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Flächenvergabe im Hamburger Hafen

Freitag, 24.08.2018

Der Hamburger Hafen ist für eine Millionenmetropole wie Hamburg von zentraler wirtschaftlicher Bedeutung. Als zentrales Hafen – und Handelsdrehkreuz erfüllt die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) Aufgaben im nationalen wie auch europäischen Interesse.

Aus diesem Grund soll der Hamburger Hafen als Universalhafen mit industrieller Produktion und umfangreicher Verkehrsanbindung weiterentwickelt werden, um eine hohe Wertschöpfung und Beschäftigungssicherung sicherzustellen.

Ebenso wichtig ist es aber auch, weiterhin die Kontrolle darüber zu behalten, welche Betriebe sich im Hamburger Hafen auf öffentlichen Flächen ansiedeln.

Daher soll das sogenannte „Landlord-Prinzip“ im Hafen weiterhin als Grundpfeiler der Hamburger Hafenentwicklung gelten. Das heißt, Hafenflächen bleiben auch zukünf¬tig im Eigentum der Hamburg Port Authority (HPA) oder der FHH, so dass die im Hafenentwicklungsgesetz verankerte Verfügungsgewalt der FHH über diese Flächen unangetastet bleibt.

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Der Senat wird ersucht,

1. auf Grundlage des in § 1 Abs. 5 Hafenentwicklungsgesetz geregelten „Landlord-Prinzips“ die folgenden Punkte für die Vergabe an Nutzer zu berücksichtigen:

• Die Veräußerung von Grund und Boden ist gemäß §1 Absatz 5 Hafenentwicklungsgesetz ausgeschlossen. Dies gilt auch und insbesondere für neu zu erschließende Flächen (z. B. Steinwerder Süd).

• Eine grundschuldrechtliche Beleihung der Grundstücke seitens der Stadt oder der HPA wird nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um zeitlich befristete Erbbaurechtsverträge, die generell möglich sein sollen.

• Bei der Entscheidung über die Vergabe von Flächen ist eine beschäftigungsintensive Nutzung ein entscheidendes Kriterium.

2. der Bürgerschaft bis zum 31. Dezember 2018 zu berichten.

 

sowie
  • der Abgeordneten Dr. Anjes Tjarks
  • Olaf Duge
  • Anna Gallina
  • Antje Möller
  • Farid Müller (GRÜNE) und Fraktion