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Änderung der Mitwirkungsrechte von Eltern in Tageseinrichtungen

Mittwoch, 21.05.2014

Die Bürgerschaft möge beschließen:

 

Sechstes Gesetz zur Änderung des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes

(KibeG)

Vom …

 

Einziger Paragraph

 

Das Hamburger Kinderbetreuungsgesetz vom 27. April 2004 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 300), wird wie folgt geändert:

 

1. § 24 wird wie folgt geändert:

 

1.1 In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Einrichtungen“ durch das Wort „Tageseinrichtungen“ ersetzt.

 

1.2 In Absatz 2 wird das Wort „sollten“ durch das Wort „sollen“ ersetzt.

 

1.3 In Absatz 3 Satz 2 wird hinter dem Wort „und“ das Wort „mindestens“ eingefügt.

 

1.4 In Absatz 3 werden die bisherigen Sätze 3 und 4 aufgehoben und stattdessen die folgenden Sätze 3 bis 6 angefügt: „In Tageseinrichtungen mit weniger als drei Gruppen sowie in Tageseinrichtungen ohne feste Gruppenstrukturen bilden die Sorgeberechtigten aller Kinder der Tageseinrichtung eine Elternversammlung. Für jeweils bis zu 25 der am 1. September betreuten Kinder werden eine Elternvertretung und mindestens eine Stellvertretung gewählt. Die Wahlen zu den Elternvertretungen und Stellvertretungen finden zwischen dem 1. September und 15. Oktober eines jeden Jahres mit Unterstützung der Tageseinrichtung statt. Die in einer Tageseinrichtung gewählten Elternvertretungen bilden deren Elternausschuss.

 

1.5 In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Die Elternvertretung und“ gestrichen. Das Wort „dienen“ wird durch das Wort „dient“ sowie das Wort „Einrichtungen“ durch das Wort „Tageseinrichtungen“ ersetzt.

 

1.6 In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Sie vertreten“ durch die Wörter „Er vertritt“ sowie das Wort „Einrichtung“ durch das Wort „Tageseinrichtung“ ersetzt.

 

1.7 In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Die Elternvertretung und“ gestrichen. Das Wort „Einrichtung“ wird durch das Wort „Tageseinrichtung“ ersetzt.

 

1.8 In Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „Umfang“ durch die Wörter „des Umfangs“ ersetzt.

 

1.9 Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst: „Der Elternausschuss wählt spätestens bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres einen Vorsitz und einen stellvertretenen Vorsitz. Zudem wählt der Elternausschuss aus seiner Mitte eine Vertretung und eine Stellvertretung für den Bezirkselternausschuss. Die Wahlen sind von der Tageseinrichtung zu unterstützen.“

 

2. § 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

 

2.1 In Satz 2 wird das Wort „Kindertageseinrichtungen“ durch das Wort „Tageseinrichtungen“ ersetzt.

 

2.2 In Satz 3 wird hinter den Wörtern „aus seiner Mitte“ die Textstelle „spätestens bis zum 15. November eines Jahres“ eingefügt.

 

Begründung:

Die Änderungen der §§ 24 und 25 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes sollen die Wahlverfahren zur Elternvertretung präzisieren und deren Verbindlichkeit erhöhen – auch unabhängig von festen Gruppenstrukturen. Die Terminvorgabe in Bezug auf die Bezirkselternausschüsse soll gewährleisten, dass sich der Landeselternausschuss bis Ende eines Kalenderjahres konstituiert. Zudem erfolgen begriffliche Klarstellungen.