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Anpassung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Verfassungsgerichts sowie Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs und Einführung einer elektronischen Verfahrensakte für Verfahren vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht

Mittwoch, 10.04.2024

Die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Verfassungsgerichts wurde seit der Bekanntmachung des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht im März 1982 nicht verändert. Damit ist seit dem Jahr 1982 eine Anpassung an die allgemeine Geldwertentwicklung nicht erfolgt. Die Vorschrift in § 13 Abs. 1 HmbVerfGG, die die Aufwandsentschädigung regelt, wurde lediglich durch Gesetz vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 auf die Währungseinheit Euro umgestellt. Ferner wurden durch Gesetz vom 2. September 1996 (HmbGVBl. S. 224) den in der Vorschrift angeführten Amtsbezeichnungen das weibliche Geschlecht hinzugefügt. Um die Angemessenheit der Entschädigung für die Dienste der ehrenamtlichen Mitglieder des Hamburgischen Verfassungsgerichts zu gewährleisten, soll mit Wirkung vom 1. Januar 2024 die Höhe der Aufwandsentschädigung an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland vom Statistischen Bundesamt seit dem Jahr 1982 angepasst werden.

Ferner ist es nach dem Erlass des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBI. 1 S. 3786) sowie dem Erlass des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBI. 1 S. 2208) sachlich geboten, eine Regelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs und zur Einführung einer elektronischen Verfahrensakte bei dem Hamburgischen Verfassungsgericht zu schaffen. Das Hamburgische Verfassungsgericht unterfällt zwar nicht den genannten bundesgesetzlichen Vorgaben, jedoch sollte dem Gericht eine zeitgemäße elektronische Verfahrensführung ermöglicht werden. Zudem wird auf diese Weise ein zeitgemäßer und schneller Zugang zum verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet.

Überdies soll klarstellend die Möglichkeit der Ersetzung von Unterschriften sowie Beginn und Ende der Amtszeit der Mitglieder des Verfassungsgerichts geregelt werden.

 

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Die Bürgerschaft möge beschließen:

 

I. Zwölftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht

 

Vom …

 

§ 1

Änderung des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht

 

Das Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht in der Fassung vom 23. März 1982 (HmbGVBl. 59), zuletzt geändert am 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 245), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort „Wahl“ die Wörter „für die vorgesehene Amtszeit“ eingefügt.

 

 

2. In § 6 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Beginn und Ende der Amtszeit werden in einer von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft auszustellenden Urkunde dokumentiert.“

 

3. § 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung, und zwar

die Präsidentin bzw. der Präsident ... 680 Euro,

das sie bzw. ihn vertretende Mitglied ... 510 Euro,

die übrigen Mitglieder des Verfassungsgerichts ... 450 Euro,

die übrigen vertretenden Mitglieder ... 230 Euro.“

 

4. In § 16 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zum elektronischen Rechtsverkehr und zur elektronischen Aktenführung sowie die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen gelten mit Ausnahme der Regelung zur Nutzungspflicht (§ 55d der Verwaltungsgerichtsordnung) entsprechend. Das Verfassungsgericht bestimmt in seiner Geschäftsordnung den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten elektronisch geführt werden.“

 

5. In § 21 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

 

„Ist ein Mitglied verhindert seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund von der bzw. dem Vorsitzenden oder, wenn diese bzw. dieser verhindert ist, von dem dienstältesten mitwirkenden Mitglied des Verfassungsgerichts unter dem Urteil vermerkt.“

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

 

 

II.

Der Senat wird ersucht,

 

im Wege der Sollübertragung für das Haushaltsjahr 2024 bis zu 33.000 Euro aus dem Einzelplan 1.02 „Verfassungsgericht“, Produktgruppe 201.01 „Verfassungsgericht“ aus dem Einzelplan 9.2 „Allgemeine Finanzwirtschaft“ in den Kontenbereich „Globale Mehrkosten“ zu übertragen.

 

 

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Begründung

 

