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Anpassung des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes an neues Bundesrecht

Mittwoch, 06.06.2007

Die Bundesregierung hat mit dem - auf Vorschlag des damaligen SPD-Innenministers Otto Schily beschlossenen - Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361, 3142) unverzüglich Konsequenzen aus der neuen Bedrohungsdimension des Terrorismus gezogen, die mit den Anschlägen in den USA vom 11. September 2001 hervorgetreten war. In einem breiten strategischen Ansatz hat sie Regelungen getroffen, die dazu beitragen, terroristische Strukturen besser aufzuklären, den Terrorismus bereits im Vorfeld abzuwehren und die Bevölkerung zu schützen. Die Evaluation des neues Bundesrechts ist mittlerweile abgeschlossen; der Bundesregierung und Bundestag haben - auf Vorschlag der SPD/CDU-Koalition - mit dem Gesetz zur Ergänzung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes (Terrorismusbekämpfungsergän¬zungs¬gesetz; vgl. BT-Drs. 16/2921) die notwendigen Änderungen vorgenommen.

 

Hamburg hinkt hier hinterher. Deshalb wird nachfolgend ein Gesetzentwurf zur Änderung des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes eingebracht, der zentrale Gesichts¬punkte des neuen Bundesrechts in Landesrecht überführt. Insbesondere das Ermitteln von Finanzaktionen und Kommunikationsbeziehungen von Rechtsextremisten wird so erleichtert.

 

Kernpunkt der vorgelegten Novelle ist eine eng am Bundesrecht angelehnte, beschränkte Ausdehnung bestimmter Auskunftsrechte des Landesamtes für Verfassungs¬schutz auf sog. inländischen Extremismus. D.h.: Auch bei Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 HmbVerfSchG), soll das Landesamt für Verfassungsschutz bestimmte Auskunftsrechte erhalten – aber nur unter der einschränkenden Voraussetzung, dass hierbei konkret volksverhetzende bzw. militante Bestrebungen zu bekämpfen sind. Damit ist die Eingriffsschwelle – im Einklang mit den Änderungen im Bundesrecht - bewusst hoch angesetzt.

 

Gerade im rechtsextremen Bereich – dies kann und soll ein Hauptanwendungsfall werden – können kommunikative Verbindungen, finanzielle Verhältnisse und Beziehungen, der Aufenthalt der Zielperson sowie internationale Kontakte (Flugreisen) zur Aufklärung der Bestrebungen – insbesondere zum Zusammenwirken von Personen – bedeutsam sein. Die Befugnisse können zum Beispiel zur Aufklärung von internationalen Verflechtungen (Kommunikationsbeziehungen, Reisebewegungen der führenden Protagonisten), Finanzflüssen, Produktions- und Vertriebsstrukturen der arbeitsteilig, konspirativ und international organisierten rechtsextremistischen Vertriebsszene für Hasspropaganda beitragen, ferner zur Aufklärung von Waffenbeschaffungen und Geldgebern militanter Rechtsextremisten und rechtsterroristischer Gruppierungen.

 

Die Befugniserstreckung betrifft aber auch den Islamismus bzw. islamistischen Terrorismus, sofern er sich etwa gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit des Bundes bzw. eines Landes richtet. Bei den Anschlägen in London vom 7. Juli 2005 sind Entwicklungen eines solchen „homegrown“ Terrorismus auch im Phänomenbereich des Islamismus hervorgetreten, die für die Zukunft ebenfalls für Deutschland in Betracht gezogen werden müssen. Erfasst werden auch Hassprediger.

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

 

„Viertes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes

 

Vom….

 

Das Hamburgische Verfassungsschutzgesetz vom 7. März 1995 (HmbGVBl. 1995, S. 45), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 2005, HmbGVBl. S. 424, 428,

 

wird wie folgt geändert:

 

1. § 7 erhält folgende Fassung:

 

㤠7

 

Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz

 

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen erheben und weiter verarbeiten. Ist zum Zwecke der Datenerhebung die Übermittlung von personenbezogenen Daten unerlässlich, ist sie auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Schutzwürdige Interessen des Betroffenen dürfen nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden.

 

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf bei den hamburgischen Behörden und den der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur die Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, die diesen Stellen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bereits vorliegen und die zur Erfüllung der Aufgaben des Verfassungsschutzes erforderlich sind. Das Landesamt für Verfassungsschutz braucht die Ersuchen nicht zu begründen, soweit dies dem Schutz des Betroffenen dient oder eine Begründung den Zweck der Maßnahme gefährden würde.

