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zu Drs. 22/2058 Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Neuregelung des Glücksspielwesens

Dienstag, 09.02.2021

Mit dem geplanten Inkrafttreten des „Glücksspielstaatsvertrages 2021“ (GlüStV 2021) am 01.07.2021 soll für das Glücksspielwesen in Deutschland über den 30. Juni 2021 hinaus ein einheitlicher Rechtsrahmen gelten. Ziel der Neuregelung ist es u. a., den Spielerschutz zu erhöhen. Um einer Abwanderung von Glückspielenden in illegale und damit nicht kontrollierbare Angebote vorzubeugen, wird mit dem GlüStV 2021 das qualifizierte Erlaubnismodell für Sportwetten fortgeschrieben. Unter Einhaltung strenger Vorgaben kann die Erlaubnis zur Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten und anderen Glücksspielen über das Internet und im terrestrischen Bereich erteilt werden.

Während Maßnahmen zum Spielerschutz im Internet durch technische Lösungen, z. B. den Einsatz von Algorithmen, die das Spielverhalten analysieren und Rückmeldungen an den Spielteilnehmer bzw. die Spielteilnehmerin geben, umgesetzt werden, obliegt die Umsetzung von Spielerschutzmaßnahmen im terrestrischen Bereich dem Personal vor Ort.

Um dieser Aufgabe gerecht zu werden ist in § 4 b Abs. 1 Nr. 3 GlüStV 2021 festgelegt, dass die Anbieter ein Sozialkonzept vorzuhalten haben und in § 6 Abs. 2 Nr. 3 GlüStV 2021 festgelegt, dass das Aufsichtspersonal terrestrischer Spielstätten zu Belangen des Spieler-schutzes geschult werden muss. Allerdings werden der Inhalt der Sozialkonzepte und der Umfang der Schulungen nicht näher definiert. Auch werden die Kriterien, die ein Schulungsunternehmen erfüllen muss, um Schulungen in diesem Bereich durchzuführen, nicht benannt. Während für den Bereich des gewerblichen Glücksspiels in Spielhallen durch die Hamburgische Spielerschutzverordnung Vorgaben für die Sozialkonzepte und für Inhalt und Umfang der Schulungen, als auch die Anforderungen an die Schulungsanbieter festgelegt sind, fehlt eine solche Ausdifferenzierung also für den Bereich der terrestrischen Angebote für Wettvermittler. Um eine analoge Schutzmöglichkeit für die Teilnehmenden an Sportwetten zu erzielen, ist eine verbindliche Festlegung der Qualitätsanforderungen an die Schulungscurricula sowie an die Schulungsanbieter notwendig.

Analog der Regelungen für den Bereich des gewerblichen Glücksspiels in Spielhallen soll durch eine Vorordnungsermächtigung die Möglichkeit eröffnet werden, auch für den Bereich der terrestrischen Sportwetten Regelungen zu treffen.

 

Vor diesem Hintergrund möge die Bürgerschaft die Drucksache 22/2058 mit folgender Änderung beschließen:

 

Artikel 2 Nr. 13 des Fünften Gesetzes zur Neuregelung des Glücksspielwesens erhält folgende Fassung:

 

13. § 16 wird wie folgt geändert:

13.1 In Nummer 4 werden hinter dem Wort „Veranstalter“ die Wörter „und Vermittler“ eingefügt und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

13.2 Hinter Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 eingefügt:

„5. die Festlegung der Erfordernisse an die Sozialkonzepte gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 sowie der Dauer und Inhalte der nach § 9 Absatz 1 Nummern 3 und 4 in Verbindung mit §§ 6 und 7 GlüStV 2021 erforderlichen Schulung sowie der Rahmenbedingungen für deren Durchführung.“

sowie
  • der Abgeordneten Sina Imhof
  • Peter Zamory
  • Maryam Blumenthal
  • Michael Gwosdz
  • Britta Hermann
  • Jennifer Jasberg
  • Linus Jünemann
  • Gudrun Schittek
  • Till Steffen (GRÜNE) und Fraktion