A. Allgemeines

Das Hamburgische Verfassungsgericht nimmt als Verfassungsorgan und als höchstes Gericht der Freien und Hansestadt Hamburg gemäß Art. 65 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV) die Aufgabe der Entscheidung verfassungsrechtlicher Streitverfahren wahr. Seine Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden gemäß Art. 65 Abs. 2 HV von der Bürgerschaft gewählt. Gemäß § 13 des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht (HmbVerfGG) erhalten die Mitglieder des Verfassungsgerichts eine monatliche Aufwandsentschädigung. Diese Aufwandsentschädigung wurde seit der Bekanntmachung des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht im März 1982 nicht erhöht. Insbesondere ist seit dem Jahr 1982 eine Anpassung an die allgemeine Geldwertentwicklung nicht erfolgt. Die Vorschrift in § 13 Abs. 1 HmbVerfGG, die die Aufwandsentschädigung regelt, wurde bisher lediglich durch Gesetz vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 auf die Währung Euro umgestellt. Ferner wurden durch Gesetz vom 2. September 1996 (HmbGVBl. S. 224) den in der Vorschrift angeführten Amtsbezeichnungen das weibliche Geschlecht hinzugefügt. Um die Angemessenheit der Entschädigung für die Dienste der ehrenamtlichen Mitglieder des Hamburgischen Verfassungsgerichts weiterhin zu gewährleisten, wird durch das vorliegende Zwölfte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht die Höhe der Aufwandsentschädigung an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland vom Statistischen Bundesamt seit dem Jahr 1982 angepasst.

Ferner ist es nach dem Erlass des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBI. I S. 3786) sowie dem Erlass des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBI. I S. 2208) sachlich geboten, eine Regelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs und zur Einführung einer elektronischen Verfahrensakte bei dem Hamburgischen Verfassungsgericht zu schaffen. Das Hamburgische Verfassungsgericht unterfällt zwar nicht den genannten bundesgesetzlichen Vorgaben, jedoch sollte dem Gericht eine zeitgemäße elektronische Verfahrensführung ermöglicht werden. Zudem wird auf diese Weise ein zeitgemäßer und schneller Zugang zum verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet.

Überdies soll klarstellend die Möglichkeit der Ersetzung von Unterschriften sowie Beginn und Ende der Amtszeit der Mitglieder des Verfassungsgerichts geregelt werden.

 

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Nummer 1 (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Wahl der Mitglieder des Verfassungsgerichts für die vorgesehene Amtszeit)

Die Ergänzung stellt klar, dass die Amtszeit der Mitglieder des Hamburgischen Verfassungsgerichts nicht zwingend am Tag ihrer Wahl durch die Bürgerschaft beginnt, sondern ggf. zu einem späteren Zeitpunkt beginnen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds erst zu einem Zeitpunkt nach der Wahl des an seiner Stelle neu in das Gremium ein-tretenden Mitglieds endet.

Zu Nummer 2 (§ 6 Amtszeit der Mitglieder des Verfassungsgerichts)

Die Neufassung sieht eine Urkunde vor, in der Beginn und Ende der Amtszeit (deklaratorisch) festgehalten werden. Dadurch wird Rechtsunsicherheit darüber vermieden, in welcher Besetzung das Gericht zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entscheiden hat.

Zu Nummer 3 (§ 13 Anpassung der Aufwandsentschädigung)

Durch die Änderung von § 13 Abs. 1 HmbVerfGG soll die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Hamburgischen Verfassungsgerichts an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland vom Statistischen Bundesamt angepasst werden. Um einen solchen Inflationsausgleich seit dem Jahr 1982 umzusetzen, ist nach der Berechnung des Statistischen Bundesamtes eine Erhöhung der Beträge in Höhe von 108,9 % vorzunehmen. Die auf diese Weise errechneten Beträge werden gerundet.

Zu Nummer 4 (§ 16 Abs. 1 elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Akte)

Innerhalb von § 16 Abs. 1 HmbVerfGG werden Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr eingefügt. Diese Ergänzung dient der Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs und Einführung einer elektronischen Verfahrensakte bei dem Hamburgischen Verfassungsgericht. Durch die Änderung wird gewährleistet, dass die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zum elektronischen Rechtsverkehr und zur elektronischen Aktenführung sowie die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen für das Hamburgische Verfassungsgericht Anwendung finden. Im Hinblick auf einen möglichst niedrigschwelligen Zugang zum Hamburgischen Verfassungsgericht soll jedoch keine Nutzungspflicht geschaffen werden. Hinsichtlich der Einführung der elektronischen Akte wird das Hamburgische Verfassungsgericht ermächtigt, in seiner Geschäftsordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an die Prozessakten elektronisch geführt werden.

Zu Nummer 5 (§ 21 Abs. 1 Unterschrift bei Verhinderung)

§ 21 Abs. 1 HmbVerfGG wird ein neuer Satz 2 angefügt. Diese Ergänzung dient der Klarstellung, dass die Unterschrift eines Mitglieds des Verfassungsgerichts, das in Bezug auf die Unterschriftsleistung verhindert ist, ersetzt werden kann (vgl. § 117 Abs. 1 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung).

Zu § 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

 

 

 

 

sowie
  • Lena Zagst
  • Eva Botzenhart
  • Alske Freter
  • Sina Imhof
  • Jennifer Jasberg
  • Lisa Kern
  • Sina Aylin Koriath
  • Sonja Lattwesen
  • Lisa Maria Otte (GRÜNE) und Fraktion