 

(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall bei denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen oder Teledienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Daten einholen, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Postdienstleistungen oder Teledienste (Bestandsdaten) gespeichert worden sind, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

 

(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf, im Falle der Nummern 3 und 4 nur unter den Voraussetzungen des § 3 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetzes) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert am 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390, 3391), im Einzelfall Auskunft einholen bei

 

1. Luftfahrtunternehmen zu Namen und Anschriften des Kunden sowie zur Inanspruchnahme und den Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug und zum Buchungsweg,

 

2. Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über Kontostand und Zahlungsein- und –ausgänge,

 

3. denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder daran mitwirken, zu den Umständen des Postverkehrs,

 

4. denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Telekommunikationsgesetzes und sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten und

 

5. denjenigen, die geschäftsmäßig Teledienste erbringen oder daran mitwirken, zu

 

a) Merkmalen zur Identifikation des Nutzers eines Teledienstes,

 

b) Angaben über Beginn und Ende sowie den Umfang der jeweiligen Nutzung

 

und

 

c) Angaben über die vom Nutzer ein Anspruch genommenen Teledienste,

 

soweit dies zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren der in § 4 Absatz 1 genannten Schutzgüter vorliegen. Im Falle des § 4 Absatz 1 Nr. 1 gilt dies nur für Bestrebungen, die bezwecken oder auf Grund ihrer Wirkungsweise geeignet sind,

 

1. zu Hass oder Willkürmaßnahmen gegen Teile der Bevölkerung aufzustacheln oder deren Menschenwürde durch Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden anzugreifen und dadurch die Bereitschaft zur Anwendung von Gewalt zu fördern und den öffentlichen Frieden zu stören oder

 

2. Gewalt anzuwenden oder vorzubereiten, einschließlich dem Befürworten, Hervorrufen oder Unterstützen von Gewaltanwendung, auch durch Unterstützen von Vereinigungen, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen.

 

(5) Anordnungen nach Absatz 4 dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen

 

1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die schwerwiegenden Gefahren nach Absatz 4 nachdrücklich fördern, oder

 

2. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist

 

a) bei Auskünften nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1, 2 und , dass sie die Leistung für eine Person nach Nummer 1 in Anspruch nehmen, oder

 

b) bei Auskünften nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 und 4, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegen nehmen oder weitergeben, oder im Falle des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 4, dass eine Person nach Nummer 1 ihren Anschluss benutzt.

 

(6) Auskünfte nach Absatz 4 dürfen nur auf Antrag eingeholt werden. Der Antrag ist durch den Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz oder seinen Stellvertreter schriftlich zu stellen und zu begründen. Über den Antrag entscheidet der Präses oder bei seiner Verhinderung der Staatsrat der zuständigen Behörde. Für die Entscheidung nach Satz 3 gilt § 10 Absätze 2, 3 und 5 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend. Er unterrichtet die Kommission nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes vom 17. Januar 1969 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 4. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 327, 332), über die beschiedenen Anträge vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann der Präses oder bei seiner Verhinderung der Staatsrat der zuständigen Behörde den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen; die Tatsachen, die Gefahr im Verzug begründen, sind aktenkundig zu machen und der Kommission mitzuteilen. Die Kommission prüft von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. § 15 Absatz 5 des Artikel 10-Gesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach den Absatz 4 erlangten personenbezogenen Daten erstreckt. Entscheidungen über Auskünfte, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, sind unverzüglich aufzuheben. Die Daten unterliegen in diesem Falle einem absoluten Verwendungsverbot und sind unverzüglich zu löschen. Für die Verarbeitung der nach Absatz 4 erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. § 14 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Das Auskunftsersuchen und die übermittelten Daten dürfen dem Betroffenen oder Dritten vom Auskunftsgeber nicht mitgeteilt werden. § 12 Absätze 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes finden entsprechende Anwendung.

