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Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

Donnerstag, 02.12.2021

Während der Corona-Pandemie haben die meisten Ausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft digital getagt. Angelehnt daran sind auch die Fraktionen dazu übergangen, ihre Fraktions- und Fraktionsvorstandssitzungen zur Vermeidung gesundheitlicher Risiken teilweise als Telefon- oder Videokonferenzen durchzuführen. Für die Teilnahme an Fraktions- und Fraktionsvorstandssitzungen steht den Abgeordneten ein Sitzungsgeld gemäß § 4 Absatz 3 des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes (AbgG) zu. Während im Hinblick auf die Ausschusssitzungen der Hamburgischen Bürgerschaft mit der Einfügung des § 57a GO der Sitzungsbegriff im Zuge der Pandemie fortentwickelt und ausdrücklich auch auf digitale Sitzungen ausgeweitet wurde, wird der Gleichlauf hinsichtlich der Sitzungen der Fraktionen und Fraktionsvorstände über eine befristete Auslegungsentscheidung der Präsidentin zu

§ 4 Absatz 3 AbgG gewährleistet.

Nach ausführlichen Beratungen sowohl im Ältestenrat als auch im Unterausschuss Parlamentsrecht und Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft wurde sich darauf verständigt, zukünftig auch losgelöst von einer pandemischen Lage für Ausschusssitzungen der Hamburgischen Bürgerschaft digitale Sitzungen zu ermöglichen. Die Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft wird entsprechend angepasst.

Um die Zahlung von Sitzungsgeld und die Zahlung der Kinderbetreuungspauschale für Sitzungen nach § 4 Absatz 2 und 3 AbgG, die als Video- oder Telefonkonferenzen durchgeführt werden, rechtlich abgesichert zu gewährleisten, ist eine klarstellende gesetzliche Regelung notwendig. Diese wird mit dem nachstehenden Änderungsgesetz vorgenommen.

Der Teilnahmenachweis gemäß § 4 Absatz 5 AbgG erfolgt bei Telefon- und Videokonferenzen durch die namentliche Aufführung in einer Niederschrift.

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Die Bürgerschaft möge beschließen:

 

Achtundzwanzigstes Gesetz

zur Änderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes

Vom…

Das Hamburgische Abgeordnetengesetz vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 141),

zuletzt geändert am 18. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 706), wird wie folgt geändert:

 

Nach § 4 Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die Ansprüche nach den Absätzen 2, 3 und 6 bestehen auch, wenn die Sitzungen ausnahmsweise, insbesondere wenn ein Zusammentreffen an einem Sitzungsort erschwert ist, im Wege einer Telefonkonferenz oder Videokonferenz abgehalten werden.“

 

 

 

sowie
  • Lena Zagst
  • Eva Botzenhart
  • Mareike Engels
  • Alske Freter
  • Sina Imhof
  • Jennifer Jasberg
  • Lisa Kern
  • Sonja Lattwesen
  • Lisa Maria Otte (GRÜNE) und Fraktion Dennis Gladiator
  • André Trepoll
  • Dennis Thering
  • Dr. Anke Frieling
  • Richard Seelmaecker (CDU) und Fraktion Sabine Boeddinghaus
  • Dr. Carola Ensslen
  • Cansu Özdemir
  • David Stoop
  • Heike Sudmann (DIE LINKE) und Fraktion