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Entlastung von besonders durch die Corona-Pandemie betroffenen Rechtsreferendar*innen

Mittwoch, 10.03.2021

Die Corona-Pandemie betrifft auch die Hamburgischen Rechtsreferendar*innen bei der Vorbereitung auf die Zweite Juristische Staatsprüfung. Aufgrund der notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Lehrpersonen und Referendar*innen mussten Lehrveranstaltungen digital oder mit begrenzter Teilnehmendenzahl stattfinden, der Zugang zu den Lernmaterialien in den Bibliotheken unterliegt Einschränkungen.

Besonders betroffen sind Referendar*innen, die die Auswirkungen der Pandemie auch in anderen Bereichen ihres Lebens zu spüren bekommen. Dies trifft zum Beispiel diejenigen, die in ihrem Haushalt die Betreuung von Kindern übernehmen. Das Lernen zu Hause kann besonders angespannt sein, da die Möglichkeiten, in die Bibliothek auszuweichen oder Betreuungsangebote zu nutzen, aufgrund der pandemischen Lage immer häufiger wegfallen. In Zeiten geschlossener oder eingeschränkt geöffneter Kindertagesstätten und Schulen unterliegen Referendar*innen einer enormen Doppelbelastung. Dies gilt auch außerhalb der pandemischen Lage, wenn ein Betreuungsangebot aufgrund von Krankheit des Kindes nicht wahrgenommen werden kann.

Zeit kann für die erfolgreiche Vorbereitung auf die zweite juristische Staatsprüfung den entscheidenden Faktor darstellen. § 40 Abs. 3 S. 1 HmbJAG ermöglicht es Referendar*innen bereits, in einem Krankheitsfall von mehr als drei Wochen den Vorbereitungsdienst zu verlängern. Eine Erweiterung dieser Regelung auf Eltern erkrankter Kinder, die eine Betreuung nicht sicherstellen können, kann bereits außerhalb einer pandemischen Lage zu einer erheblichen Entlastung führen. Zusätzlich sollte die Regelung auch auf die pandemiebedingte Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, insbesondere Schulen und Kindertagesstätten, die Aufhebung der Präsenzpflicht an Schulen und die Einschränkung des Zugangs zum Kinderbetreuungsangebot Anwendung finden. Dies kann zu einer verbesserten Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowohl im Zuge der Pandemie, als auch langfristig führen.

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

 

Das Neunte Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes aus Drs. 22/2976 wird wie folgt geändert:

§ 40 wird wie folgt geändert:

 

1. In Absatz 3 wird hinter Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Erkrankung des eigenen Kindes der Referendarin oder des Referendars, wenn keine andere Person das Kind betreuen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist; insoweit findet Absatz 4 keine Anwendung.“

 

2. Hinter Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

 

„(3a) Absatz 3 Satz 3 ist auch anzuwenden, wenn von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgesetzes

1. Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, insbesondere Schulen und Kindertagesstätten, vorübergehend geschlossen werden,

2. die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird,

3. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder

4. das Kind aufgrund einer behördlichen Empfehlung oder Anordnung die Einrichtungen nach Nummern 1 bis 3 nicht besuchen kann.“

sowie
  • der Abgeordneten Lena Zagst
  • Eva Botzenhart
  • Alske Freter
  • René Gögge
  • Sina Imhof
  • Jennifer Jasberg
  • Lisa Kern
  • Lisa Maria Otte
  • Till Steffen (GRÜNE) und Fraktion