsetzung einer in Satz 1 bezeichneten Beschäftigung bringt.“

 

§232 des Strafgesetzbuches zu Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung „Wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder dazu bringt, sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine Person unter einundzwanzig Jahren zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den sonst in Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen bringt.“