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Änderung des Hamburgischen Passivraucherschutzgesetzes vom 11. Juli 2007

Mittwoch, 09.12.2009

zu Drs.19/4713

 

Das Bundesverfassungsgericht hat am 30. Juli 2008 entschieden, dass zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens strikte ausnahmslose Rauchverbote in Gaststätten durchaus zulässig sind.

Bei Ausnahmen von diesem Rauchverbot müssen diese Ausnahmen jedoch auf besondere Belastungen einzelner Bereiche des Gaststättengewerbes Rücksicht nehmen und gleichheitsgerecht ausgestaltet sein. Daher dürfen insbesondere die Interessen der getränkegeprägten Kleingastronomie nicht aus dem Blick verloren werden. Da die beengte räumliche Situation dieser Gaststätten typischerweise nicht die Einrichtung abgetrennter Raucherbereiche erlaubt, kommt für sie nur die Freistellung von Rauchverbot in Betracht.

Vor diesem Hintergrund ist auch das Hamburgische Passivraucherschutzgesetz in der Fassung vom 11. Juli 2007 entsprechend anzupassen. Dabei soll dem generellen Ziel des Schutzes vor den Gefahren des Passivrauchens unverändert Rechnung getragen werden, andererseits sollen auch wirtschaftliche Interessen in der Gastronomie Berücksichtigung finden.

Die Regelungen des Gesetzes in der novellierten Fassung stellen sicher, dass sich Gäste in Gaststätten nur freiwillig in Räumen aufhalten, in denen geraucht wird, und nicht anderweitig dazu veranlasst werden.

 

Die Bürgerschaft möge daher beschließen:

Das Hamburgische Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Hamburgisches Passivraucherschutzgesetz – HmbPSchG) vom 11. Juli 2007 wird wie folgt geändert:

 

In § 2 Absatz 3 wird folgender Satz eingefügt:

Bei Gaststätten gemäß Absatz 1 Nummer 9 ist zudem Voraussetzung, dass Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt zu den Raucherräumen haben.

 

In § 2 wird folgender Absatz 3 a neu eingefügt:

Ausgenommen vom Rauchverbot nach Absatz 1 Nummer 9 sind Gaststätten mit einer Gastfläche von weniger als 75 Quadratmetern und ohne einen abgetrennten Nebenraum, die keine zubereiteten Speisen anbieten und zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben.

Im § 2 Absatz 4 werden folgende Worte gestrichen:

„oder um Vereins- oder Clubheime von eingetragenen Vereinen“ sowie „die nicht öffentlich zugänglich sind“.

 

§ 3 erhält folgende Fassung:

(1) An Orten, an denen nach § 2 Absatz 3, 4, 5 oder 6 das Rauchen gestattet ist, ist dies am Eingang deutlich sichtbar zu machen.

(2) An Orten, an denen nach § 2 Absatz 3 oder 4 das Rauchen gestattet ist, ist zudem das Zutrittsverbot für Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr am Eingang deutlich sichtbar zu machen.

 

§ 6 erhält folgende Fassung:

(1) Dieses Gesetz tritt am 01. Januar 2010 in Kraft.

(2) Der Senat berichtet der Bürgerschaft alle zwei Jahre über die Anwendung und die Auswirkungen dieses Gesetzes.