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Änderungsantrag zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für den Hamburger Justizvollzug und zur Änderung vollzugsrechtlicher Vorschriften (Drs. 21/11636)

Mittwoch, 16.05.2018

Der Ausschuss für Justiz und Datenschutz befasste sich in seiner Sitzung am 27. März 2018 im Rahmen einer Expertenanhörung und einer sich anschließenden Senatsbefragung und Auswertung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016 /80 für den Hamburger Justizvollzug und zur Änderung vollzugsrechtlicher Vorschriften (Drs. 21/11636). Im Wortprotokoll Nr. 21/23 des Ausschusses für Justiz und Datenschutz sind die Expertenmeinungen und die Einlassungen des Senats und auch des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit dokumentiert (S. 5 - 31). Wesentlicher Bestandteil der Erörterung waren die in Artikel 1 § 43 Absatz 1 des Gesetzentwurfes geregelten Befugnisse der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Deutlich wurde, dass Art. 47 der Richtlinie (EU) 2016/680 es jedenfalls nahe legt, die Befugnisse der oder des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit im Fall von Verstößen gegen Bestimmungen des Umsetzungsgesetzes bei der Datenverarbeitung wirksamer auszugestalten. Der Änderungsantrag zu 1 trägt diesem Umstand Rechnung.

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Vor diesem Hintergrund möge die Hamburgische Bürgerschaft beschließen:

Änderungsanträge zum Gesetzentwurf der Drs. 21/11636

1.

In Artikel 1 § 43 Absatz 1 werden nach Satz 4 folgende neue Sätze 5 und 6 eingefügt: „Sofern die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Verstöße gemäß Satz 1 gegenüber der Aufsichtsbehörde beanstandet hat und der Verstoß nach deren Stellungnahme fortbesteht, kann sie oder er gegenüber der Aufsichtsbehörde geeignete Maßnahmen anordnen, wenn dies zur Beseitigung eines erheblichen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften erforderlich ist. Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit darf nicht die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung anordnen.“

 

2.

Artikel 7 wird aufgehoben.

 

Begründung:

 

Zu Änderungsantrag 1:

Durch die Ergänzung von Artikel 1 § 43 werden die Befugnisse der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit erweitert. In Satz 5 wird der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Befugnis eingeräumt, zur Beseitigung erheblicher datenschutzrechtlicher Verstöße, denen trotz Beanstandung und nach Stellungnahme durch die Aufsichtsbehörde nicht abgeholfen wurde, geeignete Maßnahmen anzuordnen. Es handelt sich um die Befugnis, gegenüber der Aufsichtsbehörde rechtsverbindliche Anordnungen in Form eines Verwaltungsaktes zu erlassen. Anders als bei einer Beanstandung oder Warnung kann die Aufsichtsbehörde gegen eine verbindliche Anordnung, die nach Satz 5 erlassen wurde, gerichtlich vorgehen. In Satz 6 wird festgelegt, dass die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit nicht die sofortige Vollziehung einer Anordnung nach Satz 5 anordnen kann, so dass Rechtsmittel der Aufsichtsbehörde gegen eine verbindliche Anordnung aufschiebende Wirkung haben.

 

Zu Änderungsantrag 2:

Da eine Beschlussfassung der Bürgerschaft nach dem 6. Mai 2018 erfolgt, ist Artikel 7 aufzuheben.

 

sowie
  • Richard Seelmaecker
  • Joachim Lenders
  • Dennis Gladiator
  • Carsten Ovens
  • Karl-Heinz Warnholz (CDU) und Fraktion Dr. Carola Timm
  • Filiz Demirel
  • Anna Gallina
  • Farid Müller
  • Antje Möller (GRÜNE) und Fraktion