 

(7) Die nach Absatz 6 Satz 3 zuständige Behörde unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten den Kontrollausschuss gemäß § 24 über die Durchführung der Absätze 3 bis 7; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen nach den Absätzen 3 bis 7 zu geben. Die nach Satz 1 zuständige Behörde erstattet ferner dem Parlamentarischen Kontrollgremium nach dem Kontrollgremiumgesetz vom 11. April 1978 (BGBl. I S. 453), zuletzt geändert am 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 1260), jährlich sowie nach Ablauf von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zusammenfassend zum Zweck der Evaluierung einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen nach Absatz 4; dabei sind die Grundsätze des § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes und des § 5 Absatz 1 des Kontrollgremiumgesetzes zu beachten.

 

(8) Anordnungen sind dem Verpflichteten insoweit schriftlich mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung zu ermöglichen. Anordnungen und übermittelte Daten dürfen dem Betroffenen oder Dritten vom Verpflichteten nicht mitgeteilt werden.

 

(9) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 3 bis 5 und der Absätze 5 bis 6 eingeschränkt.“

 

2. § 8 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

 

„(10) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 4 Absatz 1 unter den Voraussetzungen des § 3 des Artikel 10-Gesetzes auch technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes und zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummern einsetzen. Im Falle des § 4 Absatz 1 Nr. 1 gilt dies nur für Bestrebungen, die bezwecken oder auf Grund ihrer Wirkungsweise geeignet sind,

 

1. zu Hass oder Willkürmaßnahmen gegen Teile der Bevölkerung aufzustacheln oder deren Menschenwürde durch Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden anzugreifen und dadurch die Bereitschaft zur Anwendung von Gewalt zu fördern und den öffentlichen Frieden zu stören oder

 

2. Gewalt anzuwenden oder vorzubereiten, einschließlich dem Befürworten, Hervorrufen oder Unterstützen von Gewaltanwendung, auch durch Unterstützen von Vereinigungen, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen.

 

Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn ohne die Ermittlung die Erreichung des Zwecks der Überwachungsmaßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Sie darf sich nur gegen die in § 7 Abs. 5 Nr. 1 und 2 Buchstabe b bezeichneten Personen richten. Für die Entscheidung über den Einsatz gilt § 10 Absätze 2, 3 und 5 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend. Für die Verarbeitung der Daten gilt § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend. Personenbezogene Daten eines Dritten dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar ist. Sie unterliegen einem absoluten Verwendungsverbot und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. § 7 Absätze 6 und 7 gilt entsprechend. § 14 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.““

 

Begründung

 

Zu Nr. 1: In § 7 HmbVerfSchG werden die aktuellen bundesrechtlichen Änderungen nachvollzogen. Die Norm wird damit differenzierter und eingriffsadäquater gestaltet.

 

Die Ausdehnung auf den sog. Inländerextremismus wird auf volksverhetzende und militante Bestrebungen beschränkt („Hass“ und „Willkürmaßnahmen“ sowie Förderung von Gewaltbereitschaft, vgl. § 7 Absatz 4 am Ende). Die Norm orientiert sich damit an der durch das Zuwanderungsgesetz in § 55 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe b des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) getroffenen Regelung zu „Hasspredigern“, die sich wiederum auf § 130 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) bezieht. Korrespondierend werden danach neben völkerverständigungswidrigen Bestrebungen auch solche Bestrebungen, die das friedliche Zusammenleben in Deutschland besonders gefährden, einbezogen. Dies wird allerdings auf Bestrebungen beschränkt, die bezwecken oder geeignet sind, die Bereitschaft zur Anwendung von Gewalt zu fördern. Außerdem bezieht die Norm militante Bestrebungen ein. Dies betrifft nicht nur Bestrebungen, die selbst Gewalt anwenden, sondern auch solche, die sie vorbereiten, etwa in der in § 14 Abs. 2 Nr. 4 und 5 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsG) bezeichneten Weise.

 

Im Einzelnen werden die bisherigen Absätze 3 bis 6 gestrichen und durch neue Textstellen ersetzt. Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden leicht verändert zu den Absätzen 6 und 7. Im neuen Absatz 8 wird die Maßgabe des § 8a Absatz 7 Bundesverfassungsschutzgesetz umgesetzt; Absatz 9 wird redaktionell angepasst.

 

Zu Nr. 2: Entsprechend den strengen bundesrechtlichen Vorgaben kann der sog. IMSI-Catcher nunmehr auch zu Aufklärung im Bereich des Inländerextremismus eingesetzt werden; dabei gilt auch hier die Beschränkung auf volksverhetzende und militante Bestrebungen.