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Wersich sagt die Unwahrheit

Dienstag, 11.05.2010

Die SPD-Bürgerschaftsabgeordneten Carola Veit und Thomas Böwer haben dem Senat vorgeworfen, bei der Kita-Gebührenerhöhung und der geplanten Reduzierung der Rechtsansprüche weiter mit Unwahrheiten zu arbeiten. „Anders als behauptet soll die Hortbetreuung auch für behinderte Kinder von bisher bis 14 Jahre auf bis zum Abschluss der sechsten Klasse – also etwa bis zum 12. Lebensjahr - begrenzt werden“, kritisieren Veit und Böwer am Dienstag. Der bisherige Rechtsanspruch des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes soll durch eine „Kann-Regelung“ ersetzt werden. CDU- und GAL-Fraktion haben bereits ihre Zustimmung signalisiert. Veit und Böwer forderten den Senat auf, die Gesetzesvorlage zurückzuziehen sowie die Gebührenerhöhungen zurückzunehmen.

 

Sozialsenator Dietrich Wersich (CDU) hatte zuvor mitgeteilt, die Betreuung behinderter Kinder bis 14 Jahren werde „nicht eingeschränkt“. Der Vorsitzende der GAL-Fraktion, Jens Kerstan, hatte erklärt, er begrüße „dass Senator Wersich den Rechtsanspruch auf Betreuung für behinderte Kinder weiterhin bis zum vollendeten 14. Lebensjahr beibehält.“ Auch der Fachsprecher für Familienpolitik der CDU-Fraktion, Stefan Müller teilte mit: „Wichtig und gut ist zudem die Beibehaltung des Betreuungsanspruches bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (..).“(Jeweilige Pressemitteilung vom 13.04.2010.)

 

„Diese Behauptungen sind unwahr: Der Rechtsanspruch für die behinderten Kinder bis 14 Jahre soll reduziert werden. Eine ‚Kann-Regelung’ reicht hier nicht aus,“ so Veit und Böwer – und: „Diese Falsch-Informationen müssen aufhören. CDU und GAL müssen diese Pläne aufgeben.“

 

Zuvor hatte bereits eine Vertreterin der GAL-Fraktion fälschlicherweise erklärt, Kinder zwischen 12 und 14 Jahren seien nur „sehr sehr selten im Hort anzufinden“ (Hamburg1 - Schalthoff Live vom 06.04.2010). Jetzt wurde in der vorgelegten Senatsmitteilung (Drs. 19/5091) eingeräumt, dass „im Jahr 2010 voraussichtlich rund 600 Betreuungsverhältnisse in Kindertageseinrichtungen und –tagespflege betroffen“ sind.

 

Hintergrund: Bisher gibt es auch für behinderte Kinder einen Rechtsanspruch nach § 6 Abs. 1 bis 4 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (KibeG) auf Hortbetreuung bis zum 14. Lebensjahr. Diese Regelung soll dem vorliegenden Gesetz auf bis zum Abschluss der sechsten Klasse – etwa 12 Jahre - reduziert werden. In der Senatsvorlage „Gesetz zur Begrenzung des Ausgabenanstiegs und zur Qualitätssicherung in der Kindertagesbetreuung“ (Anlage zur Drs. 19/5901) wird neben der Streichung des bisherigen Anspruches auf Hortbetreuung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und stattdessen künftig nur noch „bis zum Abschluss der sechsten Klasse der allgemeinbildenden Schulen“ folgender Satz an § 6 Abs. 6 des Kinderbetreuungsgesetzes (KibeG) angefügt: „Behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder können bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gefördert werden.“ In der Begründung zum Kinderbetreuungsgesetz (KibeG) heißt es: „In Absatz 6 wird geregelt, dass Kinder bis zum 14. Lebensjahr, die keinen Rechtsanspruch auf Kindergartenbetreuung haben, und die nicht von der Hamburger Garantie auf Kinderbetreuung berührt sind, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßen Ermessen einen Betreuungsplatz erhalten können.“ (vgl. Drs.18/88 – Neufassung).