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Aufenthaltsrechtliche Perspektiven für gut integrierte Kinder und Jugendliche

Mittwoch, 13.10.2010

Ausländische Kinder und Jugendliche sind aufenthaltsrechtlich prinzipiell an den Status ihrer Eltern gekoppelt. Verfügen diese über einen unsicheren Aufenthaltsstatus, können grundsätzlich auch deren minderjährige Kinder keine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

 

In der Konsequenz bedeutet dies nicht selten für in Deutschland geborene oder aufgewachsene Kinder, dass sie hier keine aufenthaltsrechtliche Perspektive haben. Sie sollen unser Land selbst dann verlassen, wenn sie in unserer Gesellschaft verwurzelt sind und keine Beziehungen zum Herkunftsland ihrer Eltern haben. Die Kinder und Jugendlichen werden für das Verhalten ihrer Eltern, etwa deren falsche Angaben gegenüber den Behörden oder deren fehlende Integrationsleistungen, bestraft.

Änderungen dieser Gesetzeslage wären nur auf Bundesebene möglich, sind derzeit aber nicht absehbar – obwohl entsprechende Vorschläge, etwa im Gesetzentwurf der SPD-Bundestagsfraktion Drs. 17/207, formuliert wurden.

Unabhängig von einer solchen Korrektur des Aufenthaltsgesetzes hat das Bundesland Bremen jüngst einen neuen juristischen Weg beschritten, diesen Minderjährigen Chancen auf ein eigenes, dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu eröffnen. Nach einem Erlass des Innensenators aus dem September 2010 (e10-09-03) ist in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob Kinder aus grundsätzlich ausreisepflichtigen Familien so sehr im Bundesgebiet verwurzelt sind, dass ihnen nicht zugemutet werden kann, in das Herkunftsland ihrer Eltern ausreisen zu müssen. In diesen Fällen können die betroffenen Minderjährigen in Bremen nach § 25 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz befristete Aufenthaltstitel erhalten, deren Verlängerung nur bei fortschreitender Integration in Betracht kommt. So kann beispielsweise mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zunächst ein Schulabschluss ermöglicht und das weitere Bleiberecht vom Absolvieren einer Berufsausbildung abhängig gemacht werden; bei Erwerbstätigkeit und eigenständiger Sicherung des Lebensunterhalts kann und soll im Anschluss ein unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt werden.

 

Jugendliche Straftäter sind selbstverständlich von dieser Regelung ausgeschlossen. Sie betrifft zudem nur solche Minderjährigen, deren Familien seit vielen Jahren in Deutschland leben. Solange die Kinder minderjährig sind, erhalten die Eltern ein vom Aufenthaltsrecht ihrer integrierten Kinder abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Es liegt an den Eltern, diese Zeit zu nutzen, um die Integration ihrer Kinder, aber auch ihre eigene Integration voranzutreiben.

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

 

Der Senat wird aufgefordert, nach dem Beispiel Bremens in den Weisungen an die Ausländerbehörden vorzusehen, dass gesellschaftlich gut integrierten Kindern und Jugendlichen unabhängig vom Aufenthaltsstatus ihrer Eltern eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz erteilt und ihnen damit eine Lebensperspektive in Deutschland eröffnet werden kann, deren Verwirklichung ganz maßgeblich in ihrer eigenen Hand liegt.