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Änderung des Schulgesetzes für einen gesicherten Übergang von Klasse 4 auf 5 an Hamburgs Langformschulen

Mittwoch, 27.11.2013

In Hamburg gibt es 13 Langformschulen. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie den Schülerinnen und Schülern die gesamte Schulzeit bis zum Abitur innerhalb eines durchgehenden pädagogischen Konzepts anbieten. Der pädagogische Zusammenhalt dieser Schulen wird durch ein gemeinsames Lehrerkollegium, gemeinsame Gremien und eine gemeinsame Leitung gesichert. Unter den Langformschulen befinden sich viele vorbildliche und sogar preisgekrönte Schulen, beispielsweise die Max-Brauer-Schule oder die

Albert-Schweitzer-Schule. Auch die beiden für den deutschen Schulpreis nominierten Hamburger Schulen Erich-Kästner und die Winterhuder Reformschule sind Langformschulen. Hamburgs Langformschulen sind über die Grenzen Hamburgs hinaus anerkannt. Ihr Konzept hat sich bewährt.

Die meisten Eltern wählen diese Schulform ganz bewusst an, weil sie das Konzept schätzen und es als Vorteil betrachten, ihre Kinder über die gesamte Schulzeit hinweg an einer Schule zu belassen. Dennoch müssen auch diese Familien gemäß dem Hamburger Schulgesetz nach Klasse 4 das reguläre Anmeldeverfahren für die 5. Klassen durchlaufen. In fast allen Fällen ist in den vergangenen Jahren hierbei ein problemloser Übergang in Klasse 5 gelungen. Es gab jedoch auch Fälle, in denen Kinder aufgrund hoher Anmeldezahlen nicht an ihrer Langformschule bleiben konnten. Dies bedeutet einen ungewünschten Einschnitt in die Schullaufbahn des Kindes und widerspricht dem pädagogischen Konzept der Langformschulen.

Es ist daher nur folgerichtig, den Übergang von Klasse 4 auf 5 an Hamburgs Langformschulen zu sichern, um ungewollte Schulwechsel sicher ausschließen zu können.

 

Die Bürgerschaft möge daher beschließen:

 

Zwanzigstes Gesetz

zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes

 

Vom…

 

§ 14 Absatz 1 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am … (HmbGVBl. S. …), wird wie folgt geändert:

 

Hinter Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

 

„In diesem Fall werden Schülerinnen und Schüler beim Übergang von Jahrgangsstufe 4 in 5 auf Wunsch der Eltern an ihrer Schule vor dem Verfahren nach § 42 Absatz 7 in die Jahrgangsstufe 5 aufgenommen."

 

sowie
  • der Abgeordneten Karin Prien
  • Robert Heinemann
  • Dr. Walter Scheuerl
  • Christoph de Vries
  • Nikolaus Haufler (CDU) und Fraktion der Abgeordneten Dr. Stefanie von Berg
  • Christa Goetsch
  • Dr. Eva Gümbel
  • Dr. Anjes Tjarks
  • Jens Kerstan
  • Olaf Duge (GRÜNE) und Fraktion