Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes
Mittwoch, 10.03.2021
Fünfundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Fraktionsgesetzes
Vom ……..
§ 1
Das Fraktionsgesetz vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 134), zuletzt geändert am 2. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 626), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 3 Satz 1 werden die Beträge „52.062 Euro“, „1.670 Euro“ und „509 Euro“ durch die Beträge„52.527 Euro“, „1.685 Euro“ und „514 Euro“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 3 Satz 2 wird der Betrag „300“ durch den Betrag „303“ ersetzt.
§ 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
Begründung:
Durch das Gesetz werden die Geldleistungen an die Fraktionen gemäß § 8 Fraktionsgesetz angepasst. Die Tariferhöhung im öffentlichen Dienst betrug 1,29 Prozent (davon 75 Prozent = 0,968 Prozent) und die Verbraucherpreisindex-Erhöhung - 0,3 Prozent (davon 25 Prozent =
- 0,075 %), so dass sich insgesamt eine Erhöhung der Geldleistungen um 0,893 Prozent ergab.
sowie
- der Abgeordneten Jennifer Jasberg
- Dominik Lorenzen
- Maryam Blumenthal
- Mareike Engels
- Michael Gwosdz
- Lisa Kern
- Till Steffen
- Lena Zagst (GRÜNE) und Fraktion und der Abgeordneten Dennis Thering
- Dennis Gladiator
- Dr. Anke Frieling
- Richard Seelmaecker
- André Trepoll (CDU) und Fraktion und Sabine Boeddinghaus
- Cansu Özdemir
- David Stoop
- Heike Sudmann
- Dr. Carola Ensslen (Die LINKE) und Fraktion